Gebührenvereinbarung mit dem Unterbevollmächtigten

  • Ich benötige einen Rat zum Thema Gebührenvereinbarung mit dem Unterbevollmächtigten. Nach der Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 - lasse ich mir im Rahmen der Kostenfestsetzung nun immer die Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten vorlegen. Vorgelegt wurde der KFA vom Hauptbevollmächtigten. In diesem KFA möchte der HBV neben der 1,3 Verfahrensgebühr auch eine 0,5 Terminsgebühr und Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 60,00 EUR. Nachdem mir nun die Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten vorgelegt wurde, konnte ich ersehen, dass der HBV mit dem UBV ein Pauschalhonorar in Höhe von 60,00 EUR vereinbart. Nach der Kommentierung ist eine vereinbarte Vergütung nicht erstattungsfähig, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Ist für den Terminsvertreter eine niedrigere Gebühr vereinbart, so darf diese auch nur gegen den Gegner geltend gemacht werden (vgl. Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Rn. 108 zu Nr. 3401 VV RVG). Nach meiner Vergleichsberechnung wäre die Pauschalvergütung niedriger und die bekommt er. Ich habe jetzt das Problem, dass der HBV eine 0,5 Terminsgebühr haben möchte. Die kann für ihn aber doch nicht entstanden sein, da er den Termin ja nicht wahrgenommen hat. Ist die Terminsgebühr nicht mit dem Pauschalhonorar abgegolten? Der HBV argumentiert, dass der UBV Erfüllungsgehilfe ist und für ihn die Gebühren verdient. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Vielen Dank

  • Du hast doch die BGH-Entscheidung schon angesprochen. Es kommt darauf an, ob der HBV den UBV im eigenen Namen beauftragt hat (dann ist nur die tatsächlich vereinbarte Vergütung erstattungsfähig, begrenzt durch die Höhe der gesetzlichen Gebühren des UBV), oder im Namen des Mandanten (dann sind die gesetzlichen Gebühren entstanden und erstattungsfähig, unabhängig von der Vereinbarung im Innenverhältnis). Eine Kombination aus beidem geht nicht.

  • Bei mir hat es bis jetzt immer die gesetzlichen Gebühren (bei der Festsetzung) gegeben, wie sich das die beiden Anwälte intern aufteilen, interessiert mich nicht. Letztlich werden die beiden Anwälte (zusammen) wohl auch kaum weniger verlangen, als sie gesetzlich nach dem RVG verlangen können. Es darf eben nur nicht mehr werden.

  • Das ist aber so auch nicht ganz korrekt. Wenn der HBV den UBV im eigenen Namen beauftragt, gibt es kein "intern" und "extern". Dann entstehen auch keine gesetzlichen Gebühren, die festgesetzt werden könnten, sondern eben nur das, was vereinbart ist.

  • Ich habe mich ja auch nur gefragt: Welche Anwälte vereinbaren intern Beträge, dass insgesamt weniger rauskommt als die gesetzlichen Gebühren bei Beauftragung durch den Mandanten bzw. im Namen des Mandanten ? Ist für mich sehr (!) schwer vorstellbar. Von unseren hiesigen Anwälten weiß ich, dass man als Grundlage immer von den gesetzlichen Gebühren beider Anwälte ausgeht und die dann in irgendeinem Verhältnis teilt. Diese interne Teilung spielt aber für die Kostenfestsetzung keine Rolle.

  • Ich hoffe ich plaudere hier nicht zu sehr aus dem Nähkästchen. Es gibt halt Konstellationen, da schreibt einem der HBV sowas:

    Da wir unserer Mandantin grundsätzlich nur die Kosten eines ortsansässigen Anwaltes in Rechnung stellen können, werden diese zwischen uns geteilt.

    Etwas anderes gilt dann, wenn durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten enstandene Gebühren, Reise- oder fiktive Informationskosten als erstattungsfähig festgesetzt und von der Gegenseite beigetrieben werden können. Diese werden dann ebenfalls hälftig geteilt.

    Und das kann man dann als UBV akzeptieren, oder eben nicht.

  • Diese Konstellation habe ich mittlerweile recht häufig, vor allem bei den sog. Inkassanwälten. Also: Wenn der HauptPV einen Anwalt im eigenen Namen beauftragt, tritt dieser nicht als Unterbevollmächtigter, sondern lediglich als Terminsvertreter und dessen Erfüllungsgehilfe auf (eingereichte Rechungen überprüfen!).

    Der Erfüllungsgehilfe verdient selbst keine gesetzlichen Gebühren. Alle anfallenden Gebühren verdient er namens und für den HauptPV. Im Innenverhältnis bekommt er dann auch nur dass, was er mit dem HauptPV vereinbart hat (hier 60,00 EUR). Diese Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist zulässig (hat der BGH schon 2000 entschieden, bei Bedarf suche ich die raus).

    Entstanden sind dem HauptPV also

    1,3 VG
    0,5 TG

    Die Pauschalvergütung von 60,00 EUR kann er gegenüber der Gegenseite nicht geltend machen, dies muss er mit dem Terminsvertreter im Innenverhältnis ausmachen. (§ 91 II ZPO, damit läge nämlich eine Anwaltmehrheit vor.) In Betracht kommt m.E. nur die Festsetzung der fiktiven Reisekosten, wobei die tatsächlich entstandenen Kosten (60,00 EUR) meiner Meinung nach nicht (wesentlich) überschritten werden dürfen.

  • Ich häng mich einfach mal hier mit meinem Fall dran. Irgendwie steig ich durch diese UBV-Geschichte immer noch nicht ganz durch. Vielleicht kann mir ja von Euch jemand helfen.

    Also, mein Hauptbevollmächtigter macht folgende Gebühren geltend:

    1,3 Verfahrensgebühr (172,90 €)
    0,65 Terminsvertreterverfahrensgebühr (86,45 €)
    1,2 Terminsgebühr (159,60 €).

    Hab dann die Rechnung des Terminsvertreters angefordert. Der macht gegenüber dem Hauptbevollmächtigten ein Pauschalhonorar von 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer geltend.

    Bin dann von folgendem ausgegangen:

    Nachdem die Rechnung an den Hauptbevollmächtigten gestellt ist, hab ich nur nen Terminsvertreter, der die Gebühren für den Hauptbevollmächtigten (und keine eigenen Gebühren) verdient. Das würde bedeuten, dass ich die 1,3er und die 1,2er Gebühr festsetzen kann. Die 0,65er Gebühr wäre eigentlich nicht angefallen.

    Aber was ist mit dem Pauschalhonorar? Muss ich das mit den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten vergleichen? Die liegen bei knapp 300,00 €. Es wäre also günstiger, das Pauschalhonorar zu berücksichtigen. Das wiederrum ist aber ja höher als die gesetzlich vorgesehene 0,65er Gebühr.

    Was kann ich denn in meinem Fall jetzt festsetzen???

  • Ich würde die 0,65 Gebühr festsetzen. Die Kosten des UB sind ja bis zur Höhe der fiktiven RK erstattunsfähig. Und da die 0,65 Gebühr deutlich geringer ist und auch geringer als die Pauschalvereinbarung, ist sie erstattungsfähig.

  • Also ich verstehe das so, dass tatsächlich nur die
    1,3 VG
    1,2 TG nebst Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen sind.

    Da der Terminsvertreter nicht im Namen der Partei beauftragt wurde, sind keine Mehrkosten, die im Rahmen der Beauftragung des Terminsvertreters angefallen sind, erstattungsfähig. Nur die "normalen" Gebühren des Hauptprozessbevollmächtigten.

  • Gibt es evtl. weitere Meinungen zu meinem Problem?

    Habe nämlich schon wieder einen ähnlichen Fall. Vollmacht an den UBV wurde laut Mitteilung der UBV vom HBV erteilt. Rechnung des UBV ist an das Amtsgericht adressiert.
    Der HBV beantragt nun eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und eine 0,65 Verfahrensgebühr für den UBV jeweils samt Auslagenpauschale. Die 0,65er Gebühr samt Auslagenpauschale liegt unter den fiktiven Fahrtkosten des HBV.
    Bin aber immer noch nicht sicher, ob ich die UBV-Kosten nun festsetzen kann oder nicht.

  • Man muss hier ganz klar trennen:

    1. Wer hat den Unterbevollmächtigten in wessen Namen beauftragt?
    2. Wer schuldet dem im Termin auftretenden RA die Vergütung?

    Meines Wissens gibt es hier 3 Konstellationen:

    a) Partei beauftragt den Unterbevollmächtigten selbst
    b) HBV beauftragt den UBV im Namen des Mandanten
    c) HBV beauftragt einen Vertreter für die Terminswahrnehmung

    In den Fällen a) und b) schuldet die Partei die Kosten des UBV. Es entstehen insoweit die gesetzlichen Gebühren. Diese sind im Rahmen der allgemeinen Kriterien erstattungsfähig.

    In dem Fall c) schuldet der HBV seinem Vertreter, der nach § 5 RVG die Gebühren für ihn verdient, die im Innenverhältnis zwischen HBV und Vertreter vereinbarte Vergütung. Es handelt sich hierbei nicht um Kosten der Partei. Daher sind diese Kosten auch nicht festzusetzen.

    Der wohl am häufigsten praktizierte Fall der Gebührenteilung ist eigentlich mit keiner der oben genannten Konstellationen in Einklag zu bringen. Denn der Hauptbevollmächtigte kann mit dem UBV keine Vergütungsvereinbarung aushandeln, weil dies nur der Kostenschuldner also die Partei kann. Vereinbart die Partei weniger als die gesetzliche Vergütung kann nur dieser Betrag festgesetzt werden, da der Partei keine weiteren Kosten entstanden sind.

    Handelt der HBV im eigenen Namen kann er von der Partei nicht die Gebühren eines UBV verlangen, die er sich mit dem Vertreter teilen will.

  • Ich hänge mich mit meinem Fall auch hier an:

    Geltend gemacht werden die Gebühren nach RVG für Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter. Der RA wird gebeten, die Gebührenrechnung des TV einzureichen, woraufhin mitgeteilt wird, eine Kostenrechnung des TV läge nicht vor. Es wird daher beantragt, hilfsweise fiktive Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe der Gebühren, die für den TV angefallen wären zu berücksichtigen.
    Meine Kollegin (im Urlaub) hat diese Anmeldung abgehakt, deshalb bin ich etwas unsicher. :gruebel:
    M.E. kann ich hier aber nur die dem Hauptbevollmächtigten entstandenen Gebühren festsetzen. Dass Gebühren nach dem RVG für den TV entstanden wären ist nicht dargetan (und nach dem Sachverhalt auch äußerst unwahrscheinlich) und Reisekosten sind auch nicht entstanden. Fiktive Reisekosten anstelle von nicht entstandenen Gebühren festzusetzen geht ja wohl auch nicht.
    Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nein, es gibt keine fiktiven Reisekosten.

    Tritt ein Vertreter auf, verdient er die Gebühren für den eigentlichen Bevollmächtigten.
    Fallen für den Vertreter Reisekosten an, sind diese ganz normal im Rahmen der üblichen erstattungfähigen Reisekosten zu erstatten. Sind keine Reisekosten angefallen, sind diese auch nicht fiktiv zu erstatten.

    Die fiktiven Reisekosten sind nur als Vergleichsmaßstab für die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten heran zu ziehen.

  • Ich würde gerne auf das Thema noch einmal zurück kommen.
    Nach der BGH-Entscheidung ist ja wohl Voraussetzung dafür, dass Gebühren nach dem RVG für den Terminsvertreter anfallen, dass der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wurde und dem Auftraggeber gem. § 10 RVG eine vernünftige Vergütungsrechnung erteilt wurde.

    Ich spekuliere jetzt mal ein wenig herum:

    Es geht ein Vergütungsantrag ein, dem brav eine Gebührenrechnung des TV beigefügt ist. Diese ist adressiert an den HBV.
    Ich mache eine Zwischenverfügung und bitte um entsprechende Antragsrücksnahme, da...s.o.

    Mögliche Antworten:

    a) "Mir wurde die Rechnung als Bevollmächtigter des Auftraggebers geschickt. Auftraggeber ist der Mandant"

    b) "Auftraggeber ist der Mandant. Anliegend übersende ich eine neue Gebührenrechnung, die diesmal an den Mandanten selbst adressiert ist."

    Wie würdet ihr in einem solchen Fall die Festsetzung der gesetzliche Vergütung beurteilen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also so weit hergeholt ist die Konstellation meiner Meinung nach nicht. Würde in diesen Fällen allerdings nach § 104 II ZPO vorgehen: Glaubhaftmachung reicht grundsätzlich aus, i. Ü. besteht keine Amtsermittlungspflicht.

    Hätte ja auch keinen Grund dem RA Böses zu unterstellen. LG

  • Also so weit hergeholt ist die Konstellation meiner Meinung nach nicht. Würde in diesen Fällen allerdings nach § 104 II ZPO vorgehen: Glaubhaftmachung reicht grundsätzlich aus, i. Ü. besteht keine Amtsermittlungspflicht.

    Hätte ja auch keinen Grund dem RA Böses zu unterstellen. LG

    Sorry für die späte Rückmeldung, ich hätte nicht anfangen sollen, theoretische Fälle hier anzusprechen, wenn bei mir die Hütte brennt und ich eigentlich keine Zeit habe, mich näher damit zu befassen :oops:
    Ich sehe es auch so, dass die Konstellation nicht weit hergeholt ist (und würde dem RA von daher auch nichts Böses unterstellen), deshalb kam ich ja darauf.

    Ausgangspunkt meiner Überlegungen war, dass ich mir kürzlich zu dem Thema eine Zwischenverfügung als Baustein abgespeichert habe.
    Ich mache meine Zwischenverfügungen (natürlich) gerne so, dass ich möglichst nicht mehr rückfragen, oder den Gegner anhören muss, sondern mit einem Schreiben alles erledigt ist. In dem Zuge habe ich halt überlegt, was als mögliche Antwort kommen könnte (um evtl. in der Zwischenverfügung schon gleich darauf abzustellen).

    Ich lasse jetzt aber alles so, wie ich es mir zurecht gelegt habe. Im Falle einer Antwort wie ich sie mir "ausgedacht" habe, müsste ich dann eh die Gegenseite anhören und würde den Vortag als zugestanden ansehen, wenn von da nichts kommt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich häng mich auch mal hier dran.
    Die Sache ist etwas verworren.

    Kl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    HBV der Bekl. ist ein RA am Ort der Bekl. Der einzige Termin im Vefahren wurde einen Monat, bevor er hätte stattfinden sollen, aufgehoben.

    Der Bekl-V hat zunächst 1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 VG (nach 3400 VV RVG) beantragt. Mit dem Hinweis, anstelle der UBV-Kosten würde pauschal die 1,0 VG geltend gemacht.

    Auf meinen Hinweis, dass ich die Beauftragung eines UBV nicht für nötig erachte, kommt eine neuer Antrag:
    1,3 VG, 1,2 TG, 0,65 VG (nach 3401 VV RVG). Mit dem Hinweis, die Beauftragung des UBV sei nach Terminsladung (vor Terminsaufhebung) erfolgt und man habe regelmässig kommuniziert, da noch mit einem Termin zu rechen gewesen sei.

    Die Kollegin hat dann die Rechnung des UBV angefordert.

    Diese kommt "mit der Bitte um Berücksichtigung". Daraus ergibt sich, dass der UBV ggü. dem HBV (Rechung ist an HBV adressiert) von 1,3 VG und 1,2 TG jeweils 1/3 (insgesamt mehr als die 0,65 VG) geltend macht.

    Ich tendiere jetzt dazu, den UBV gar nicht zu berücksichtigen, weil
    a) scheinbar gar keine Kosten für den UBV entstanden sind (Er verlangt ja einen Anteil an den sowieso entstehenden Kosten.)
    b) die Rechnung an den HBV adressiert ist (BGH, IV ZB 8/11)
    c) die Notwendigkeit der Beauftragung des UBV zumindest strittig ist.

    Oder, was denkt ihr?

    Die Gegenseite bittet mich, "zu entscheiden wie rechtens". :strecker:mad:

  • Ich denke, du liegst hier völlig richtig.

    Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf Nr. 3405 Ziffer 2. hinweisen.
    Wenn man tatsächlich dazu kommt, dass etwaige Kosten eines Unterbevollmächtigten zu berücksichtigen wären, kann es allenfalls eine 0,5 Gebühr sein.

    Edit: das OLG Nürnberg hatte bei der Beschlussfassung wohl nicht seinen besten Tag

    Einmal editiert, zuletzt von Doppelte Halbtagskraft (22. Januar 2013 um 16:56)

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