Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

  • Guten Tag,

    kann mir jemand sagen, wer für die Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zuständig ist, wenn das selbständige Beweisverfahren beim Amtsgericht anhängig gewesen ist und das Hauptverfahren beim Landgericht. Im Hausptsacheverfahren wurde Kostenaufhebung beschlossen.

    Das Landgericht weigert sich die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens auszugleichen, mit der Begründung, dass das Amtsgericht zuständig sei, weil eben dort das Verfahren anhängig war.

    Kann mir jemand einen § oder eine Fundstelle sagen, die die Zuständigkeit regelt. Vielen Dank

  • Finde ich schon heftig, dass das LG sich weigert.
    wie hubi: Kosten des selbständigen Beweisverfahrens setzt das Gericht der Hauptsache fest - dabei muss es in der KGE auch nicht aufgeführt sein.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Das Hin- und Her geht nun schon seit April so.

    DANKE :)

    Unfassbar! Was Leute alles für einen Aufriss machen nur um eine Ausgleichung der Gerichtskosten herum zu kommen...
    In diesem Fall würde ich aber auch aus rein erzieherischen Gesichtspunkten stur bleiben.


  • In diesem Fall würde ich aber auch aus rein erzieherischen Gesichtspunkten stur bleiben.


    Wieso stur bleiben? Das LG als Gericht der Hauptsache ist eindeutig zuständig.

    Ich würde auch grundsätzlich die Akte selbst bearbeiten, wenn der Streit über die Zuständigkeit länger dauert als die eigentliche Bearbeitung. Gibt ja auch Sachen bei denen die Zuständigkeit nicht so klar ist...

    Wenn sowas aber zur Regel wird, muss man aus erzieherischen Gründen stur bleiben.

  • vgl. BGH, VII 59/09, NJW-RR 06, 810 oder bei juris. -sofern das selbständige Beweisverfahren keine Kostengrundentscheidung enthält - was in deinem Fall wahrscheinlich ist - ist das LG zuständig.

    Kleine Korrektur zum angegebenen Az.:
    Dieses müsste richtig lauten: BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – VII ZB 59/05

  • § 11 RVG verweist ja auf § 104 ZPO (mit Ausnahme von Abs. 2 S. 3, der hier nicht relevant ist). Dementsprechend würde ich sagen, dass die Gebühren des H-Verfahrens vom Ag festgesetzt werden müssten. Das Bestehen einer KGE ist für das § 11er Verfahren unbeachtlich, weshalb hier (ausnahmsweise) nicht das LG zuständig wird. Diese Kosten werden also nicht zur Kosten der Hauptsache. Das macht auch Sinn, handelt es sich doch nei § 11 RVG und §§ 103 ff. ZPO um komplett unterschiedliche Ansprüche. Die zitierte Entscheidung des BGH steht dem - soweit ich das gesehen habe - auch nicht entgegen.

    Dies könnte jedoch übertriebene Förmelei sein, wenn der § 11er wegen der Kosten des H- und O-Verfahrens gestellt wird. Ich (LG) würde mich in einem solchen Fall im Zweifel für zuständig halten.

    Was den § 106er wegen den Gerichtskosten betrifft schließe ich mich meinen Vorrednern an. Ich frage wegen sBv ständig per Mail bei den unterschiedlichsten AG an, ob die KR gezahlt worden ist und setze dann ohne großen Aufhebens fest.
    Viele Grüße aus dem eingeschneiten Niedersachsen.

    Eine Argumentationshilfe für das LG zum Vorthema wäre übrigens gewesen: § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO ist hier überhaupt nicht einschlägig. Demnach ist zwar stets das Gericht des I. Rechtszuges für die Festsetzung zuständig, das Beweisverfahren ist im Verhältnis zum erstinstanzlichen (!) Verfahren vor dem LG aber gar kein vorangegangener Rechtszug, sondern ein eigenständiger. Deshalb ja auch "selbstständiges" Beweisverfahren.

    *Schreibfehler korrigiert.

  • Für die obige Argumentation zu § 11 RVG spricht zusätzlich, dass es sich bei einem Verfahren nach §§ 104/106 ZPO um ein Annexverfahren zur Hauptsache handelt, während § 11 RVG ein eigenständiges Verfahren ist. Ich halte ebenfalls das AG für zuständig.

  • Im Umkehrschluss müsste dann die Schlusskostenabrechnung auch das Gericht der Hauptsache machen und das selbstständige Beweisverfahren miteinbeziehen, richtig?!

    Habe hier die Hauptsache beim AG, das selbstst. Beweisverfahren beim LG...

  • Nein, beim Hauptsacheverfahren und Selbständigen Beweisverfahren handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren mit jeweils eigener GKR. Die GKR des Beweisverfahrens wird dann beim KFV in der Hauptsache mit berücksichtigt.

  • So zeitaufwendig ist ein Nichzuständigkeitsbeschluss nicht. Daher mache ich ihn getreu dem Motto "Wehret den Anfängen". :D


    Aber sowas von :zustimm:.

    Manche bilden sich wirklich wer weiß was ein. So eine Handlungsweise des LG ist nichts anderes als eine Frechheit. Da ist jemand sogar zu faul zum Recherchieren.

  • Das selbstständige Beweisverfahren wurde bei einem Gericht eines anderen Bundeslandes geführt. Das Hauptsacheverfahren bei mir. Nun rechnet der Anwalt für das selbstständige Beweisverfahren extra eine Terminsgebühr und Auslagenpauschale ab (zu der Terminsgebühr und der Auslagenpauschale aus dem Hauptsacheverfahren bei mir).
    Die Akten aus dem anderen Bundesland liegen mir nicht vor, da diese nach dem Urteil wieder zurückgegeben wurden. Ich kann nun natürlich nicht nachprüfen, ob bereits in dem Verfahren eine Kostengrundentscheidung ergangen ist und ob ein Termin statt fand, an dem der Rechtsanwalt auch anwesend war.

    Muss ich diese Kosten nun in meinen KFB mit aufnehmen? Wenn ja, muss ich wahrscheinlich erst noch die Akte anfordern oder wie seht ihr das?

    Danke für eure Meinungen :)

  • ja (aufnehmen) und ja (dafür zur Prüfung Akte anfordern). Aber unter üblichen Umständen dürfte es zur Durchführung eine Begutachtungstermins gekommen sein, Du könntest also auch erwägen "blind" aufzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich fordere immer die Akte des selbständigen Beweisverfahrens an. Allein schon wegen der Gerichtskosten (hier auch SV-Kosten) und des Streitwertes etc. Soooo ewig lange dürfte das auch nicht dauern, bis die angeforderte Akte vorliegt.:)

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