Vollstreckung aus Verwaltungsgerichtlichem Vergleich (?)

  • In der Verwaltungsstreitsache
    A
    gegen
    B

    beigeladen: C

    erlässt das Gericht folgenden Beschluss:

    Das Gericht schlägt den beteiligten den folgenden Vergleich vor:
    (...)

    In den Gründen heißt es u. a., der Vergleich werde gemäß § 106 S. 2 VwGO als gerichtlicher Vergleich wirksam, wenn er von allen Beteiligten in schriftlicher Form gegenüber dem Gericht angenommen werde. [wie es § 106 VwGO ja sagt]

    - Ausfertigungsvermerk -

    - Rechtskraftvermerk -

    -------------------------------

    Kann der C durch diese Beiladung überhaupt Verfahrensbeteiligter werden, so dass ein Vergleich auch ihm gegenüber gilt?

    Vom Zivilprozess her kennen wir das so, dass der Richter das Zustandekommen eines schriftlich zustande gekommenen Vergleichs durch Beschluss feststellt (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Nichts dergleichen hier: Wir wissen nur, dass den Parteien der Vergleichsvorschlag gemacht worden ist. Was immer der Rechtskraftvermerk uns sagen will, er bescheinigt in unseren Augen nicht, dass irgendjemand irgendetwas angenommen hätte. Wir müssten also zumindest vom Gericht bestätigt bekommen, dass sämtliche Parteien den Vergleich schriftlich angenommen haben. Oder ticken die Uhren im Verwaltungsgerichtsverfahren derart anders?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe gerade mal mit einer Kollegin drüber gesprochen. Einen RK-Vermerk auf einen Vergleich gibt es eigentlich nicht. Aber die Annahmeerklärungen aller Beteiligter gehören unbedingt dazu.
    Was du da bekommen hast, ist vermutlich nicht zu verwenden.

  • @ Andreas:
    Worum geht es Dir denn konkret?

    Die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich läuft über das VG - vgl. § 167 VwGO.

    Geht es evtl. um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (kommt seltenst vor und geht daher in der Regel nicht leicht von der Hand)?
    Dann dürfte Dir a) die richterliche Vollstreckungsverfügung des VG nebst b) dem Eintragungsersuchen vorliegen verbunden mit c) der Bitte um Übersendung der Eintragungsnachricht nebst der Titelvermerke nach § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO, damit diese mit der vollstreckbaren Ausfertigung des zugrunde liegenden Titels verbunden werden können. Evtl. hast Du daneben noch einen Hinweis auf Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner zur VwGO, § 169 erhalten.


  • Niente. Auf der Grundlage des Geschreibsels soll eine Dienstbarkeit für die (beigeladene) Gemeinde eingetragen werden. Antragsteller ist die Gemeinde. Nix Hypothek, nix Vollstreckungsverfügung, nix Eintragungsersuchen. Ach ja, und nix Hinweis.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dem besagten Vergleich geht noch eine Flurbereinigung voraus, die nun auf (längerer) Zwischenverfügung gelandet ist. Deswegen kramen wir diesen Vergleich erst jetzt wieder heraus ...

    Der Vergleich wird also erst als gerichtlicher Vergleich wirksam, wenn er von allen Beteiligten gegenüber dem VerwG angenommen wird.

    Brauchen wir jetzt den Nachweis der Annahme gegenüber dem VerwG (dann hätten wir das Problem, dass der Zugang nachgewiesen werden müsste), oder reicht eine Bescheinigung des VerwG, dass alle Beteiligten den Vergleichsvorschlag angenommen haben?

    Dass die Rechtskraft des Beschlusses mit dem Vergleichsvorschlag bescheinigt ist, wird uns ja wohl nichts bringen, weil damit die Wirksamkeit des Vergleichs nicht nachgewiesen ist ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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