Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • nein: Forderungsmehrheit in der Gruppe und, falls nicht alle Gruppen zustimmen, Gruppenmehrheit als eine Voraussetzung der Ersetzung der Gruppenzustimmung.

    nein: Kopf- und Forderungsmehrheit in der Gruppe ! § 244 InsO

    Also dann doch ähnlich wie im gerichtl. Schuldenbereinigungsverfahren.... Da ich ja mit zwei Gläubigern weder Gruppen bilden kann, noch irgendwie eine Kopfmehrheit kriege, hat sich doch das Ding eh erledigt. :confused: Ich frage noch mal nach, wenn ich mich durch die §§-Welt geschlagen hab.

  • Für das Kind wird Unterhalt angemeldet durch Beistand (Landkreis) mit dem Hinweis auf v. b. u. H. gem. neuem § 302 InsO zum 01.07.2014. Blöd nur, dass der Inso-Antrag am 30.06.2014 beim Gericht einging. Muss ich wohl aber trotzdem als v. b. u. H. kennzeichnen in der Tabelle?

  • Würde ich als vbuH eintragen (altes Recht).

    Welche zwei neuen Abkürzungen wollen wir eigentlich "einbürgern" neben der alten vbuH ?

    > vpVgU ? (vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflicht)
    > SStAO ? (Steuerstraftat nach ... Abgabenordnung)

    irks, kann sich ja keiner merken;
    wäre ja für:

    vbuH 1 > die "Klassische"
    vbuH 2 > die "Unterhalts-pp."
    vbuH 3 > die "Steuer-pp."

  • Ist doch eigentlich völlig conchita, im Grunde hat sich ja nichts geändert. Ob die "v. b. u. H." nun noch konkretisiert wird oder nicht. Ich hatte auch schon früher Anmeldungen wegen vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt.

  • Ist doch eigentlich völlig conchita, im Grunde hat sich ja nichts geändert. Ob die "v. b. u. H." nun noch konkretisiert wird oder nicht. Ich hatte auch schon früher Anmeldungen wegen vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt.


    Wenn sich nichts geändert hat, frag ich mich, warum du fragst und warum der Gesetzgeber den 174 um 2 ausdrückliche Varianten erweitert hat.

  • Ist doch eigentlich völlig conchita, im Grunde hat sich ja nichts geändert. Ob die "v. b. u. H." nun noch konkretisiert wird oder nicht. Ich hatte auch schon früher Anmeldungen wegen vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt.


    Wenn sich nichts geändert hat, frag ich mich, warum du fragst und warum der Gesetzgeber den 174 um 2 ausdrückliche Varianten erweitert hat.

    .... weil der Gläubiger ausdrücklich auf die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 Bezug genommen hat. Und die gilt ja für dieses Verfahren definitiv noch nicht. Ich kann den kleinen Zusatz aber auch ignorieren.

  • ... dann könnte man es auch als vbuH 2 eintragen - und dem Reppel überlassen, auf die Nichtanwendbarkeit hinzuweisen.

    Oder im Auslegungswege - was halt zulässig geht - als vbuH 1.

    Mach doch, wie du magst, weise netterweise den Reppel kurz drauf hin und überlass ihm den Rest, soll der doch ggf. nachhaken.

    :)

  • ... dann könnte man es auch als vbuH 2 eintragen - und dem Reppel überlassen, auf die Nichtanwendbarkeit hinzuweisen.

    Oder im Auslegungswege - was halt zulässig geht - als vbuH 1.

    Mach doch, wie du magst, weise netterweise den Reppel kurz drauf hin und überlass ihm den Rest, soll der doch ggf. nachhaken.

    :)

    Bei meinen Reppels ist es sogar conchita, ob´s ´ne Begründung gibt. Kreuzchen reicht und schon wird belehrt. Da wird´ne fehlerhafte Begründung dann auch egal sein, fürchte ich. Aber die Idee mit dem Hinweis werde ich tatsächlich aufgreifen.

  • Viel Kritik an Insolvenzanfechtungsreform

    Recht und Verbraucherschutz/Anhörung
    Berlin: (hib/PST) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (18/7054) ist bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss in vielen Punkten kritisiert worden. Anliegen des Gesetzentwurfes ist es im Wesentlichen, klarer als bisher zu regeln, inwieweit Insolvenzverwalter zurückliegende Zahlungen des insolventen Unternehmens an Lieferanten, Dienstleister oder Arbeitnehmer zurückfordern können.
    Die ganz unterschiedliche Interessen vertretenden Sachverständigen waren sich in der Kritik an einer Regelung des Gesetzentwurfs einig, dem sogenannten Fiskusprivileg. Es soll gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern weitgehend vor Anfechtung schützen. Der Präsident des Landgerichts Passau, Michael Huber, sagte voraus, dass durch diese Regelung, aber auch einige andere, die Zahl der Insolvenzanträge massiv zurückgehen würde, weil mangels Masse in vielen Fällen keine Sanierung mehr möglich wäre. Noch deutlicher wurde der Vorsitzende des Verbands der Insolvenzverwalter Deutschlands, Christoph Niering. Der Grundsatz "sanieren statt liquidieren" der bestehenden Insolvenzordnung werde durch den Gesetzentwurf ins Gegenteil verkehrt. Der Vertreter des Deutschen Anwaltvereins, Martin Prager, bezweifelte, dass überhaupt eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts nötig sei. Es sei zwar richtig, dass es manche Übertreibung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegeben habe, die Rechtsprechung habe dem aber mittlerweile einen Riegel vorgeschoben.
    Dem mochte sich die Rechtsanwältin Birgit Kurz, die den Bundesverband der Deutschen Industrie vertrat, keinesfalls anschließen. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen "ächzen unter der zunehmenden Vorsatzanfechtung", erklärte sie den Ausschussmitgliedern und Zuhörern. Bis zu zehn Jahre zurückliegende Zahlungen würden zurückgefordert mit der Behauptung, der Lieferant oder Dienstleister habe aufgrund bestimmter Indizien gewusst, dass der Auftraggeber zahlungsunfähig ist. Kurz begrüßte daher im Wesentlichen den Gesetzentwurf -mit der großen Ausnahme des "Fiskusprivilegs".
    Breite Zustimmung fand, dass mit der Reform Arbeitnehmer weitgehend vor der Rückforderung bezahlter Löhne geschützt werden. Während allerdings der Verbandsvorsitzende der Insolvenzverwalter, Niering, die Insolvenzanfechtung gegen Arbeitnehmer als seltene Ausnahme bezeichnete, sprach Andrej Wroblewski, Vorstandsjurist der IG Metall, von einem bedeutsamen Problem. Für ein Unternehmen in Insolvenz sei es wichtig, dass die Arbeitnehmer weiter arbeiten. Nach jetziger Rechtslage müsse man ihnen aber raten, ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, und ihnen sagen: "Nehmt lieber Arbeitslosengeld, das könnt ihr behalten." Die Regelung, dass nur Löhne, die innerhalb von drei Monaten nach erbrachter Leistung erbracht wurden, vor Pfändung geschützt sind, ist nach Einschätzung des Leiters der DGB-Rechtsabteilung, Ralf-Peter Hayen, vertretbar. Dabei gehe es um den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Besser fände Hayen aber einen generellen Ausschluss der Arbeitnehmerentgelte von Anfechtung.
    Der Hamburger Fachanwalt für Insolvenzrecht Nils G. Weiland wies darauf hin, dass eine "Fülle der sonstigen Regelungen" im Gesetzentwurf "hochgradig nachteilig" für Arbeitnehmer sei. All die nämlich, welche die vorhandene "Masse zugunsten des Fiskus verringern" und damit Arbeitsplätze gefährdeten. Generell enthalte der Gesetzentwurf zu viele Detail-Regelungen.Von dieser Kritik nahm Weiland nur die Schutzbestimmung für Arbeitnehmer aus.
    Quelle: Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, PuK 2, Platzder Republik 1, 11011 Berlin

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (25. Februar 2016 um 13:56)

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