Umwandlung Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

  • Hallo, ich habe da ein grundbuchrechtliches Problem und erhoffe mir hier einen Tipp für mein weiteres Vorgehen.

    Es soll Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden. Die Zustimmung der betroffenen dinglichen Berechtigten (nicht die der gewinnenden Einheit) ist erforderlich. Vorgelegt wurde mir jedoch lediglich die Zustimmung eines Gläubigers. Bzgl. aller anderen Rechte hat mir der Notar nur die Löschungsbewilligungen nebst Briefen vorgelegt. (Die Rechte sollen nicht gelöscht werden)

    Ich habe verfügt, dass in den Löschungsbewilligungen keine Zustimmungserklärungen zu sehen sind. Ich habe gesucht, ob ich irgendetwas finde, was mich vom Gegenteil überzeugt, ich habe aber nichts gefunden.

    Der Notar hat nun Beschwerde eingelegt. Er sagt, die Gläubiger haben durch Aushändigung der Löschungsbewilligung + Brief ihr Recht aufgegeben. Demnach könnten sie nicht in ihren Rechten betroffen sein, also sei keine Zustimmung erforderlich.
    ???????

    Außerdem hat der Notar bzgl. eines Gläubigers eine löschungsfähige Quittung vorgelegt. Auch da habe ich dem Notar geschrieben, dass diese keine Zustimmung ersetzen kann. Müsste da nicht erst das Recht auf den Eigentümer umgeschrieben werden?? Und der Eigentümer müsste dann zustimmen? (Außerdem hatte ich in der löschungsfähigen Quittung das Problem, dass der Eigentümer auf den ANSPRUCH geleistet hat.)

    Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
    Schöne Grüße

    ????

  • Ein ähnliches Problem bestand bei "Löschungsbewilligung statt Gläubigerzustimmung". Die löschungsfähige Quittung (zum Inhalt s. Palandt/Bassenge § 1144 Rn 6) kann höchstens der Nachweis dafür sein, daß das Recht zwischenzeitlich zum Eigentümerrecht geworden ist. Die Zustimmung selbst ist dann wohl wieder indirekt aus der Auflassungserklärung des Eigentümers bei der Umwandlung abzuleiten?! Wobei insoweit Voreintragung des wahren Berechtigten (= Eigentümer) erforderlich ist. Ich würde beanstanden.

  • Eine Löschungsbewilligung ist keine Zustimmungserklärung. Die Gläubiger sind sehr wohl in ihren Rechten betroffen, denn mangels Löschung sind die Rechte bislang nicht erloschen und stehen (falls nicht materiellrechtlich wirksam abgetreten oder auf wen anders übergegangen) ihnen immer noch zu.

    Die löschungsfähige Quittung dürfte nur bei einer Hypothek etwas bringen, ersetzt aber auch keine Zustimmung. Wenn dann der Eigentümer zustimmt, ist seine Voreintragung erforderlich, außer es liegt ein Briefrecht vor (§ 39 II GBO).

    Ab damit zum OLG.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie es dann weiterging

    (von Prinz aus dem Rechtsprechungshinweisen):

    "Die Auslegung einer Bewilligung zur Löschung eines Grundpfandrechts, die noch nicht durch Löschung des Rechts im Grundbuch vollzogen worden ist, führt im Regelfall zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung auch eine nach den §§ 876, 877 BGB erforderliche Zustimmung zu einer Inhaltsänderung des Haftungsobjekts umfasst.

    OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2012, I-15 W 66/12 (Leitsatz nach juris)

    Fall: Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    http://www.juris.de/jportal/portal/t...l=1#focuspoint"


  • Das ist das Auslegungsprinzip. Man(n)/Frau weiß halt, was gemeint ist:mad:. Unser OLG kann das auch gut. Ich lege jetzt halt alles aus.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sternensucher (7. Dezember 2012 um 12:29)

  • Der nächste Schritt ist dann, dass vor dem Notar nur noch erklärt wird, welches Ziel am Ende erreicht werden soll und dann die Beteiligten vor dem Notar dazu "alle erforderlichen Erklärungen" abgeben. Also z.B. so:

    "Wir wollen, dass K neuer Eigentümer einer lastenfreien Teilfläche wird und geben alle dazu erforderlichen Erklärungen hiermit ab."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der nächste Schritt ist dann, dass vor dem Notar nur noch erklärt wird, welches Ziel am Ende erreicht werden soll und dann die Beteiligten vor dem Notar dazu "alle erforderlichen Erklärungen" abgeben. Also z.B. so:

    "Wir wollen, dass K neuer Eigentümer einer lastenfreien Teilfläche wird und geben alle dazu erforderlichen Erklärungen hiermit ab."


    Dann können die Pensenzahlen angeglichen werden und wir sind endlich - wie vom Rechnungshof festgestellt - überbesetzt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.


  • "Wir wollen, dass K neuer Eigentümer einer lastenfreien Teilfläche wird und geben alle dazu erforderlichen Erklärungen hiermit ab."

    Das ist mir alles noch viel zu eindeutig. Das lässt sich doch sicher auch irgendwie vager formulieren.
    In etwa so: "Wir wissen eigentlich auch nicht so recht, warum wir beim Notar sind, aber der wird es schon wissen. Das Grundbuchamt soll sich mal nicht so anstellen und einfach so machen, wie der Notar sagt."

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der nächste Schritt ist dann, dass vor dem Notar nur noch erklärt wird, welches Ziel am Ende erreicht werden soll und dann die Beteiligten vor dem Notar dazu "alle erforderlichen Erklärungen" abgeben. Also z.B. so:

    "Wir wollen, dass K neuer Eigentümer einer lastenfreien Teilfläche wird und geben alle dazu erforderlichen Erklärungen hiermit ab."



    "Wir wollen, dass K neuer Eigentümer einer lastenfreien Teilfläche wird und geben alle dazu erforderlichen Erklärungen hiermit ab."

    Das ist mir alles noch viel zu eindeutig. Das lässt sich doch sicher auch irgendwie vager formulieren.
    In etwa so: "Wir wissen eigentlich auch nicht so recht, warum wir beim Notar sind, aber der wird es schon wissen. Das Grundbuchamt soll sich mal nicht so anstellen und einfach so machen, wie der Notar sagt."


    Ja, nicht wahr? Warum sich noch lange mit Erklärungen aufhalten, wenn man einfach sagen, der A verkauft dem B sein Grundstück? Alles andere, was nun folgt, ist doch so logisch und wird schon immer so gemacht, dass man sich fragen muss, warum wir da nicht mindestens zugleich eine AV, Belastungsvollmacht, Löschung der AV und Auflassung hineininterpretieren, wenn das doch bei verständiger Würdigung des Erklärten der nächstliegende Erklärungsinhalt ist, weil die abgegebene Erklärung ohne die hinzugedichteten Erklärungen ja keinen Sinn ergibt ...

    Als nächstes kommt das wahrscheinlich: "Das Grundbuchamt wird ermächtigt, alles so einzutragen, wie es das für richtig hält (aber natürlich richtig und vollständig)."

    Nun gut ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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