Hallo!
Habe folgendes Problem: An einem Tag sind 5 Verfahren angesetzt. 2 davon mit einer Kanzlei X, 3 davon mit einer Kanzlei Y, an der aber der Rechtsanwalt, dem Kanzlei X gehört, beteiligt ist.
Zu allen Verfahren fährt eine bei Kanzlei X angestellte Rechtsanwältin.
Mein Problem sind jetzt die Kosten eines dieser Verfahren. Der Anwalt hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag die vollen Reisekosten und das volle Tagegeld geltend gemacht. Im KFB wird vom Urkundsbeamten nur 1/5 gewährt mit der Begründung, dass die eine Anwältin in eben allen 5 Verfahren dort war und somit nach Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG zu quoteln ist.
Der Anwalt geht in Erinnerung und gibt dazu an (Rechtsschreibfehler mit übernommen):
"Weiterhin teile ich mit, dass zum Termin am xxxxxxxx lediglich 3 verschiedene Verfahren, betreffend der Rechtsanwaltskanzlei X verhandelt worden sind. Am selben Tag fanden lediglich noch andere Verhandlung vor dem Sozialgericht statt, welche aber jedoch eine völlig andere Kanzlei betreffen und somit auch Gebührenrechtlich voneinander getrennt zu betrachten sind."
Aber selbst wenn es so ist (dass es tatsächlich 2 Kanzleien sind, wird nämlich angezweifelt, da die dortig angestellten Rechtsanwälte nach Lust und Laune untereinander ausgetauscht werden): wenn die eine Anwältin in den anderen 2 Verfahren mit Untervollmacht da war: es sind doch trotzdem nur einmal Fahrkosten und einmal Tagegeld angefallen.
Ich soll jetzt für das SG Stellung zum Problem vortragen, "dass am Verhandlungstag Verfahren verschiedener Kanzleien verhandelt wurden, die Prozessbevollmächtigte jedoch von einer Kanzlei stammte". Und das, obwohl die Reduzierung auf 1/5 gar nicht auf unserem Mist gewachsen ist, sondern der Aufmerksamkeit des Urkungsbeamten geschuldet ist.
Helga