Gerichtskosten gem § 59 RVG

  • Am Vergütungsfestsetzungsverfahren des beigeordneten RA gegen die Staatskasse sind ja die Parteien nicht zu beteiligen (kein Beschwerderecht).
    Ich habe hier oft PKH für den Kläger, dann Festsetzung und Auszahlung aus der Staatskasse an dessen RA. Die Kosten trägt oft zumindest teilweise der Beklagte, also Übergang auf die Staatskasse ==> Sollstellung gegen Beklagten.
    Welche Informationen gebt ihr dem Beklagten (meist Jobcenter), um die GK-Rechnung prüfen zu können? - Dagegen hat er RM-Möglichkeit. In die GK-Rechnung schreibe ich nicht alle Gebühren und Auslagen einzeln rein. Würde viel zu lange dauern. Schickt ihr immer den Antrag des RA und den Festsetzungsbeschluss an den Beklagten? - Oder nur, wenn er das haben möchte? Im Moment fehlt mir dazu die ultimative Lösung.

  • Ich schreibe immer, in welcher Höhe dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse eine Vergütung gewährt wurde und (kurz), wie sich dieser Betrag zusammensetzt (VG 3102, 250,00 €; TG 3106, 200,00 €;...). Wenn besondere Gründe zur Gebührenerhöhung vorliegen, die sich nicht ohne weiteres aus der Akte ergeben, dann teile ich das häufig auch mit.

  • Hmmm. Ist mir zu umständlich. Da bin ich ja nur am Pinseln. Ginge dann doch schneller, wenn ich dem Beklagten den Vergütungsantrag und den Festsetzungsbeschluss zuschicke. Da steht ja alles drin. Im Moment versuche ich`s ganz einfach: Der Beklagte bekommt nur die Kostenrechnung der LJK ohne Schreiben von mir. Dass der die Kosten (zumindest zum Teil) tragen muss, weiß er ja. Auf Nachfrage bekommt er die entsprechenden Unterlagen nachgeliefert. Bisher hatte ich zwei Anfragen bei keine Ahnung mehr wievielen Rechnungen.

  • Wenn du dem Antrag des Rechtsanwalts auf Vergütungsfestsetzung vollumfänglich entsprichst - erlässt du dann noch einen Beschluss? Ich nicht. Daher muss ich in solchen Fällen dem erstattungspflichtigem Gegner auf anderem Wege mitteilen, was genau er zahlen soll.

  • Hmmm. Ist mir zu umständlich. Da bin ich ja nur am Pinseln. Ginge dann doch schneller, wenn ich dem Beklagten den Vergütungsantrag und den Festsetzungsbeschluss zuschicke. Da steht ja alles drin. Im Moment versuche ich`s ganz einfach: Der Beklagte bekommt nur die Kostenrechnung der LJK ohne Schreiben von mir. Dass der die Kosten (zumindest zum Teil) tragen muss, weiß er ja. Auf Nachfrage bekommt er die entsprechenden Unterlagen nachgeliefert. Bisher hatte ich zwei Anfragen bei keine Ahnung mehr wievielen Rechnungen.

    Vorab: Ich weiß, dass das mancherorts schon immer so gemacht wurde. Ich finde aber die Ausgangsfrage zu interessant, als dass man sich da einfach nur an der betrieblichen Übung orientieren sollte.

    Am Anfang des Problems steht das Verfahren nach § 55 RVG. Für dieses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Innerhalb dieses Verfahrens sind lediglich der Antragsteller und die Landeskasse (in persona Bezirksrevisor) und niemand anderes zu beteiligen. Die Unsitte, bereits bei der Festsetzung den eventuell mal haftenden Kostenschuldner zu beteiligen, ist schlicht falsch und entlastet mich bei der Festsetzung nicht wirklich. Im Gegenteil, ich laufe Gefahr, mich mit zusätzlichen Argumenten auseinandersetzen zu müssen. Selbst wenn der PKH-Anwalt des Klägers nach Beendigung des Verfahrens zu vergüten ist und feststeht, dass der Beklagte die Kosten zu 100 Prozent zu tragen hat, ist der Beklagte nicht zu beteiligen. Denn gemäß § 59 I 1 RVG geht der Anspruch erst mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes aus der Staatskasse auf die Staatskasse über. Die Entscheidungsfindung geht der Befriedigung immer voran, folglich kann ich dabei den Beklagten noch nicht einbeziehen.

    Zur Einziehung der übergegangenen Ansprüche nach § 59 RVG erstellt der Kostenbeamte (nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle!) gemäß § 9 KostVfg i.V.m. Nr. 7.1 Satz 2 DB-PKH eine Kostenrechnung, in die er die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche aufnimmt. Der Inhalt der Kostenrechnung ergibt sich grundsätzlich aus § 27 KostVfg. Für die zur Debatte stehende Frage bedeutet dies insbesondere, dass gem. § 27 I Nr. 2 KostVfg der Kostenansatz (Vergütung des PKH-Anwalts) und die zu Grunde liegende Vorschrift (§ 59 RVG) enthalten sein muss. Bis dahin kann ich noch nicht erkennen, dass dem Kostenschuldner Auskünfte zur Höhe der PKH-Vergütung zu erteilen sind. Möglicherweise beanstandet der Kostenschuldner die Höhe des übergegangenen Anspruchs. Dem Kostenbeamten (der UdG hat mit der Sache nichts zu tun!) bleibt nichts übrig als zu schauen, ob er die übergegangenen Ansprüche richtig in seine Kostenrechnung aufgenommen hat. Die Festsetzung des UdG hat er nicht zu beanstanden. Kommt der Kostenbeamte zu dem Schluss, dass er alles richtig gemacht hat und will dementsprechend der Erinnerung (z.B. § 66 GKG) nicht abhelfen, so hat er die Erinnerung mit der Akte gemäß § 35 II 2 KostVfg dem Bezirksrevisor vorzulegen. Dieser wiederum prüft gemäß § 45 II 2 KostVfg. Auch er kann allenfalls den Übergang auf die Staatskasse prüfen, denn die Festsetzung nach § 55 RVG hat er ja bereits mitgetragen (s.o.). Sieht auch er keine Möglichkeit, der Erinnerung durch Anweisung des Kostenbeamten abzuhelfen, legt er die Akte unverzüglich dem Gericht vor (§ 45 II 3 KostVfg).

    Kurz und gut, ich sehe keinerlei Ansatz, dem Kostenschuldner Auskünfte, geschweige denn irgendwelche Unterlagen aus dem Festsetzungsverfahren zukommen zu lassen. Im Gegenteil, ich halte es sogar für falsch.

  • Kurz und gut, ich sehe keinerlei Ansatz, dem Kostenschuldner Auskünfte, geschweige denn irgendwelche Unterlagen aus dem Festsetzungsverfahren zukommen zu lassen. Im Gegenteil, ich halte es sogar für falsch.

    Nach § 27 Abs.1 Ziffer 2 KostVfg sind in der Kostenrechnung unter anderem "die angewendete Vorschrift, bei Wertgebühren auch den der Berechnung zugrunde gelegten Wert" anzugeben.
    Ob dies auch die Angabe einzelner Gebührenziffern beinhaltet, mag ja Ansichtssache sein. Aber der zweite Satzteil dient aus meiner Sicht dazu, dem Rechnungsadressaten die Zusammensetzung der Kostenforderung transparent zu machen. Daher halte ich es für geboten, bei Betragsrahmengebühren mitzuteilen, welche Gebühr in welcher Höhe festgesetzt wurde.

  • @Garfield:
    Ja, momentan erlasse ich immer einen Beschluss, weil das hier so üblich ist. Im Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 17. Aufl., § 55, Rn. 29 steht drin, dass ein Beschluss zu ergehen hat. Der muss aber nicht bekannt gemacht werden (wie widersinng). Am Betreuungsgericht hatte wir das mit einem kleinen Stempel gelöst, der den Beschluss praktisch ersetzt hat. Keine Ahnung, ob das hier durchgehen würde. Meine Auszahlungs-AO, die ich über den Computer mache, muss noch von einem anderen Kollegen abgesegnet und freigegeben werden. Und dem muss ich Antrag und Beschluss mitliefern.

    Mitwisser:
    Deine Auffassung teile ich von der Sache her uneingeschränkt. Das Problem, was ich für den Kostenschuldner sehe ist, wie kann er erkennen, ob er zu viel zahlen muss, weil ich zu viel festgesetzt habe, wenn er keine detallierten Informationen bekommt? Er hat zwar kein RM gegen meine Festsetzung, aber er hat ein RM gegen die Höhe der Kostenrechnung. Irgendwie beißt sich das. Oder muss er tatsächlich immer schlucken, was da festgesetzt wurde? Bei Rahmengebühren gibt es da ja immer gutes Streitpotential.

  • Auch wenn der nach § 59 RVG zur Erstattung verpflichtete Beteiligte grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung der Berechnungsgrundlage haben sollte, habe ich die Erfahrung gemacht, dass es einfach am praktischsten ist, mit der Kostenrechnung eine Abschrift des Kostenerstattungsantrags sowie des Festsetzungsbeschlusses mitzuschicken. Erfahrungsgemäß nehmen die Kostenschuldner in unserem Zuständigkeitsgebiet (meist Jobcenter) dies sehr gut an, es erfolgen auch regelmäßig keine Erinnerungen gegen den Kostenansatz. Und man hat die Akte vom Tisch, weitere Post (Unterlagen nachfordern) geht dann nicht ein.
    Bei antragsgemäßer Festsetzung erlasse ich auch keinen Beschluss. Gemäß eines Erlasses unseres MJ zur zeitnahen Erstattung von PKH-Vergütungen verwenden die Kostenbeamten einen Stempel: "Der Erstattungsbetrag wird festgesetzt auf ... Sachlich und rechnerisch richtig", Unterschrift + Datum. Dies ist vielleicht auch nicht die allerbeste Lösung, aber es vereinfacht die Arbeitsabläufe erheblich. Eine Abschrift dieser Festsetzung schicke ich dann dem Kostenschuldner als Anlage zur Kostenrechnung mit.

  • @Garfield:
    Ja, momentan erlasse ich immer einen Beschluss, weil das hier so üblich ist. Im Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 17. Aufl., § 55, Rn. 29 steht drin, dass ein Beschluss zu ergehen hat. Der muss aber nicht bekannt gemacht werden (wie widersinng). Am Betreuungsgericht hatte wir das mit einem kleinen Stempel gelöst, der den Beschluss praktisch ersetzt hat. Keine Ahnung, ob das hier durchgehen würde. Meine Auszahlungs-AO, die ich über den Computer mache, muss noch von einem anderen Kollegen abgesegnet und freigegeben werden. Und dem muss ich Antrag und Beschluss mitliefern.

    Nach der StaatskVerg ist (zumindest in Niedersachsen) dem Rechtsanwalt keine schriftliche Mitteilung zu machen, wenn seinem Antrag auf Festsetzung entsprochen wird. Den Beschluss würde ich also nur für die Akte machen. Aber das wird sogar hier im Gericht nicht einheitlich gesehen.

  • Ich habe der Gerichtskostenrechnung an die Kostenschuldner keine Festsetzungsunterlagen beigefügt. Es kamen in meiner gesamten Zeit zwei Anfragen zur Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung. Nachdem sie eine Abschrift des Beschlusses erhalten hatten war Ruhe. Bei GK-Rechnungen geht es ja gerade nicht um Rechtsanwaltsgebühren auf der Basis von Rahmengebühren, sondern nach Festgebühren und da ist viel weniger Streitpotential.

    Bei uns werden auch bei antragsgemäßer Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung zwischenzeitlich Beschlüsse gefertigt (1 Blatt) und nicht "per Stempel" festgesetzt.

  • Bei GK-Rechnungen geht es ja gerade nicht um Rechtsanwaltsgebühren auf der Basis von Rahmengebühren, sondern nach Festgebühren und da ist viel weniger Streitpotential.


    Doch, am Sozialgericht schon. Das ist ja gerade das Problem. wenn die hier mal Festgebühren einführen würden, ginge vieles einfacher und schneller. ;)

  • Für den nichtpriviligierten Personenkreisen gilt doch in der Sozialgerichtsbarkeit § 3 Satz 2 RVG. Dort rechnen die Anwälte auf der Basis des Streitwertes ihre Gebühren ab, liegen bei KR- Sachen oft weit über den Rahmengebühren.

  • Schade, dass sich kaum jemand die Mühe macht, sich mit den Vorschriften auseinanderzu-setzen! Ich habe die Weisheit auch nicht mit Löffeln gefressen, aber ich habe mich bemüht, meine These mit Vorschriften zu untermauern. Ich dachte, das wäre unter Juristen so üblich.

    @Garfield: Du bildest die glorreiche Ausnahme. Allerdings halte ich Dein Argument für falsch. Richtig ist, dass § 27 I Nr. 2 KostVfg bei Wertgebühren den der Berechnung zugrunde gelegten Wert verlangt. Falsch dagegen ist, die Wertgebühren mit den Vergütungsansprü-chen gleichzusetzen. Gemeint sind hier Wertgebühren nach § 34 GKG, § 28 FamFG oder auch § 18 KostO. Auch wenn es die Überschrift hergibt, würde ich noch nicht einmal die Wertgebühren nach § 13 RVG gemeint sein lassen, geschweige denn Rahmengebühren nach § 14 RVG. Denn die entscheidende Vorschrift für die Aufnahme in die Kostenrechnung ist § 59 RVG, und die schreibe ich ja selbstverständlich mit dazu.

    beldel: Ja, meines Erachtens muss der Kostenschuldner das schlucken. Dem Übergang nach § 59 RVG ging schließlich ein vollständiges Prüfverfahren voraus, was bitteschön soll denn bei der zweiten Prüfung anders sein? Deshalb hielte ich es auch für ausgeschlossen, dass Du zuviel festgesetzt haben könntest.

    @Penelo: Dass das ganze vom Kostenschuldner gut angenommen wird, rechtfertigt aber noch nicht eine Beugung des Rechts auf Akteneinsicht. Mag sein, dass es die Neugier des Kostenschuldners befriedigt. Aber für die Übersendung der Festsetzung und erst Recht für die Übersendung des Antrags findet sich wohl kaum eine rechtliche Grundlage.

  • M.E. hat der Gegner einen Anspruch auf eine detaillierte Berechnung des gegen Ihn gerichteten Übergangsanspruchs, welche die Berechnung der Vergütung durch den Anwalt beinhaltet.

    Die Landeskasse erwirbt nach Zahlung der PKH-Vergütung letztlich im Wege des Übergangs den Anspruch der dem beigeordnete Anwaltes nach § 126 ZPO gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner zustand. Durch § 59 RVG wird dem Gegner weder die Kenntnis über die Zusammnensetzung der gegen ihn geltend gemachten Forderung verwehrt noch werden ihm hierdurch seine Einwendungsmöglichkeiten z.B. gegen aus seiner Sicht zu hohe Gebührensätze genommen - vgl. BGH, B. v. 12.10.1977 in IV ZR 134/75.

    Ob der Erstattungspflichtige anders als in einem Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO zur Wahrung seiner Rechte ggf. genötigt ist die Berechnungsunterlagen erst von dem Gericht anzufordern, ist eine andere Sache. M.E. gehörte die Übersendung bei Rechnungsstellung allerdings zum Service, insbesondere bei den Betragsrahmengebühren in sozialgerichtlichen Verfahren.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (12. Januar 2012 um 15:21)

  • ...
    Die Landeskasse erwirbt nach Zahlung der PKH-Vergütung letztlich im Wege des Übergangs den Anspruch der dem beigeordnete Anwaltes nach § 126 ZPO gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner zustand.


    Wenn dem so wäre, dann könnte und müßte der Kostenbeamte gegenüber dem Erstattungspflichtigen ja die Rahmengebühr gemäß § 14 RVG bestimmen. Wie soll er das denn machen? M.E. geht es hier lediglich um den Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme.

    ...
    Durch § 59 RVG wird dem Gegner weder die Kenntnis über die Zusammnensetzung der gegen ihn geltend gemachten Forderung verwehrt noch werden ihm hierdurch seine Einwendungsmöglichkeiten z.B. gegen aus seiner Sicht zu hohe Gebührensätze genommen - vgl. BGH, B. v. 12.10.1977 in IV ZR 134/75..


    Der BGH überzeugt hier nicht. Nach meiner Einschätzung übersieht der BGH, dass sich die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten richtet. Der wiederum hat keinerlei Möglichkeit, die Festsetzung (des Urkundsbeamten) der zu Grunde liegenden Vergütung in Frage zu stellen.

    Ob der Erstattungspflichtige anders als in einem Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO zur Wahrung seiner Rechte ggf. genötigt ist die Berechnungsunterlagen erst von dem Gericht anzufordern, ist eine andere Sache. M.E. gehörte die Übersendung bei Rechnungsstellung allerdings zum Service, insbesondere bei den Betragsrahmengebühren in sozialgerichtlichen Verfahren.

    Und genau an dieser Stelle wirst Du Dir untreu. Hat er einen Anspruch, oder nicht? Oder vielleicht? Service?

    Wenn die Staatskasse so gestellt sein soll, wie der vergütete PKH-Anwalt, dann muss dem Kostenpflichtigen eine vollständige Vergütungsabrechnung mit allem drum und dran gestellt werden. Dazu gehört bei Rahmengebühren nicht zuletzt eine plausible Begründung zur Prüfung der Billigkeit. Und das soll der Kostenbeamte (nicht der Urkundsbeamte!) leisten?

    Solange Kosten- und Urkundsbeamte hinsichtlich ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht klar voneinander getrennt werden, wird dieses Rätsel wohl nie zu lösen sein.

    • Festsetzung der PKH-Vergütung -> § 55 RVG -> Urkundbeamter der Geschäftsstelle
    • Kostenansatz -> § 2 KostVfG -> Kostenbeamter
  • Die Argumentation gegen die BGH-Entscheidung in Ehren - mein Ansatz ist der, dass der Erstattungspflichtige, wie aus § 59 Abs. 2 S. 4 RVG deutlich wird, Einwände gegen den festgestellten Übergangsanspruchs erheben kann und ihm daher zur Wahrung seiner Rechte auf eine entsprechende Anforderung hin die anspruchsbegründenden Unterlagen zu übermitteln sind. Warum es dem Kostenbeamten verwehrt sein sollte, die anspruchsbegründenden Unterlagen auch ohne Anforderung zu übersenden, erschließt sich mir nicht - selbst wenn er hierzu nicht verpflichtet ist.

  • ... Warum es dem Kostenbeamten verwehrt sein sollte, die anspruchsbegründenden Unterlagen auch ohne Anforderung zu übersenden, erschließt sich mir nicht - selbst wenn er hierzu nicht verpflichtet ist.


    Weil es nicht in seine Zuständigkeit fällt. Zuständig für die Entscheidung über Einwände gegen den Ansatz der übergeleiteten Ansprüche ist nunmal das Gericht des ersten Rechtszuges (59 II 4 RVG i.V.m. § 66 GKG). Dem Gericht allein obliegt es, die Parteien (Kostenschuldner und Staatskasse) im Rahmen der Anhörung mit den notwendigen Informationen zu versorgen.
    Die Abhilfemöglichkeit des Kostenbeamten läßt im Übrigen nicht zu, dass er die vom Urkundsbeamten festgesetzte Vergütung in Frage stellt. Als Kostenbeamter darf er allenfalls prüfen, ob der Ansatz in der Kostenrechnung entsprechend der Kostengrundentscheidung dem festgesetzten Anspruch (einschließlich der Befriedigung) des Anwalts und damit der Höhe nach dem nach § 59 RVG übergeleiteten Anspruch entspricht.

  • ... Warum es dem Kostenbeamten verwehrt sein sollte, die anspruchsbegründenden Unterlagen auch ohne Anforderung zu übersenden, erschließt sich mir nicht - selbst wenn er hierzu nicht verpflichtet ist.

    Weil es nicht in seine Zuständigkeit fällt. Zuständig für die Entscheidung über Einwände gegen den Ansatz der übergeleiteten Ansprüche ist nunmal das Gericht des ersten Rechtszuges (59 II 4 RVG i.V.m. § 66 GKG). Dem Gericht allein obliegt es, die Parteien (Kostenschuldner und Staatskasse) im Rahmen der Anhörung mit den notwendigen Informationen zu versorgen. Die Abhilfemöglichkeit des Kostenbeamten läßt im Übrigen nicht zu, dass er die vom Urkundsbeamten festgesetzte Vergütung in Frage stellt. Als Kostenbeamter darf er allenfalls prüfen, ob der Ansatz in der Kostenrechnung entsprechend der Kostengrundentscheidung dem festgesetzten Anspruch (einschließlich der Befriedigung) des Anwalts und damit der Höhe nach dem nach § 59 RVG übergeleiteten Anspruch entspricht.

    Mitwisser:
    Nun habe ich Dich wohl verstanden. Du willst darauf hinaus, dass der Kostenbeamte für die Übersendung der Unterlagen funktional nicht zuständig ist und ergo hierzu auch nicht befugt ist. :(
    Macht er sich d.E. denn etwa eines Dienstvergehens schuldig, wenn er gleichwohl die dem Ansatz zugrunde liegenden Unterlagen dem Kostenschuldner zukommen lässt?
    Es spricht ferner wohl nichts dagegen, wenn der UdG seine Übergangsberechnung dem Kostenschuldner zukommen lässt mit dem Hinweis, dass ihm der darin ausgewiesene Betrag gesondert in Rechnung gestellt wird. Ggf. mag er auch den Kostenbeamten bitte selbiges zu tun. ;)

  • Mitwisser:
    Nun habe ich Dich wohl verstanden. Du willst darauf hinaus, dass der Kostenbeamte für die Übersendung der Unterlagen funktional nicht zuständig ist und ergo hierzu auch nicht befugt ist. :(


    So ganz fühle ich mich noch nicht verstanden. Das mit der Zuständigkeit ist das eine. Worauf ich noch hinaus will, dass dem Kostenschuldner unnötig Hoffnung gemacht wird. Ich bin überzeugt, dass das Rechtsmittel nach § 59 II 4 RVG sich lediglich gegen den Übergang ansich richtet, nicht jedoch durchgreifend auf die Festsetzung nach § 55 RVG. Rechtsmittel gegen die Festsetzung sind dagegen abschließend in § 56 RVG geregelt.

    Macht er sich d.E. denn etwa eines Dienstvergehens schuldig, wenn er gleichwohl die dem Ansatz zugrunde liegenden Unterlagen dem Kostenschuldner zukommen lässt?
    Es spricht ferner wohl nichts dagegen, wenn der UdG seine Übergangsberechnung dem Kostenschuldner zukommen lässt mit dem Hinweis, dass ihm der darin ausgewiesene Betrag gesondert in Rechnung gestellt wird. Ggf. mag er auch den Kostenbeamten bitte selbiges zu tun. ;)


    Wenn einem Nichtbeteiligten Unterlagen unberechtigt übersandt werden, könnte es sich um einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften handeln.

  • Mitwisser:
    Nun habe ich Dich wohl verstanden. Du willst darauf hinaus, dass der Kostenbeamte für die Übersendung der Unterlagen funktional nicht zuständig ist und ergo hierzu auch nicht befugt ist. :(


    So ganz fühle ich mich noch nicht verstanden. Das mit der Zuständigkeit ist das eine. Worauf ich noch hinaus will, dass dem Kostenschuldner unnötig Hoffnung gemacht wird. Ich bin überzeugt, dass das Rechtsmittel nach § 59 II 4 RVG sich lediglich gegen den Übergang ansich richtet, nicht jedoch durchgreifend auf die Festsetzung nach § 55 RVG. Rechtsmittel gegen die Festsetzung sind dagegen abschließend in § 56 RVG geregelt.

    Macht er sich d.E. denn etwa eines Dienstvergehens schuldig, wenn er gleichwohl die dem Ansatz zugrunde liegenden Unterlagen dem Kostenschuldner zukommen lässt?
    Es spricht ferner wohl nichts dagegen, wenn der UdG seine Übergangsberechnung dem Kostenschuldner zukommen lässt mit dem Hinweis, dass ihm der darin ausgewiesene Betrag gesondert in Rechnung gestellt wird. Ggf. mag er auch den Kostenbeamten bitte selbiges zu tun. ;)


    Wenn einem Nichtbeteiligten Unterlagen unberechtigt übersandt werden, könnte es sich um einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften handeln.

    Beide Ausführungen überzeugen mich aus den nachstehenden Gründen nicht.
    Geltend gemacht wird ein Anspruch des Anwaltes, der auf die Landeskasse übergegangen ist. Der "vermeintliche" Anspruch ändert sich dadurch nicht und folglich auch nicht die Einwände, die der letztlich Erstattungspflichtige etwa nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG hiergegen erheben kann. Insoweit wird er in dem Rechtsmittelverfahren nach § 59 Abs. 4 RVG auch dem Grunde und der Höhe nach mit seinen Einwänden gegenüber dem Übergangsanspruch zu hören sein (nicht anders als in einem von dem beigeordneten RA direkt ihm gegenüber betriebenen Festsetzungsverfahren). Worin ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zu sehen sein sollte, wenn dem Erstattungspflichtigen die anspruchsbegründenden Unterlagen zur Kenntnis gegeben werden ist mir nicht ansatzweise erfindlich. Man wird ihm diese rechnungsbegründenden Unterlagen auf ein entsprechendes Verlagen ohnehin nicht vorenthalten können. Ob und in welcher Form eine Änderung des Übergangsanspruchs eine Rückforderung ggf. überzahlter Beträge von dem RA nach sich zieht, ist eine andere Frage, die sich der Landeskasse möglicherweise stellen mag.

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