Kind als Schuldner im ZVG-Verfahren

  • Habe eben als F-Rpfl. eine Mitteilung unserer Zwangsversteigerungsabteilung darüber bekommen, dass über ein Grundstück, an dem ein mdj. Kind als Miteigentümer zu einem Bruchteil beteiligt ist, das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde.

    Muss das FamG da irgendwas veranlassen???

    Kommt ein Verfahren nach § 1667 BGB in Betracht?

    Hatte sowas bisher noch nie und stehe gerade etwas auf dem Schlauch...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Du bringst mich hier auf Gedanken ... Ich hab auch ein Verfahren gegen minderjährige Kinder laufen, die durch die Eltern vertreten werden. Auf die Idee, hiervon das Familiengericht zu informieren, bin ich bisher noch nicht gekommen. Ich werde dieses Thema hier auf jeden Fall nicht aus den Augen lassen! ;)

    Aber grundsätzlich, da ich mich mit F-Sachen nicht auskenne - was sollte ein Verfahren nach § 1667 BGB nützen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von hiro


    Aber grundsätzlich, da ich mich mit F-Sachen nicht auskenne - was sollte ein Verfahren nach § 1667 BGB nützen?



    Genau das weiß ich im Moment ja auch nicht! Mein Problem ist ja gerade, dass ich den Sinn hinter der Mitteilung nicht erkennen kann und nicht weiß, ob ich etwas veranlassen muss.

    Ulf

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  • Interessant, die Mitteilung entspringt wohl der MiZi. Denkbar wäre wohl die Überprüfung wegen welchen Anspruchs in das Grundstück vollstreckt wird und wie der zustandekam. Schließlich müssen da ja die Eltern gehandelt haben und dann steht schon die Frage nach der Vermögenssorge und einem Eingriff durch das Gericht im Raum. Ich würde mal die K-Akte einsehen und dann evtl. die Eltern anhören. § 1667 ist doch FGG Angelegenheit und damit Amtsermittlung, oder?


    Harry

  • MiZi Teil II I/1 könnte passen:

    Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht oder des Familiengericht Mitteilung zu machen.

  • Also, vollstreckt wird aus einer Grundschuldbestellungsurkunde aufgrund des dingl. Anspruchs.

    Bestellt wurde die Grundschuld von den Eltern als damalige Eigentümer. Zwischenzeitlich verstarb der Vater und der Mdj. wurde Miterbe. Er haftet also insoweit als Rechtsnachfolger.

    Ich sehe hier familiengerichtliche Maßnahmen als nicht erforderlich an und lasse die Akte wohl weglegen.

    Ulf

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  • Ich bin schon ein bißchen raus aus dem Thema, aber sollte man nicht prüfen, ob im Hinblick auf Beschränkung der Erbenhaftung oder so was unternommen werden muß?

  • Ich stelle Kirstens These mal zur Diskussion!

    Ich selbst sehe dazu jedoch jetzt keine Veranlassung.
    :unschuldi

    Ulf

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  • Nach meiner Ansicht ist vom Familiengericht nichts zu veranlassen.
    Die Mutter hat ja kein Kindesvermögen verschleudert.
    Es handelt sich um eine ganz normale Haftung aus einem dinglichen Anspruch.
    Kein Geld zu haben ist kein Grund für ein Einschreiten des Familiengerichtes.

  • Da möchte ich mal ganz flott klarstellen, daß es mir in meinem Beitrag vom 14.9. nicht um Sanktionen gegen die Mutter ging, sondern darum, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, im Hinblick auf den ja möglicherweise überschuldeten Nachlaß (gut, wohl etwas voreilig interpretiert, die Zahlungsunfähigkeit kann ja erst durch den Erbfall eingetreten sein) etwas zu unternehmen, damit aus der dinglichen Haftung nicht auch noch eine persönliche wird.

  • Okay, Dein Gedanke ist nachvollziehbar und bestimmt nicht verkehrt!

    Meine persönliche Ansicht jedoch:
    Für eine so weit gehende Prüfung sehe ich mich derzeit von Amts wegen nicht veranlasst.
    Abwarten und Tee trinken... :cup:

    Ulf

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  • Ich sehe keinen Grund, im Zwangsversteigerungsverfahren das Familiengericht zu informieren.

    Die angesprochene Frage betrifft die Frage der Erbenhaftung.

    Hier dürfte es in der Tat so sein, dass der Nachlass überschuldet ist und das minderj. Kind aufgrund erfolgter Erbenstellung auch persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

    Diese Frage kann allerdings nicht im ZVG-Verfahren geklärt werden. Es besteht daher im ZVG-Verfahren nicht die Veranlassung, das Familiengericht zu informieren.

    Hier stellt sich allenfalls die Folgefrage, ob die gesetzliche Vertreterin die Erbschaft für das minderj. Kind im Hinblick auf eine mögliche Überschuldung hätte ausschlagen müssen. Hier stellt sich ergänzend die Frage, ob das Familiengericht nicht berechtigt ist, für das Kind einen Betreuer zu bestellen, der die Versäumung der Erbausschlagungsfrist anfechtet und die Erbschaft für das Kind ausschlägt. Hierbei handelt es sich allerdings um ein gesondertes Verfahren. Es stellt sich in diesem Zusammenhang dann die Frage, ob eine Anfechtung der Ausschlagungsfrist überhaupt noch Erfolg hat?????

  • Wie sollte aber das Familiengericht etwas davon mitkriegen, wenn keine Info von der ZVG-Abteilung kommt?

    Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses nebst Hinweis auf einen mj Beteiligten würde doch genügen.
    Ob das FamG dann einen Pfleger mit dem Ziel bestellt, die Annahme anzufechten, wird sich zeigen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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