Vermögenssorge

  • Hallo liebe Kollegen,
    inwieweit darf ich mich als Vormundschaftsgericht in die Kontoverwaltung bei ehrenamtlichen Betreuern einmischen, die eine Kontovollmacht des Betroffenen haben, und aufgrund dessen der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" nicht angeordnet wurde.
    Folgender Fall: Es wurde bereits 2 x der jährliche Bericht eingereicht. Im 1. Jahr hatte die Betroffene ein Girokonto mit ca. 3.000,00 € und ein Sparbuch mit 33.000,00 €. Der Betreuer hat die Aufwandspauschale beantragt. Diese Pauschale wurde gegenüber der Betroffenen festgesetzt, außerdem wurde die Gerichtskostenrechnung gefertigt. In diesem Jahr hat der Betreuer den Bericht eingereicht und wiederum die Aufwandspauschale beantragt. Das Sparbuch wurde nicht mehr mit angegeben. Auf meine Nachfrage hin, wurde mir die Kopie des Sparbuches eingereicht, woraus ersichtlich war, dass kurz vor Ende des Berichtjahres, die gesamten 33.000,00 € vom Sparbuch abgehoben wurden und das Sparbuch aufgelöst wurde. Auf dem Girokonto befanden sich lediglich noch 2.400,00 €. Streng genommen, wäre somit die Aufwandspauschale aus der Staatskasse zu erstatten, Gerichtskosten könnten ebenfalls nicht mehr erhoben werden. Wie würdet Ihr entscheiden? Steht es mir zu, den Verbleib des Sparbuchbestandes zu erfragen? Wenn ja, wie verhält es sich dann, wenn der Betreuer darüber verfügt hat und das Geld bereits in der Verwandschaft verteilt wurde?

  • Mensch Anja, Du hast ja immer super Fälle! :ironie:


    Also, ich bin ja nun kein Betreuungs-Rpfl. aber das VormG muss doch wohl darauf achten, dass die Interessen des Betreuten gewahrt werden, oder!?

    Käme hier nicht vielleicht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers mit dem Ziel der Überprüfung und ggf. Widerruf der Kontovollmacht in Betracht?

    Ulf

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  • Ein Auskunftsrecht würde ich allenfalls als Kostenbeamter sehen. Als Betreueraufsicht muss man sich doch wohl auf die Aufgabenkreise beschränken.

    Wenn sich für den Rechtspfleger der Bedarf eines möglichen Mitbetreuers ergibt, würde ich zunächst mit dem Richter sprechen, da dieser dafür ja auch zuständig wäre.

  • Hallo,

    in solchen Fällen versuche ich erst von dem Betreuer/Bevollmächtigten Auskunft (nebst Belegen) zu bekommen, was mit dem Geld passiert ist. Handhabe gegen den Bevollmächtigten hat das Vormundschaftsgericht direkt jedoch nicht. Wenn sich der Bevollmächtigte weigert, bleibt dann der Weg über die Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB. Der Kontrollbetreuer kann dann überprüfen, ob die Vollmacht evtl. mißbraucht wurde um Vermögen zu "unterbauen". Sollte dies der Fall sein, müßte über die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Prüfung und evtl. Durchführung des Widerrufs der Vollmacht und Geltenmachung evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten nachgedacht werden. Gleichzeitig sollte natürlich auch die Eignung des Betreuers welcher gleichzeitig Bevollmächtigter ist geprüft werden, da davon auszugehen ist, daß auch die Betreuungsaufgaben leiden können, wenn auch die Vollmacht nicht angemessen genutzt wird. Dies mache ich auch meistens den Betreuern/Bevollmächtigten klar, so daß ich normalerweise dann auch die Angaben und Belege bekomme was mit dem Geld passiert ist, bzw. die Einzahlung des Geldes wieder erfolgt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Hier kann ich nur dringend empfehlen, eine Kontrollbetreuung einzurichten. Es drängt sich hier geradezu die Frage eines Missbrauchs auf.

  • Habe den Betreuer erneut angeschrieben und um Auskunft hinsichtlich dem Verbleib des Geldes gebeten, bin mal gespannt, was der mir antwortet. Werde weiter berichten!

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