Bank verweigert Auskunft für Rechnungslegung nach Tod des Betreuten

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein etwa kurioses Problem, das hier so noch nicht aufgetreten ist:
    In einer seit Jahren bestehenden Betreuung ist der Betreute im November verstorben. Er hatte ein Girokonto und zwei Sparbücher mit jeweils <100,-EUR Guthaben.Die Bank verweigert dem Betreuer nunmehr beharrlich die Herausgabe der abschliessenden Kontoauszüge/Saldenauskünfte. Es handelt sich dabei nicht um eine der bekannten Querulanten-Banken, bei denen sich keiner mit Betreuungen auskennt, sondern um eine renommierte Deutsche Großbank, und nunmehr hat sogar die Nachlassabteilung der Bank die Auffassung bestätigt, dass nach dem Tod des Betreuten keine Aukünfte an die ehemaligen Betreuer mehr erteilt werden. Sie verlangt nun lächerlicherweise, der Betreuer solle das Gericht beauftragen, einen entsprechenden Auftrag an die Bank zu erteilen. Selbst eine entsprechendes Schreiben meiner Kollegin an den Betreuer, in welchem sie ihm bestätigt, dass er für die Zeit bis zum Tod wegen der Pflicht zur Rechnungslegung auskunftsberechtigt ist, hat der Bank nicht ausgereicht.
    Ich bin mehr als verwundert, dass dieses Problem plötzlich auftritt, bin aber auch ratlos, denn grundsätzlich stimmt es ja, dass der Betreuer nach dem Ende der Betreuung nicht mehr vertretungsberechtigt ist. Aber wie soll er dann eine prüfbare Rechnungslegung einreichen?
    Hatte jemand das Problem schonmal? Wie habt ihr es gelöst?

  • Bzgl. Girokonto :
    Die Kontoauszüge müssten dem Betreuer doch bis zum Tod zugegangen sein und nur solange ist er zur RL verpflichtet ?

    Bzgl. Sparbücher :
    Hat der Betreuer überhaupt im RL-Zeitraum über die Konten verfügt ?

  • Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ab diesem Zeitpunkt hat der Betreuer kein Auskunftsrecht mehr, auch nicht wegen der abzuliefernden Rechnungslegung. Da hat die NL-Abt. richtig geurteilt.
    Der Betreuer hat den Fehler gemacht, nicht regelmäßig und zeitnah die Kontoauszüge abzufragen.
    Er soll sich mit den Erben in Verbindung setzen und diese um Mithilfe bitten.

    Übrigens tritt dieses Problem ständig auf.
    Kluge Betreuer ziehen mit der Kontokarte die noch fehlenden Auszüge (quasi "schwarz") und sind gewappnet.


  • Bzgl. Sparbücher :
    Hat der Betreuer überhaupt im RL-Zeitraum über die Konten verfügt ?

    Die Sparbücher dürfte der Betreuer ohnehin noch im Besitz haben.

    zu dem Problem der Kontoauszüge stimme ich Gänseblümchen zu.
    Es ist bei uns praktisch noch nie als Problem aufgetreten. Wahrscheinlich holen sich die Betreuer tatsächlich die Dinger noch fix ab, ehe die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Nach Mitteilung des Todes hat die Bank die Übersendung der abschliessenden Auszüge verweigert.
    Die Erben (Geschwister des Verstorbenen) werden im Zweifel nicht weiterhelfen können (und wollen). Da nichts zu verteilen ist, wird kein Erbschein beantragt, und ohne Erbschein wird die Bank vermutlich auch den Erben keine Auskunft erteilen.

    Bei mir ist das Problem in sieben Jahren noch nie aufgetreten.

    Grundsätzlich fürchte ich allerdings auch, dass die Bank Recht hat...

    Wie geht ihr denn dann vor, wenn der Betreuer keine abschliessende Rechnungslegung vorlegen kann? Erteilt ihr keinen Prüfvermerk bzw. nur bis zu dem Zeitpunkt, für den noch Auszüge vorliegen? Eine kollegin meinte, sie würde die Bank anschreiben und dort eine Buchungsaufstellung anfordern, aber ich wüsste auch nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das Gericht dazu berechtigt sein sollte...

  • Eine kollegin meinte, sie würde die Bank anschreiben und dort eine Buchungsaufstellung anfordern, aber ich wüsste auch nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das Gericht dazu berechtigt sein sollte...

    Das ist wohl in diesem Fall die einzige Lösung. Nach meiner langjährigen Erfahrung kann ich nur sagen, dass die Banken eigentlich fast alles machen, wenn ein gerichtliches Schreiben (zur Not mit Siegel) vorgelegt wird.
    Berufsbetreuer sind generell so clever nach dem Tod sich die Kontoauszüge zu besorgen und dann der Bank zu sagen, dass der Betreute im übrigen dann und dann verstorben ist.

    Private Betreuer weise ich darauf hin. Aber in der Regel gibt es keine Probleme einen Girokontoauszug nach dem Tod zu erhalten.

    Falls es in deinem Fall ein Berufsbetreuer ist, würde ich ihm den praktischen Tipp der "Kollegen" geben.

  • Wie geht ihr denn dann vor, wenn der Betreuer keine abschliessende Rechnungslegung vorlegen kann? Erteilt ihr keinen Prüfvermerk bzw. nur bis zu dem Zeitpunkt, für den noch Auszüge vorliegen? Eine kollegin meinte, sie würde die Bank anschreiben und dort eine Buchungsaufstellung anfordern, aber ich wüsste auch nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das Gericht dazu berechtigt sein sollte...


    Ich stelle im Prüfungsvermerk fest, dass Kontoauszüge nur bis zum ... vorlagen und die Schlussrechnung daher nicht vollständig war.

    Die Anforderung von Kontoauszügen bei der Bank ist nicht Aufgabe des Gerichts.

  • :daumenrau Würde das auch so im Prüfvermerk festhalten. Ist nicht unser Problem und wenn der Betreuer mir schriftlich mitteilt, dass er die Auszüge nicht vorlegen kann, dann wäre das für mich in Ordnung. Was will man auch machen? Zwangsgeld bringt nix, weil er ja wirklich keine Möglichkeit mehr hat die Dinger zu organisieren. Letztlich wäre es auch Sache der Erben. Deshalb: Prüfvermerk, Abschrift an die Erben zur Kenntnis, weglegen.

  • Der Regelfall wird jedoch - auch bei nicht "gezogenen" Auszügen - sein , dass der Betreuer über das Konto selbst verfügt hat bis zum Tod .
    Daher müsste man/frau mind. die Belege für seine von ihm veranlassten Kontoverfügungen verlangen.

  • Abgesehen von anderen praktischen Lösungen, bleibt das Prob. im Einzelfall immer noch. Ich denke, man muss die Verweigerung durch die Bank nicht hinnehmen.

    Die durch die Betreuung eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis muss sich auch auf Abwicklungstätigkeiten erstrecken, welche der Betreuer erfüllen muss, insb. Schlussrechnung mit Belegpflicht bis zum Tod, diese ist u.U. sogar vergütungsfähig, vgl. OLG Frankfurt, 23.05.2005, 20 W 436/04. Zumindest im Rahmen der Notgeschäftsführung muss eine Vertretungsbefugnis gegeben sein. Der Erbe kann insoweit keine Fürsorge treffen, weil die SR und Belegpflicht den Betreuer betrifft. Ein befragter ZiviRi teilt die Auffassung und befürwortet evtl. sogar eine Einstweilige, weil die SR zeitnah unter Fristsetzung dem BetrG einzureichen und damit eilbedürftig ist.

    Soweit ein Auskunfts/-Herausgabeanspruch besteht, muss dieser notfalls im Prozessweg durchgesetzt werden und der Betreuer durch ZG dazu angehalten.

    Da ein nicht unerheblichen Prozessrisiko besteht, würde ich einen geeigneten Fall nehmen, ZG festsetzen, Beschwerde "einlegen lassen" und soweit vom LG bestätigt, Vollstreckung aussetzen, damit der Betr. Zeit hat. Damit hat man schon eine gewisse Sicherheit betreff Erfolgsaussicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich will ja die Kompetenz auf seinem Sektor des befragten ZiviRi nicht anzweifeln, aber da liegt er falsch.
    Das Institut der Notgeschäftsführung ist nicht anführbar. Notgeschäftsführung ist ja nur dann zulässig, wenn es sich um Dinge des verstorbenen Betreuten geht. Die Rechnungslegung schuldet aber der Betreuer, da greifen §§ 1908i I, 1893, 1698a, b BGB nicht.

  • Ich mache keine Betreuung, daher frage ich nur interessehalber:

    Was ist denn, wenn ein Zwangsgeld rechtskräftig festgesetzt wird (mit Aussetzung der Vollstreckung), und der Betreuer verliert den Rechtsstreit gegen die Bank?

  • Nur weil der Betreuer vornehmlich eine eigene Pflicht erfüllt, heißt das doch nicht, dass diese nicht gleichwohl im Interesse! des verst. Betreuten liegt. Die SR an sich dient ausschließlich! dem Erben, da das BetrG keine Einflussmöglichkeiten auf die Betreuung mehr hat und ist Vorauss. für die Vermittlung. Auch diese dient dem Erben.

    @ BREamter: ZG aufheben v.A.w., § 48 FamFG.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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