hallo
Partei beantragt im Kostenfesetzungsverfahren Verdienstausfall iHv
250 Euro wegen eines entgangenen Fototermins . Für diesen war er nachweislich für 2 Stunden gebucht.
Gegenpartei trägt vor, dass nach § 91 I 2 ZPO der Verdienstausfall nach JVEG begrenzt ist.
Im Zöller steht allerdings, dass der Verweis auf JVEG in § 91 ZPO "unglücklich" sei und die Begreunzung keine Anwendung findet. Hier findet sich lediglich ein Verweis auf Lappe.
Kennt jemand Rechtsprechung oder weitergehende Kommentare.
Ich meine Verdienstausfall ist Verdienstausfall.
Ps. persönliches Erscheinen war angeordnet, die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit soll hier NICHT diskutiert werden..