§ 1170 BGB: Gläubiger nur teilweise bekannt

  • Ich habe in einem anderen Thema schon ausführlich meinen Fall geschildert, mir aber überlegt, diese allgemeine Frage noch einmal extra zu posten, weil ich es für sehr wahrscheinlich halte, dass dieses Problem auch bei anderen auftauchen kann.

    Bei alten Grundpfandrechten, die für Personen und nicht Banken eingetragen sind, sind oft mehrere Erben vorhanden. Kann ich das Aufgebotsverfahren auch dann durchführen, wenn nur einer der Erben der eingetragenen Gläubiger nicht zu ermitteln ist? Entweder, weil er unbekannten Aufenthalts ist, weil er selbst verstorben ist und seine Erben unbekannt sind oder weil er der Person nach unbekannt ist?
    Wie lauten dann das Aufgebot und der Ausschließungsbeschluss?

  • Hallo,

    vielleicht hilft Dir ja die Entscheidung des OLG Schleswig (2 W 80/10, zitiert in Juris) weiter:


    "Der Gläubiger ist auch dann unbekannt im Sinne der §§ 1170, 1171 BGB, wenn nur ein Teil der Erben des eingetragenen Gläubigers bekannt ist und die bekannten Erben nicht auch wirksam die anderen Miterben vertreten können.(Rn.23)"


    Unter RN 24 dort wird m.w.N. ausgeführt, dass die Ausschließung einzelner Gesamthandsgläubiger - nur der unbekannten - zwar nicht möglich ist. Wenn die bekannten Gläubiger die unbekannten Miterben nicht wirksam vertreten können, soll aber grundsätzlich das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel der Ausschließung des Gläubigers (also aller Miterben) durchführbar sein. Das Amtsgericht habe die Möglichkeit, das erlassene Aufgebot den bekannten potenziellen Miterben als weiteren Beteiligten des Verfahrens direkt bekannt zu machen.

    Allerdings handelte es sich um ein Verfahren nach § 1171 BGB und es wird auch auf den Schutz der Gläubiger durch die Hinterlegung abgestellt (RN 25).

    Der Leitsatz schließt hingegen ausdrücklich auch den § 1170 BGB mit ein.

    Hoffe, ich konnte ein bisschen weiter helfen.

  • Hallo liebes Forum,

    ich hätte mal eine Frage zu diesem Komplex.

    Mir als Grundbuchamt liegt ein Ausschließungsbeschluss bzgl. des Gläubigers A vor. Aus meiner Grundakte ist jedoch ersichtlich, dass A verstroben ist und von mehreren Erben, teilweiße nachverstorben, beerbt wurde.
    Meiner Meinung nach ist hier nur ein Teil der Erben event. unbekannt. Mir legt der Notar zusätzlich zum Ausschließungsbeschluss noch zwei Löschungsbewilligung der bekannten Erben des A vor.

    Was nun tun?? Kann ich auf Grund des Ausschließungsbeschlusses löschen??

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    melanie

  • Was aus dem Gläubiger geworden ist, hat das Grundbuchamt bei Vorlage eines Ausschließungsbeschlusses mit Rechtskraftzeugnis nicht zu prüfen, da der eingetragene Gläubiger nicht mehr Gläubiger ist. Die Vorlage der Löschungsbewilligungen der bekannten Erben ist total unsinnig.

  • Mir legt der Notar zusätzlich zum Ausschließungsbeschluss noch zwei Löschungsbewilligung der bekannten Erben des A vor.

    Verstehe ich auch nicht. Ob Erben vorhanden sind oder der Gläubiger tatsächlich unbekannt ist usw. wird im Rahmen des Ausschließungsverfahrens geprüft. Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind diese raus aus der Sache, schließe mich insoweit frankenstein an.

  • Das Recht ist ... im Jahre a.D. 1926 gepfändet worden. ...
    Kann ich den Pfandgläubiger im gleichen Verfahren mitausschließen?

    s. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 1170 Rn 20 m.w.N.:
    "Ist die Hypothek mit dem Recht eines Dritten belastet (zB Nießbrauch, Verpfändung, Pfändung), so ergreift die Wirkung des Ausschlussbeschlusses auch dessen Recht."

  • Zum Eingangspost:

    " ... hat eine Prüfung der Sach- und Rechtslage Folgendes ergeben:

    • Das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB kann zwar gegen einzelne Bruchteilsgläubiger betrieben werden, nicht aber gegen einzelne Berechtigte zur gesamten Hand – im vorliegenden Fall also nicht gegen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der eingetragenen Gläubigerin, hier: den Erben oder Erbeserben nach Hanno Hüdentüden und Dorothea Tortenheber (s. z.B. Bamberger/Roth/Rohe, Beck'scher Online-Kommentar, BeckOK BGB § 1192 Rn 160 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1170 Rn 1). Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wird, wäre dieser daher zurückzuweisen.
    • Gegebenenfalls kann der Weg über eine Pflegschaft für die unbekannten Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 17 Abs. 1, 2 SachenRBerG beschritten und dabei unter Umständen auch die Form-Erleichterungsvorschrift des § 18 GBMaßnG genutzt werden (s. z.B. Böhringer, BWNotZ 2003, 97, 100 f. m.w.N.; BWNotZ 2005, 25, 33)."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!