Das sind die neuen Freibeträge:
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher UnterhaltspflichtUnterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):a) Erwachsene 329 Euro,b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres316 Euro,c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres276 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.