Vormerkung durch Konfusion erloschen?

  • Vor zig Jahren hat A an B Grundbesitz übertragen und sich die Rückübertragung für bestimmte Fälle vorbehalten. Gemeinsam mit der Umschreibng auf B wurde eine RückAV für A eingetragen.

    Inzwischen ist der frühere Eigentümer B verstorben und von A allein beerbt worden. GB ist auf A berichtigt.

    Jetzt beantragt A in einfacher Schriftform die Löschung der AV "als gegenstandslos", da ihn selbst die gesicherte Rückübertragungsverpflichtung nicht treffen könne. Evtl. Ansprüche seien durch Konfusion erloschen, so dass die RückAV zu löschen ist.

    Weitere eingetragene Belastungen gibt es nicht.

    Wie seht Ihr das? Mir wäre eine Löschungsbewilligung natürlich lieber aber mir fällt im Moment wenig ein, womit man die Argumente des A entkräften könnte.
    Vor allem auch das Wiederaufladen usw. zieht hier ja nicht, da dieses nur zwischen A und B möglich gewesen wäre, so dass evtl. geänderte Ansprüche nun erloschen sein dürften.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Die Vormerkung ist durch Konfusion erloschen (vgl. Staudinger/Gursky § 886 Rn 14 m.w.N.). Einen deckungsgleichen Anspruch, also einen mit den gleichen Beteiligten, kriegt er nicht mehr zusammen, weil A sich nicht selbst verpflichten kann.

  • Danke für Deine Einschätzung! :)

    Sonst noch jemand eine Meinung dazu?

    Ulf

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  • Wie 45. Man kann gegen sich selbst keine zivilrechtlichen Ansprüche haben. Daran scheiterte vor ein paar Jahren hier der Versuch, wo der Erbe des eingetragenen Eigentümers den Grundbesitz nicht im Wege der Erbfolge, sondern aufgrund einer Rückübertragung auf sich selbst kraft seines (vermeintlich noch bestehenden) Rückübertragungsanspruchs "erwerben" wollte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Genau den gleichen Fall habe bzw. hatte ich gerade.
    Nachdem ich das halbe Wochenende im Forum verbracht, aber leider nichts passendes gefunden habe, habe ich das Recht heute morgen gelöscht. Begründung: wie 45.

  • Supi! Dann sind wir uns ja alle einig. Habe jetzt auch gelöscht.

    :dankescho

    Ulf

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