Rückauflassungsvormerkung(en)

  • Die Analogie zu Grundpfandrechten funktioniert mit forderungsabhängigen Hypotheken noch besser (#18). Widerspricht ansonsten aber dem zitierten MünchKomm/Bydlinski (#29), die zwschen der Verpflichtung nur hinsichltlich des eigenen Anteil und der darüber hinaus unterscheidet. Sehe immer noch keinen Grund, weshalb man von #1 abweichen sollte.

    Lt. Schöner/Stöber HRP Rdnr. 928 sind die Ansprüche des Überträgers durch 2 getrennte Vormerkungen (auf dem 1/2 Anteil des....etc.) zu sichern.

  • Ich hätte ja gern ganz viele posts gehabt, die alle auf ein Ergebnis hinauslaufen ;), danke euch aber für eure Kommentare und eure Mühe.

    Nachdem ich mir noch mal alle Kommentare und die genannten Fundstellen durchgelesen habe, tendiere ich inzwischen eher dazu, dass in meinem Fall doch eine einzige Vormerkung ausreicht.

    Werde die Akte aber heute nicht mehr anfassen, sondern alles im Hinterkopf noch ein wenig kreisen lassen (Der Kopf ist rund, damit die Gedanken ihre Richtung ändern können).

  • Ich hätte ja gern ganz viele posts gehabt, die alle auf ein Ergebnis hinauslaufen ;), ...

    :) Das hättest du aber auch vorher schreiben müssen.

    Je Anspruch eine Vormerkung. Nach eurer Ansicht würden hier drei Ansprüche durch eine Vormerkung abgesichert. Der gegen A, der gegen B und der gegen A und B gemeinsam ("koordinierte Einzelverfügung"; MüKo/Karsten Schmidt BGB § 747 Rn. 25).

    BayObLG, Beschluß vom 17.10.2001, 2Z BR 75/01:

    "Ein einziger materiell-rechtlicher Anspruch ist gegeben, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde liegt, über den Anspruch nur einheitlich verfügt werden kann, er im Übrigen auch nur einheitlich in einem Prozess und nicht in getrennten Prozessen eingeklagt werden kann (Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 18 Rdn. 35)."

    Der Anspruch gegen A könnte ohne Weiteres aufgehoben und daneben der gegen B eingeklagt werden.

  • ..Der Anspruch gegen A könnte ohne Weiteres aufgehoben und daneben der gegen B eingeklagt werden.

    Das kann ohne Änderung des Anspruchs nicht passieren, weil B allein den Anspruch nicht erfüllen könnte. Nach derzeitiger Anspruchsgestaltung könnte im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des B nicht nur die Rückübertragung seines MEA, sondern des Grundstücks insgesamt verlangt werden. Ein bloßer Miteigentümer eines Grundstücks kann jedoch nur einen Anspruch auf Übertragung dieses ideellen Bruchteils, nicht aber einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks insgesamt durch eine Vormerkung an seinem Miteigentumsanteil sichern (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 97 unter Zitat BayObLGZ 1986, 511 = DNotZ 1987, 367). Also könnte die Vormerkung zu Lasten des MEA des B nicht mit dem bisherigen Inhalt bestehen bleiben

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zurück zum Sachverhalt ->

    Zitat

    ... kann der Veräußerer entweder den entsprechenden Anteil oder das ganze Grundstück zurückverlangen."

    A ist zur Rückübertragung seines Anteils verpflichtet, B zur Rückübertragung seines Anteils und (unter Umständen) A und B zusammen zur Rückübertragung des "ganzen Grundstücks". Sofern man bezüglich des "ganzen Grundstücks" von einer Verpflichtung auch "in Bezug auf fremde Anteile" (Bydlinski a.a.O.) ausgeht. Bezüglich des einzelnen Miteigentumsanteils ist selbstverständlich (!) ausschließlich der jeweilige Eigentümer verpflichtet. Der andere Miteigentümer muß dabei ebenso selbstverständlich nicht mitwirken. Nur der einzelne Miteigentumsanteil ist dabei als Anspruchsgegenstand auch Belastungsgegenstand (s. Schöner/Stöber Rn 1502). Oder anders: Die Vormerkung kann nur eingetragen werden, soweit die Verpflichtung reicht (s. Schöner/Stöber Rn 1493; Identitätsgebot auf Schuldnerseite). Deswegen ist jeder Anteil für sich zu belasten (s. Schöner/Stöber Rn 928). Und ehrlich gesagt kann ich nicht glauben, dass wir das hier noch ernsthaft ausdiskutieren. Nur da, wo sich der Miteigentümer auch hinsichtlich des "fremden Anteils" verpflichtet hat, wie regelmäßig beim normalen Kaufvertrag, ist die Vormerkung am gesamten Grundstück einzutragen. Damit kommt man hier aber immer noch zu wenigstens zwei Vormerkungen.

  • Zurück zum Sachverhalt ->

    Zitat

    ... kann der Veräußerer entweder den entsprechenden Anteil oder das ganze Grundstück zurückverlangen."

    ...

    Wieso zurück zum Sachverhalt ? Das von mir Ausgeführte betrifft den Sachverhalt. Der Anspruch gegen A richtet sich nicht nur auf die Übertragung seines MEA, sondern auch auf die Übertragung des Grundstücks. Das Gleiche gilt für den Anspruch gegen B. Keiner der beiden kann seinen MEA mit diesem Anspruchsziel belasten, weil er allein das Eigentum am Grundstück nicht verschaffen kann.

    Das BayObLG führt dazu im Beschluss vom 11. 12. 1986 - BReg. 2 Z 128/86, aus (Hervorhebung durch mich): „Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung am Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2) nicht möglich ist. … Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als wenn der durch Vormerkung zu sichernde Anspruch auf Übereignung des ganzen Grundstücks ginge. Ein solcher Anspruch kann nicht durch Eintragung einer Vormerkung an einem Miteigentumsanteil gesichert werden. Zwar ist das Recht des Miteigentümers nach Bruchteilen nicht ein neben dem Eigentum stehendes und dieses belastendes Bruchteilsrecht; vielmehr ist es in seinem Wesen dem Sacheigentum gleichartig, die Miteigentumsquote beschreibt allein den Umfang dieses Rechts (vgl. BGHZ 36, 365/368; Palandt, BGB, 45. Aufl., § 1008, Anm. 1). Jedoch hat sich, wie die oben angeführten Senatsbeschlüsse zeigen, die Betrachtung herausgebildet, dass für die Vormerkung eines Anspruchs, der vom Alleineigentümer oder von den mehreren Miteigentümern nur gemeinschaftlich erfüllt werden kann, die einzelnen Miteigentumsanteile vom Eigentum am Grundstück als Ganzem zu unterscheiden sind. Hieran ist festzuhalten. …“

    Da also weder der Anteil des A, noch derjenige des B mit dem Anspruchsinhalt belastet werden kann, verbleibt also lediglich die Belastung des ganzen Grundstücks. Die Wahl des Vormerkungsberechtigten besteht dann darin, statt des Grundstücks lediglich den Miteigentumsanteil zurück zu verlangen. An dem anderen MEA kann dann der Anspruch ohne Inhaltsänderung nicht bestehen bleiben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Muss ich jetzt den Ringrichter machen, weil ich die Frage ins Forum gestellt habe?

    :) Mußt du nicht.

    In der einen Hinsicht sind wir uns ja auch alle einig. Soweit es einen Anspruch auf Übertragung des "ganzen Grundstücks" tatsächlich gibt, kann der nur von A und B gemeinsam erfüllt werden. Entsprechend müßte die Vormerkung auch am ganzen Grundstück eingetragen werden. Mit all den zitierten Fundstellen rennt Prinz offene Türen ein. Der Haken dabei ist, dass auch dann noch zusätzliche Ansprüche auf Übertragung der Miteigentumsanteile bestehen, die nur die jeweiligen Miteigentümern verpflichten. Man könnte den Anspruch hinsichtlich des Grundstücks aufheben, den bezüglich A und hätte dann immer noch den anfänglichen und unveränderten Anspruch gegen B. Und in der Hinsicht geht es hier nicht recht weiter. Falls es da überhaupt etwas zu klären gibt.

  • Guten Morgen,

    was haltet ihr von der vorliegenden Bewilligung zur Eintragung einer RückAV?

    Sachverhalt: Mutter und Vater sind derzeit je zu 1/2 Eigentümer, übertragen Grundbesitz auf ihren Sohn.
    Eltern sichern sich mittels versch. Gründe die Rückübertragung des Grundbesitzes auf sich zu 1/2. Beim Tode eines Berechtigten soll der Übereignungsanspruch allein dem Überlebenden zustehen. Bewilligt wird die Eintragung einer einzigen RückAV für beide Eltern zu je 1/2 Anteil, bedingt für jeden Berechtigten allein.

    Eine andere Kollegin hat die AV beanstandet und verlangt, dass eine AV im Gemeinschaftsverh. § 428 BGB eingetragen werden müsste oder aber mehrere AV (3 Stück).

    Unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2016, I-3 Wx 198/16, juris beantragt der Notar aber die Eintragung einer RückAV.

    Das BayObLG sagt in seiner Entscheidung vom 06.04.1995, 2 Z BR 17/95, juris (Rn. 13), dass in einem solchen Fall ein einziger Anspruch gegeben ist. Es "steht derselbe, ihm bereits von Anfang an, allerdings zunächst gemeinsam - sei es in Gütergemeinschaft, sei es in Bruchteilsgemeinschaft - mit dem anderen Berechtigten, zustehende Anspruch mit dem Tod des Erstversterbenden nunmehr ihm allein zu."

    Ich würde schon sagen, dass hier ein einheitlicher Anspruch vorliegt, der die Eintragung einer Vormerkung möglich macht. Ich bin aber wegen des Gemeinschaftsverhältnisses irritiert. In der Regel wird eine solche Vormerkung, auch wenn sie später zu 1/2 erwerben sollen, für die Berechtigten gem. § 428 BGB eingetragen.

    Was haltet ihr davon?

  • Eine einzige Vormerkung reicht.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…752#post1090752
    handelt es sich bei dem Berechtigungsverhältnis aus der Rück-AV „zu je1/2, dem Überlebenden allein zustehend“ um eine zulässige Vorausabtretung (s. ThürOLG Jena, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.03.2014, 3 W 82/14), die bedingt, dass bzgl. des ½ Anteils des Erstverstorbenen keine Erbfolge eintritt (s. Beschluss des OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, vom 14.10.2016, I-3 Wx 198/16, Rz. 21)

    Wenn sich die Eltern einen Anspruch auf Rückübertragung vorbehalten, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, dann liegt ein einziger Anspruch vor, der durch eine einzige Vormerkung gesichert werden kann (s. BayObLG, Beschluss vom 06.04.1995, 2Z BR 17/95; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2003, 20 W 396/03; Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2019, § 883 BGB, RN 116 mwN in Fußnote 524)

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  • Hallo zusammen!

    A ist Alleineigentümer des Grundstücks. Er überträgt das Grundstück an das Kind K. Vereinbart wird, dass A das Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen kann. A tritt diesen Rückübertragungsanspruch aufschiebend bedingt mit seinem Tod an seine Ehefrau B ab.
    K bewilligt die Eintragung je einer Vormerkung zugunsten A und aufschiebend bedingt mit As Tod zugunsten B. A beantragt die Eintragung der Vormerkungen untereinander im Gleichrang.

    Was haltet ihr davon?

  • Hallo Sta,

    danke für deine Einschätzung!

    Ich habe deshalb Bedenken, weil ich für einen Anspruch zwei Vormerkungen eintragen soll. Geht das?
    Der Anspruch steht ja erst A, dann B zu. Wenn A verstirbt, könnte man die Vormerkung, die für A eingetragen wurde, dahingehend berichtigen, dass sie B zusteht. Dann hätte ich zwei Vormerkungen für B für den identischen Anspruch. Das kommt mir seltsam vor.
    Außerdem müsste ich ja eine Vormerkung für B eintragen, obwohl ihr der Anspruch noch gar nicht zusteht.

  • Es sind zwei Ansprüche. Einer des A und einer der B, wobei letzterer aufschiebend bedingt ist. Vormerkungen für bedingte Ansprüche sieht das Gesetz in § 883 I 2 BGB ausdrücklich vor, insoweit gibt es kein Problem. Eine "Berichtigung" der Vormerkung für A nach dessen Tod auf B kommt nicht in Betracht, da der Anspruch von B bereits gesichert ist und sie keinen Anspruch von A mehr erwirbt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bitte, gern geschehen. Schönes Wochenende.

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  • Ich sehe das anders. Es handelt sich um einen Anspruch, der abgetreten wurde. Dieser dürfte nur mit einer Vormerkung (mit Abtretungsvermerk) sicherbar sein, nicht mit zweien.

  • Siehe schon #54.
    Bei nochmaliger Betrachtung stimme ich Euch zu. Da habe ich mich gedanklich aufs Glatteis führen lassen (und den eindeutigen SV anscheinend etwas uminterpretiert:(). Das tut mir leid.
    Es bleibt zwar dabei, daß bedingte Ansprüche durch Vormerkung sicherbar sind. Aber hier ist in der Tat nur ein Anspruch für A entstanden, den dieser aufschiebend bedingt abgetreten hat. B hat keinen originären eigenen Anspruch erworben.

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