Insolvenzrecht im Rahmen des Heilbronner Rechtstages

  • Andreas Deine Ausführungen verstehe ich so, dass die Insolvenzverwalter aus Deiner Sicht im Bereich der Insolvenzanfechtung / Anfechtungsklagen nicht ordnungsgemäß arbeiten?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Jein:

    Bei weitem nicht alle, die allermeisten arbeiten sehr seriös und gut vertretbar, das habe ich schon verschiedentlich betont.

    Und dann gibt es die anderen. Und einige von denen wirken dann nicht nur bei Anfechtungsklagen so, sondern auch im Insolvenzverfahren selbst (wenn man auf Antrag einer der Parteien mal die Akten beiziehen kann und sich so einen Einblick verschaffen kann). Beispiele dazu habe ich ja schon in verschiedenen Postings einige genannt. Der Senat hat erst kürzlich ein Verfahren mit einem Urteil versehen (müssen), bei dem wir sogar das Etikett § 826 BGB draufkleben mussten, weil der Insolvenzverwalter nach unserer Bewertung eine Masseunzulänglichkeit durch Untreuehandlungen künstlich herbeigeführt hat, um so der Kostenerstattung an den letztlich obsiegenden Prozessgegner zu entgehen.

    Und mal einige Beispiele aus Insolvenzakten u.a.:
    -) Bei einem Haftungsrisiko von unter einer halben Mio. Euro wird mit Genehmigung des Insolvenzgerichts (-> fehlende Kontrolle) zu Lasten der Masse eine Haftpflichtversicherung über mehrere Mio. Euro abgeschlossen.
    -) Bei einem Anfechtungsrechtsstreit mit dem (komfortablen) Streitwert von mehreren 100.000,- Euro (der aber dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt wurde) lässt sich der Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht (-> fehlende Kontrolle) die Genehmigung erteilen (nachdem der Rechtsstreit verloren gegangen war), der prozessführenden Anwaltskanzlei (in der er Sozius war) zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren noch obendrauf ein Zeithonorar zu bezahlen.
    -) Eine Treuhänderin lässt sich die Genehmigung zur Anfechtung erteilen, obwohl von vorne herein klar war, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorlagen, der BGH hatte diese Konstellation schon Jahre vorher geklärt; nicht einmal in der Berufungsinstanz wird auf Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen, um noch ein paar Prozesskosten zu sparen, vielmehr wird bei einem Rechtsstreit von weniger als 20.000,- Euro das volle Programm abgespult
    -) Ein Insolvenzverwalter führt einen Anfechtungsrechtsstreit über Ansprüche, die er bereits vom Drittschuldner eingezogen hat

    Die Liste ließe sich, zum Glück nicht beliebig, aber doch noch deutlich, fortsetzen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Manche der genannten Dinge mögen aus Unwissenheit (auch ich kenne nicht jedes BGH-Urteil) und einer gewissen Schusseligkeit entstehen.

    Andere Sachen (zum Beispiel der Abschluss der Haftpflichtversicherung) dürften einem verzeihbaren Prognoserisiko unterliegen. Natürlich weiß ich am Ende immer besser, welches Haftungsrisiko sich tatsächlich verwirklicht hat. Manche Dinge lassen sich im Vorhinein schlecht abschätzen. Man mag es bedauern, dass ein Insolvenzverwalter eine überhöhte Versicherungsprämie für eine überhöhte Haftpflichtversicherung ausgibt. Aber einen Vorteil erlangt er hieraus nicht. Den Fall kann man deshalb vielleicht auch unter Spiegelstrich 1 subsumieren.

    Ansonsten gebe ich Dir Recht. Manche (einige seltene) Verwalter können einfach den Hals nicht voll bekommen oder sind in Zeiten der sinkenden Verfahrenszahlen tatsächlich auf jeden Cent angewiesen. Dazu wird noch dumm-dreist bis kriminell agiert. Schande über diese Kollegen, die den Ruf unserer Branche nachhaltig schädigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Manche der genannten Dinge mögen aus Unwissenheit (auch ich kenne nicht jedes BGH-Urteil) und einer gewissen Schusseligkeit entstehen.

    Andere Sachen (zum Beispiel der Abschluss der Haftpflichtversicherung) dürften einem verzeihbaren Prognoserisiko unterliegen. Natürlich weiß ich am Ende immer besser, welches Haftungsrisiko sich tatsächlich verwirklicht hat. Manche Dinge lassen sich im Vorhinein schlecht abschätzen. Man mag es bedauern, dass ein Insolvenzverwalter eine überhöhte Versicherungsprämie für eine überhöhte Haftpflichtversicherung ausgibt. Aber einen Vorteil erlangt er hieraus nicht. Den Fall kann man deshalb vielleicht auch unter Spiegelstrich 1 subsumieren.

    Ansonsten gebe ich Dir Recht. Manche (einige seltene) Verwalter können einfach den Hals nicht voll bekommen oder sind in Zeiten der sinkenden Verfahrenszahlen tatsächlich auf jeden Cent angewiesen. Dazu wird noch dumm-dreist bis kriminell agiert. Schande über diese Kollegen, die den Ruf unserer Branche nachhaltig schädigen.


    Ich kenne auch nicht jedes BGH-Urteil. Aber wenn mich ein OLG darauf hinweist, dann kenne ich es anschließend und ziehe meine Schlüsse daraus - und ziehe nicht das Restprogramm voll durch.
    Und als groben ersten Maßstab für das Haftungsrisiko kann man in massereichen Verfahren ohne Betriebsfortführung ja mal den Maximalbetrag der Masse annehmen. Und wer sagt, dass der Insolvenzverwalter nicht an einer Versicherung verdienen kann? Ist doch nur eine Frage der Vereinbarung mit dem Versicherungsvermittler.
    Manche der genannten Fälle stammen im Übrigen nicht aus den Zeiten sinkender Fallzahlen.

    Schön, dass wir uns im Fazit einig sind. Zum Glück sind es offenbar nur wenige, die so agieren. Aber mit mehr Kontrolle, da komme ich wieder auf den Ausgang dieser Teildiskussion zurück, ließen sich solche Fälle eben früher herausfischen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zu Eurer Diskussion passt irgendwie ein Artikel im Manager-Magazin ( nicht, dass ich das lese, er wurde mir nur zugetragen ;)). Der ist überschrieben mit "Unter Geiern" und beschreibt -natürlich schön einseitig und polemisch - die Abzocke der Insolvenzverwalter. Zum Glück bin ich das nicht, denn da wäre mir aber so alles hochgekommen...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe ihn gelesen :D. Er ist einseitig und polemisch - und zeigt doch gleichzeitig berechtigt ein paar Probleme auf, die zum Teil bewältigt sind, zum Teil noch anstehen. Immerhin hat der Fall des Insolvenzverwalters, der aus seinen Massen in ein Poolkonto investiert, ja erst kürzlich zu einer BGH-Entscheidung über die Pflichten des Gläubigerausschusses und dessen vierteljährliche Rechnungsprüfung geführt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe ihn gelesen :D. Er ist einseitig und polemisch - und zeigt doch gleichzeitig berechtigt ein paar Probleme auf, die zum Teil bewältigt sind, zum Teil noch anstehen. Immerhin hat der Fall des Insolvenzverwalters, der aus seinen Massen in ein Poolkonto investiert, ja erst kürzlich zu einer BGH-Entscheidung über die Pflichten des Gläubigerausschusses und dessen vierteljährliche Rechnungsprüfung geführt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich fand es sehr ungerecht, einfach irgendwelche Millionenbeträge in den Raum zu stellen, ohne mal den Hintergrund näher darzulegen. Gerade der Fall Lehman Brothers und Frege ist da ein Beispiel. da war ja selbst die B... neutraler und objektiver ;) http://www.bild.de/geld/wirtschaf…98666.bild.html

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Frege und Lehmann:

    Soweit ich das in der Presse verfolgt habe (z.B. Spiegel-Online vom 23.12.2012), wird behauptet, dass der Insolvenzverwalter und rund 100 andere Personen ("Experten und Anwälte) ununterbrochen seit 2008 an dem Insolvenzverfahren herumwerkeln. Das wären dann rund 700 Mannjahre Arbeit bisher. Nehmen wir durchschnittliche Kosten von 250.000,- Euro pro Person pro Jahr an (das wäre bei einem angestellten Sachbearbeiter und einer Sekretärin schon sehr sehr reichlich, für einen mitarbeitenden Spitzenjuristen vielleicht etwas wenig*), dann würde sich das auf einen Gesamtaufwand von 175 Mio. Euro belaufen. Dazu kommen Büro- und Materialkosten, setzen wir hier mal großzügig 10 Mio. pro Jahr an, also 70 Millionen für 7 Jahre (und dafür kann man schon ganz schön Papier in der Gegend herumverteilen, aus einem großen Büro heraus). Ergibt insgesamt 245 Mio. Euro.

    * zur Kontrollberechnung:
    Sachbearbeiter, 5.000,- Euro Arbeitnehmerbrutto, ergibt rund 6.500,- Euro (=130%) Arbeitgeberbrutto und echte Arbeitgeberkosten einschließlich Ausfallzeiten etc. von ca. 8.500,- Euro/Monat (170%), d.h. 110.500,- Euro bei 13 Gehältern. Frag mal Jamie, ob sie in die Nähe von 5.000,- Euro Arbeitnehmerbrutto kommt. Natürlich mag ein angestellter Rechnungsprüfer oder WP auch mehr verdienen, aber von 110.500,- Euro Jahresaufwand bis zu den angenommenen 250.000,- Euro Jahresaufwand ist ja auch noch ein Stück Weg.

    Das ist etwas mehr als die Hälfte des Honorars, das laut dem Bericht des Manager-Magazins abgerechnet werden soll (450 Millionen). Also: Woher kommt die Differenz?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Woher kommt die Differenz?

    Ich denke, Du übersiehst hier zwei Aspekte:

    • als Unternehmer / Insolvenzverwalter (von den angestellten Insolvenzverwaltern abgesehen) arbeitet man doch nicht, um gerade mal so die mit der Unternehmung verbundenen Kosten zu decken; mein Gott, das würde doch überhaupt keinen Spaß mehr machen;


    • außerdem geht der Staat wohl davon aus, dass durch die Insolvenzverwalter, ähnlich wie durch die Rechtsanwälte, eine Querfinanzierung erfolgen soll; wenn man also die kleinen Insolvenzverfahren im Gesamtinteresse unserer Gesellschaft einem geordneten (nicht allzu teuren) Insolvenzverfahren zuführen will, muss man irgendwo einen Ausgleich vornehmen. Alles andere würde Art. 12 GG widersprechen.

    Auch wenn die absolute Zahl im Verfahren Lehmann Brothers erst einmal recht hoch erscheint, muss man diese mal in die Relation zu erzielten Insolvenzmasse und Quote setzen. Ein Leser der BLÖD-Zeitung hat ausgerechnet, dass die Vergütung 1,3 % der Insolvenzmasse beträgt. Außerdem rechnet man wohl mit einer Quote von 60 - 80 Prozent. Ob es stimmt, weiß ich nicht. Aber man sollte dies, sofern zutreffend, als Leistung verbuchen und die Kirche auch mal im Dorf lassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • bei der Lehmann-Vergütung bin ich auch eher bei Gegs. Was #102 und #104 betrifft, bin ich ganz bei Andreas H. Was nicht unerheblich zur Problematik beiträgt, ist, dass es wohl Verwalter geben soll die so ziemlich alles erstmal auf Verdacht im Klagewege ! anfechten und dies unter Rückgriff auf die "Deppen-Entscheidung" des BGH dann auch schön über die eigene Kanzlei abrechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. 11. 2004 - IX ZB 48/04). "Deppen-Entscheidung" deshalb, weil ja die Insolvenzgerichte nie Fachanwälte für Insolvenzrecht einsetzen, sondern nur juristisch Unkundige, aber im Delegieren sehr kreative Personen einsetzen *ironiemodus aus*. Der BGH hat allerdings seine Rechtsprechung ganz erheblich eingeschränkt: http://www.rws-verlag.de/hauptnavigatio…anchor=23082006 äh, ups mit dem ironiemodus aus hat nicht so gefunzt :D

    Zu der von Andreas zu Recht angemahnten Kontrolle:
    es ist ein Prob der Arbeitsbelastung. Nachdem mensch den Vormittag mit Akten von fünf mal umgezogenen, nicht mitarbeitenden Schuldnern herumgebracht hat, zwischendurch mal kurz Hochreck zu Anfechtungsrecht, Vergütung und Planverfahren diskutiert hat, kommen die Mistakten auf den Tisch. Ein Blick auf die noch abzuarbeitenden (Unternehmens-) Schlussrechnungen (oki, die nächsten drei Monate so als Nahziel setzend) schafft dann erst recht nicht mehr einen klaren Kopf.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gegs:
    Ich habe nichts gegen einen Unternehmergewinn und auch die Quersubventionierung ist mir (rechtlich) bekannt. Für beides besteht jedoch noch sehr viel Raum.
    Und es muss wirklich ein Leser einer bestimmten Ueitung gewesen sein, wenn er behauptet, dass ein Honorar von 450 Mio. Euro nur 1,3% der Masse sein soll. Das würde ja eine Masse von über 36 Mrd bedeuten und ist damit ein Vielfaches der Zahlen, die für die deutsche Insolvenz tatsächlich im Raum stehen.

    Defaitist:
    Das Zeitproblem sehe ich -auch wenn mir ohne das hiesige Forum nicht klar geworden wäre, wie knapp das Zeitbudget gestrickt ist - , daher habe ich ja für eine deutliche Ausweitung plädiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Tja, irgendwie schweifen wir ja immer weiter ab vom Ur-Thema ;).

    Man kann das alles ganz gut in der "Wirtschaftswoche" nachlesen. Anscheinend hat die Kanzlei ca. 100 Anwälte und "Insolvenzspezialisten" (also Rpfl. ;)). durchgehend seit 2008 beschäftigt. Das Honorar lag um die 700,00 € pro Stunde (also fast Besoldungsstufe A 11). Die Kanzlei hat wohl ein Vergütungssachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das einen Anspruch in Höhe von 800 Mio. errechnet hat. Ein Gegengutachten einer Gläubigergruppe hat einen Anspruch von - wen wundert's - 200 Mio ergeben. Wahrscheinlich hat man sich dann - in bester amtsgerichtlicher Manier - auf ca. Mittelwert geeinigt. Ich finde ja, das zeigt das ganze Dilemma der InsVV, wenn "Sachverständige" für den gleichen Fall auf Spannen zwischen 200 und 800 Mio kommen. Welche Vergütung soll denn da richtig oder angemessen sein? Zumal ich ja wiederum eine Vergleichsrechnung nach Stunden auch nicht machen darf (BGH IX ZB 278/05). Insofern sind alle Rechnungen dazu ja irgendwie egal, dürften aber insgeheim doch wieder wichtig sein ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Von Profis für Profis

    Insolvenzrecht im Rahmen des 11. Heilbronner Rechtstages
    (organisiert vom BDR Baden-Württemberg und dem Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger)

    Die Schlussrechnungsprüfung anhand eines Praxisfalles und die Entscheidungen nach dem achten Buch der ZPO, zwei Themen aus der Praxis, die sowohl für die Gerichte als auch die Verwalter von großer Bedeutung sind, sind in diesem Jahr die Themen des Rechtstages, die zusammen mit dem Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger näher beleuchtet werden sollen.

    TerminMontag, den 25. April 2016
    OrtFestsaal der Staatsanwaltschaft, Rosenbergstr. 8, 74072 Heilbronn
    TagungsleitungMonika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR und Beate Schmidberger, Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger

    Ausschreibung
    Anmeldeformular

  • Wenn mich ein(e) Teilnehmer(in) über den Vortrag von Herrn Prof. Reck informieren könnte, wäre ich sehr dankbar.

    Es ist immer gut zu wissen, auf welche Gedanken er so kommt, zumal er auch manchmal ziemlich daneben liegt...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • TerminMontag, den 24. April 2017
    OrtFestsaal der Staatsanwaltschaft, Rosenbergstr. 8, 74072 Heilbronn
    TagungsleitungMonika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR und Beate Schmidberger, Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger


    Der BDR Baden-Württemberg lädt wieder herzlich ein, Gast in Heilbronn zu sein.
    Nachdem seit der Einführung des ESUG fast drei Jahre vergangen sind, soll die Rechtsprechung des BGH zur Eigenverwaltung unser erstes Thema sein. Weiter geht es mit dem Komplex Insolvenzversteigerung - Zwangssicherungshypothek - Stolperfalle Immobilienfreigabe. Am Nachmittag widmen wir uns dann der Aufsicht durch das Gericht. Drei interessante Themen aus der Praxis, die sowohl für die Gerichte als auch die Verwalter von großer Bedeutung sind, denen sich der Rechtstag 2017 zusammen mit dem Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger widmet.

    Ausschreibung 24.4.17.pdf

    Anmeldung 24.4.2017..pdf

  • Obwohl seit dem Inkrafttreten des ESUG einige Jahre verstrichen sind, ist das Thema der Sicherungsmaßnahmen in den verschiedenen Eröffnungsverfahren virulent. Der Vormittag soll diesem Komplex gewidmet sein. Am Nachmittag befassen wir uns dann mit den das Insolvenzrecht tangierenden Vorschriften der Zwangsvollstreckung, mit Schwerpunkt auf den Regelungen des P-Kontos.


    Termin: Montag, den 25. Januar 2021
    Ort: Heinrich-Fries-Haus, Bahnhofstr. 13, 74072 Heilbronn
    Tagungsleitung: Monika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR und Beate Schmidberger, Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger

    Seminar mit den folgenden Referenten

    Dr. Prof. Gerhard Pape, Ri BGH a.D., Göttingen
    Sicherungsmaßnahmen in den vorläufigen Verfahren

    Sylvia Wipperfürth, SIIW Sachverständigeninstitut für Insolvenz- und Wirtschaftsrecht, Alsdorf
    8. Buch der ZPO Schwerpunkt P-Konto

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!