Räumungsauftrag vor Ablauf Räumungsfrist - Kostentragung

  • Hallo ans Forum,

    folgende Situation:

    Im Rahmen eines Räumungsvergleichs vereinbaren die Parteien, dass das Objekt zum 31.01.2012 geräumt werden muss.

    Es wird außergerichtlich versucht, eine Verlängerung der Räumfrist zu erhalten. Diese wäre jedoch nur unter der Bedingung zusätzlicher Zahlungen gewährt worden.

    Bereits Mitte Dezember beauftragt die Gegenseite dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Räumung erteilt; die Räumung war für den 08.02.2012 angesetzt.

    Der Räumungsschutzantrag des Mieters ist erfolgreich. Neuer Endtermin 30.04.2012.

    Kann die Gläubigervertreterin die Kosten für den Räumungsauftrag und die Bereitstellungskosten der Spedition einfordern?
    Welcher Gegenstandswert kann dem Räumungsauftrag zugrundegelegt werden?

    Danke!

    Schachterlteufel

  • Die Kosten für den Räumungsauftrag und die Bereitstellungskosten der Speditionsfirma sind - soweit tatsächlich entstanden - Kosten der Zwangsvollstreckung und daher auch vom Schuldner zu zahlen. Als Streitwert/Geschäftswert würde ich hier drei Monatsmieten (für Februar bis April) zu grunde legen.

  • Grundsätzlich hast Du Recht. Gilt das aber auch, wenn der Gläubiger nicht lesen kann und die eingeräumte Räumungsfrist (wohlweislich?) abkürzt und damit in unerlaubter Weise in die zugesprochenen Rechte des Schuldners eingreift? Das sehe ich anders!

  • Upps! Ich habe leider den Sachverhalt nicht vollständig gelesen. :oops:
    In dem Fall würde ich natürlich auch sagen, dass dies keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind und diese daher nicht dem Schuldner zur Last fallen dürfen.

  • und das gilt für die Gebühren, die die Anwältin haben will und die, die die Spedition in Rechnung gestellt hat?
    Gibt es dafür eine Fundstelle/Kommentar?

    Schachterlteufel

  • :daumenrau

  • Nein.
    Die Ankündigung des Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher darf während der Räumungsschutzfrist erfolgen.
    Aber der Termin muss nach dieser Frist liegen. Auch die Beauftragung der Spedition.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

    Einmal editiert, zuletzt von Sonea (16. Februar 2012 um 12:05) aus folgendem Grund: Edith sagt: Hätteste ma gleich richtig gelesen, Dickerle ... Der Termin ist nach (!) der Räumungsfrist. Wo ist Deine Brille?

  • Wie WinterM, Kosten sind zu erstatten, Termin war nach ! Ablauf der Räumungsfrist angesetzt. Es ist tatsächlich keine ! einvernehmliche Änderung erfolgt. (Zumindest der Gläubiger kann! lesen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    vorläufig vollstreckbares Urteil - keine Räumungsfrist - vier Tage nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung geht der Antrag auf Räumung vom Gläubiger an den GV - Beschwerde gegen das Urteil ist erfolgreich - Räumungsfrist wird bewilligt - Auftrag an den GV zurückgenommen

    Sind es hier Kosten der Zwangsvollstreckung oder hätte der Gläubiger dem Schuldner erst noch eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung setzen müssen?

  • M.E. handelt es sich bei den entstandenen Kosten um "notwendige Kosten" im Sinne von § 788 ZPO.

    Bei der Notwendigkeit ist auf die Erteilung des Auftrages abzustellen.
    Zum Zeitpunkt der Erteilung des Räumungsauftrages an den GV stand der Vollstreckung des Titels kein Hindernis entgegen, dies wurde erst durch die erfolgreiche Beschwerde geschaffen.

    Eine gesetzliche Grundlage, seinen titulierten Anspruch zunächst noch auf freiwilliger Basis einzufordern, sehe ich nicht, mit Verkündung des Urteils steht dem Gl. der Weg der Zwangsvollstreckung offen, § 704 ZPO.

  • Man muss keine Frist setzen, aber meist abwarten, vgl. BGH, 04.10.2012, VII ZB 11/10 (ca. 14 Tage).

    Hab ich dich richtig verstanden, du sollst Kosten für den Gl. festsetzen, obwohl der Titel derzeit keinen Bestand mehr hat ? Grdstzl. muss im Zeitpunkt der Festsetzung gem. § 788 Abs. 2 ZPO der Titel noch Bestand haben, diesem hat er auch dann nicht mehr, wenn nur aufgehoben und zurückverwiesen und damit keine endültige Entscheidung vorliegt, vgl. LG München, 17.12.2012, 6 T 3151/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!