Rückauflassungsvormerkung(en)

  • Würde mich über Meinungen freuen, ob hier die bewilligte und beantragte eine Rück-AV auf dem Grundstück reicht:
    Ehepaar überträgt Grundstück auf seine beiden Kinder je zur Hälfte.
    Rückübertragung wenn der Erwerber .... (es folgten die üblichen Gründe)

    "Liegt nur gegenüber einem der Erwerber ein Rückübertragungsgrund vor, kann der Veräußerer entweder den entsprechenden Anteil oder das ganze Grundstück zurückverlangen."

  • ..."Liegt nur gegenüber einem der Erwerber ein Rückübertragungsgrund vor, kann der Veräußerer entweder den entsprechenden Anteil oder das ganze Grundstück zurückverlangen."

    Wenn sich mehrere Miteigentümer einem Gläubiger gegenüber gemeinsam nicht nur zur Verschaffung des jeweiligen MEA, sondern zur Verschaffung des Alleineigentums am Grundstück verpflichtet haben, also ersichtlich auch Pflichten in Bezug auf fremde Anteile übernehmen wollen, liegt eine gemeinschaftliche Schuld vor (s. Bydlinski im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 420 RN 5, § 431 RN 3).

    In diesem Fall würde ich davon ausgehen, dass eine einzige Rück-AV reicht, mit der letztlich das Grundstück insgesamt belastet ist.

    Zu einem ähnlichen Fall führt das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 22. 3. 2013, I-3 Wx 240/12, aus: „Da alle Wohnungseigentümer gemeinsam Schuldner des künftigen Übertragungsanspruchs sind und durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung auf den Wohnungsgrundbüchern in ihren Rechten betroffen sind, bedarf es der Bewilligung aller Wohnungseigentümer bezüglich des gesamten Grundstücks. An dieser Auffassung hält der Senat fest.“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn sich mehrere Miteigentümer einem Gläubiger gegenüber gemeinsam nicht nur zur Verschaffung des jeweiligen MEA, sondern zur Verschaffung des Alleineigentums am Grundstück verpflichtet haben, also ersichtlich auch Pflichten in Bezug auf fremde Anteile übernehmen wollen, liegt eine gemeinschaftliche Schuld vor (s. Bydlinski im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 420 RN 5, § 431 RN 3).

    Siehe Link in #9.

    Genau so liegen die Dinge hier doch gerade nicht. Beide Miteigentümer verpflichten sich unabhängig voneinander zur Übertragung des jeweiligen Anteils. In welcher Person die Bedingung auch eintritt, entstehen beide Ansprüche, die der Übergeber nach Wahl dann ausübt. Oder beide gemeinsam. Dass sich Anspruch und Vormerkung sonst nicht richtig decken, wird deutlich, wenn bei einer Vormerkung der Anspruch nur hinsichtlich eines Anteils ausgeübt wird.

  • Sehe ich nicht so. Das ist die übliche Frage nach Verpflichtetem und Anspruchsgegenstand. Beim normalen Kaufvertrag geht es um die Übertragung des Grundstücks als Ganzes. Weder Verkäufer noch Käufer haben irgendein Interesse daran, dass unter Umständen nur einer der Miteigentumsanteile übergeht. Entsprechend ist für den einen Anspruch nur eine Vormerkung am ganzen Grundstück einzutragen. Hier geht es in erster Linie um die Rückübertragung des jeweils übergebenen Miteigentumsanteils. Entweder getrennt oder zusammen. Soweit da vom "Grundstück" die Rede ist, würde die Sichtweise "ganz oder gar nicht" dem Wahlrecht widersprechen.

  • Du meist also, eine einzige Vormerkung geht nicht, aber je eine Vormerkung auf dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Erwerbers reicht aus um sowohl den Anspruch auf Übertragung des halben Anteils, auch den auf Übertragung des ganzen Grundstücks zu sicheren?
    Ich hatte insbesondere #7 in dem Link #9 so verstanden, dass a) nach Schuldner und b) nach Anspruch unterschieden werden müsste.

  • ... aber je eine Vormerkung auf dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Erwerbers reicht aus um sowohl den Anspruch auf Übertragung des halben Anteils, auch den auf Übertragung des ganzen Grundstücks zu sicheren?

    Genau. Der Übergeber kann damit den Anteil von A oder B zurückverlangen. Er kann aber auch den Anteil von A und B fordern und hat damit im Ergebnis das ganze Grundstück. Eine Verpflichtung "zur Verschaffung des Alleineigentums am Grundstück" (MünchKomm/Bydlinski a.a.O.) ist dann, wenn sich der Anspruchsinhaber gegebenenfalls auch mit einem der Anteile begnügen würde, nicht gegeben. Würde meiner Ansicht nach, wie schon geschrieben, dem "oder" widersprechen. Man würde damit unterstellen, dass wenn er den Anteil von A nicht erhält, den Anteil von B auch nicht mehr möchte. Das ist der Unterschied zum Kaufvertrag. V will das gesamte Grundstück veräußern und auf keinen Fall eine Bruchteilsgemeinschaft mit A bilden. Umgekehrt will A auch nur zusammen mit B erwerben. Davon wird man bei der Überlassung nicht ausgehen können. Ergibt sich aus dem Wahlrecht.

  • Ich hatte insbesondere #7 in dem Link #9 so verstanden, dass a) nach Schuldner und b) nach Anspruch unterschieden werden müsste.

    Tut man ja auch. Steht so auch im Schöner/Stöber ("so sind sie regelmäßig als voneinander unabhängig gewollt"). Möglicherweise nicht immer, hier schon. Der Beitrag in #6 paßt besser.

  • ...Tut man ja auch. Steht so auch im Schöner/Stöber ("so sind sie regelmäßig als voneinander unabhängig gewollt"). Möglicherweise nicht immer, hier schon. ...

    Sehe ich nicht so. Grundsätzlich gehe ich zwar auch davon aus, dass dann, wenn die Rückübertragungsvoraussetzungen in der Person jedes Erwerbers entstehen sollen, je eine Vormerkung zu Lasten eines jeden Miteigentumsanteils einzutragen ist
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…673#post1087673

    Vorliegend soll jedoch bei dem Fehlverhalten nur eines der Erwerber nicht nur der Anspruch auf Rückübertragung dessen Miteigentumsanteils, sondern auch der Anspruch auf Rückübertragung des gesamten Grundstücks gesichert werden. Der Anspruch auf Rückübertragung des gesamten Grundstücks kann aber nicht an einem einzelnen Miteigentumsanteil gesichert werden, weil an diesem Miteigentumsanteil allein eine Rechtsänderung in Bezug auf das Grundstück insgesamt nicht vollzogen werden kann (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2012, 1 W 367/12, Rz. 6)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Also kann nicht ein einzelner MEA, sondern nur das Grundstück insgesamt mit der Vormerkung belastet werden, wobei der Vormerkungsberechtigte im Rückübertragungsfall die Wahl hat, statt des Grundstücks nur einen ½ MEA zurückzuverlangen. Und drei Vormerkungen dürften auch nicht zu bestellen sein (s. zu einer ähnlichen Problematik bei der Bestellung eines Pfandrechts Eickelberg im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 747 RN 72)

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  • Dieselbe Bedingung führt zur Entstehung beider Ansprüche. Damit sind es aber trotzdem zwei getrennt voneinander geltend zu machende Ansprüche. Würde man auf das Grundstück als Ganzes abstellen, käme man auch zu drei, nie nur zu einer Vormerkung. Vielleicht bestand der Fehler des Notars einfach darin, dass er das Ergebnis der zeitgleichen Geltendmachung beider Ansprüche nicht zu Ende hätte denken sollen.

  • Sorry, aber aus dem Staudinger-Verweis kann ich gar nichts für meinen Fall herauslesen.

    Aber sagt juris2112 in #6 nicht auch, dass

    a) nur eine Vormerkung erforderlich ist, wenn der Anspruch auf Übertragung des gesamten Grundstücks besteht, auch wenn die Rückübertragungsvoraussetzungen nur bei einem der Erwerber vorliegen;

    b) je eine Vormerkung auf dem Miteigentumsanteil eingetragen werden muss, wenn der jeweilige Anspruch auf Rückübertragung des halben Anteils gesichert werden soll?


    Wenn ich dann noch die Entscheidung des KG Berlins berücksichtige, wonach an einem ME-Anteil nicht der Anspruch auf Übertragung des ganzen Grundstück gesichert werden kann, komme ich doch wieder zu 3 Vormerkungen.

    Bin verwirrt ... (1, 2 oder 3 - gab es da nicht mal so'ne Kindersendung?):confused::gruebel:

  • Bin verwirrt ... (1, 2 oder 3 - gab es da nicht mal so'ne Kindersendung?):confused::gruebel:

    :) Dann warten wir doch mal auf das Licht.

    Aber sagt juris2112 in #6 nicht auch, dass

    a) nur eine Vormerkung erforderlich ist, wenn der Anspruch auf Übertragung des gesamten Grundstücks besteht, auch wenn die Rückübertragungsvoraussetzungen nur bei einem der Erwerber vorliegen;

    b) je eine Vormerkung auf dem Miteigentumsanteil eingetragen werden muss, wenn der jeweilige Anspruch auf Rückübertragung des halben Anteils gesichert werden soll

    Ich meinte oben eigentlich #6 im Link #9. Paßt so aber auch. Wenn man die Ansprüche wirklich trennt, also in einen auf Übertragung des Grundstücks und in die beiden auf Übertragung der jeweiligen Miteigentumsanteile, kommt man tatsächlich zu drei Vormerkungen. Wenn man das "oder das ganze Grundstück" nicht wörtlich versteht, sondern auf die summierte Übertragung beider Anteile abstellt, zu zweien. Warum ich nicht auf das ganze Grundstück abstellen würde, habe ich oben ausgeführt.

  • ..
    Wenn ich dann noch die Entscheidung des KG Berlins berücksichtige, wonach an einem ME-Anteil nicht der Anspruch auf Übertragung des ganzen Grundstück gesichert werden kann, komme ich doch wieder zu 3 Vormerkungen...

    Mit der Vormerkung für den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ist mE auch der Anspruch auf Rückübertragung der beiden MEA am Grundstück abgesichert. Schließlich hat der Vormerkungsberechtigte die Wahl, ob er statt des Grundstücks einen der beiden MEA verlangt. Mit dem Hinweis auf Staudinger und der dortigen Verneinung der Frage, ob nicht bei einer Belastung zweier MEA mit einer GS drei Grundschulden (zwei an jedem MEA und eine am Grundstück) eingetragen werden müssten, wollte ich eigentlich nur sagen, dass bei einer gemeinschaftlichen Schuld die Belastung beider MEA ausreicht, da dann ohnehin das ganze Grundstück belastet ist. Im Ergebnis also: eine Rück-AV zu Lasten des Grundstücks.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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