Hallo!
Ich habe auch ein Problem mit einem Privatgutachten.
Folgender Sachverhalt:
Klage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls (Parkplatzunfall) gegen die Versicherung des Beklagten und den Unfallverursacher.
Noch vor Klageerhebung hat die Klagepartei ein Gutachten eingeholt. Natürlich hat daraufhin die Beklagtenpartei auch einen Gutachter beauftragt. Schon bei Klageerhebung verweist die Klagepartei auf das eingeholte Gutachten. Das Gutachten der Beklagtenpartei wird erst im Termin übergeben. Das Gericht hat zudem noch einen eigenen Gutachter bestellt. Der Gutachter des Gerichts kommt zum gleichen Ergebnis wie der Gutachter der Beklagtenpartei (ohne jedoch auf das Gutachten selbst einzugehen - es wird lediglich auf das Gutachten der Klagepartei eingegangen).
Die Klage wurde durch Endurteil abgewiesen - die Klagepartei hat die Kosten zu tragen.
Die Beklagtenpartei will jetzt natürlich auch die Gutachterkosten festgesetzt haben (Begründung: Partei konnte nur mit Hilfe des Privatgutachtens ihre Behauptungen darlegen, außerdem besteht der Verdacht des Versicherungsbetrugs).
Die Klagepartei wendet ein, dass es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt, da vorgerichtlich. Außerdem seien sie nicht notwendig da es dem Gericht obliegt einen Gutachter zu beauftragen. Weiter sei während des gesamten Verfahrens nie auf das Gutachten eingegangen worden...
Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten der Beklagten irgendwie verwendet worden wäre.
Was meint ihr dazu?? Würdet ihr zwecks Chancengleichheit die Erstattungsfähigkeit bejahen, auch wenn in der gesamten Akte nichts auf eine Verwendung des Gutachtens hindeutet und das Gericht einen eigenen Gutachter bestellt hat
Vielen Dank schon mal.