Zustellung Strafbefehl in Polen

  • Moin,

    macht euch nicht zu viel Mühe damit, die korrekte Vornahmebehörde heraus zu finden, zumindest nicht für Zustellungen. Die Empfangsstellen, die über den EJN-Atlas ermittelt werden können sind diejenigen, die Polen der EU mitgeteilt hat, insofern kann man die auch ruhigen Gewissens nehmen, selbst wenn die die Vornahmebehörde in Polen dann das Amtsgericht und nicht das Bezirksgericht ist.
    Man sollte sogar davon ausgehen, dass Polen bewusst die Bezirksgerichte benannt hat, was sich auch aus dieser Darstellung schließen lässt:
    http://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejnupload/News…ted-version.doc
    (presentation from Malgorzata Mokrecka-Podsiadlo -Prosecutor at the Regional Prosecutor's Office Gdansk- on the Legal System and International Cooperation in Poland) - verlinkt auf der EJN-Länderinformationsseite zu Polen.

    Nachforschung vor Ort nach dem zuständigen Gericht machen m.E. nur dann Sinn, wenn es um eilige, direkte Kontaktaufnahme in einem laufenden Verfahren geht, z.B. im Rahmen einer Beweisaufnahme. Da kommt man dann über die Polizeischiene i.d.R. weiter (es helfen dann meist die Landeskrimilnalämter weiter). Auch die EJN-Kontaktstelle des jeweiligen Bundeslandes ist immer gerne zu Hilfestellungen bereit und oft auch sehr effektiv, vor allem auch bei Nachfragen, wenn sich die ausländische Behörde nicht zurückmeldet.
    Was die Erledigungsdauer angeht: I.d.R. sollten es nicht mehr als 2 Monate sein, nach 3 Monaten würde ich nachfragen.

    Gruß aus Niedersachsen

  • Moin,
    da die Frage, wie man die Empfangsstelle mit dem EJN-Atlas ermittelt, immer wieder mal aufkommt, hänge ich mal eine "Kurzanleitung" an.

    Ergänzend noch der Hinweis, dass falls nach dem jeweiligen Länderteil in der RiVASt die Zustellung durch die Post ist zulässig ist, diese immer die erste Wahl sein sollte (internationales Einschreiben gegen Rückschein, das Formblatt für das Ersuchen dabei nicht verwenden). Ist dies nicht erfolgversprechend oder bereits gescheitert, sollte in das Ersuchen ein Zusatz aufgenommen werden, warum eine Zustellung durch die Post nicht Betracht kommt bzw. dass diese bereits versucht wurde und gescheitert ist (Artikel 5 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union -EU-RhÜbk). Auch bei Zustellung durch die Post eine eventuelle Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht vergessen.

    Ist dann doch eine Zustellung im Rechtshilfeweg erforderlich und der unmittelbarere Verkehr zugelassen, ist das Ersuchen (Muster 31b) nebst zuzustellenden Schriftstücken und Übersetzung (2-fach) direkt an die ausländische Behörde zu senden. Diese kann über den EJN-Atlas ermittelt werden. Ein Begleitschreiben (Muster 2a) ist nicht erforderlich, dies ist nur für den Fall beizufügen, dass das Ersuchen einer Zentralstelle übermittelt werden muss, da man die ersuchte Behörde nicht kennt (Nr. 11 RiVASt).

    Gruß

    Guten Abend, verstehe ich das jetzt Richtig, dass ich die Zustellung eines Strafbefehls nach Polen zunächst mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein versuchen kann?
    LG

  • Davon gehe ich aus, denn Polen ist ein Schengen Staat und hier gilt Art. 52 des Schengener Übereinkommens.
    Auch die RiVASt, Länderteil Polen sieht die Übermittlung von Verfahrensurkunden durch die Post vor.
    In Anlage III zu Anhang II RiVASt befindet sich eine Liste der entsprechenden Urkunden.

  • Und das klappt auch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich muss jetzt einen Strafbefehl nach Tschechien zustellen. Zustellung erfolgt mit Einschreiben gegen Rückschein. Dazu habe ich ein paar Fragen:
    -Muss ich auch in diesem Fall eine Kostenaufstellung gem. Nr. 115 (2) RiVASt beifügen?
    -Muss eine Übersetzung beigefügt werden, Nrn. 115 (1) RiVASt, 181 RiStBV? In Abschnitt III.3 des Länderteils Tschechien zur RiVASt ist nur die Rede davon, dass "den Rechtshilfeersuchen" Übersetzungen beizufügen sind!

  • Meiner Ansicht nach muss eine Kostenaufstellung beigefügt werden, denn es wird hier nicht nach der Art der Zustellung entschieden.
    Daher fordere ich auch regelmäßig von der Staatsanwaltschaft eine vorläufige Kostenrechnung an.
    Eine Übersetzung muss dann beigefügt werden, wenn der Empfänger die deutsche Sprache nicht beherrscht.
    Wenn der Empfänger die deutsche Sprache beherrscht, gehe ich davon aus, dass keine Übersetzung beigefügt werden muss, ich habe aber nicht
    alle Übereikommen und Vorbehalte hierzu studiert.

  • Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens
    vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
    der Europäischen Union (BGBl 2005 II 650): „Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
    dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist,
    unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt –
    in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen
    Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die
    die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer
    anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher
    Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.“

  • Und das klappt auch.

    Hat in einem weiteren Fall leider nicht geklappt. :(

    Offenbar hat der Pole seine Post nicht abgeholt, sofern es in Polen, wie in Deutschland, auch so eine Art Postfiliale gibt, wo man seine Post abholt.
    Um es kurz zu machen, ich bekam einen wild beklebten und beschrifteten Umschlag mit sämtlichem Inhalt zurück. :(

    Falls jemand der polnischen oder französischen Sprache mächtig ist, da steht drauf:

    "Awizowano Adressat Nieobecny"
    "Zwrot Nie Podjeto W Terminie"
    "Retour Non reclamé"

    Ob ich es nochmal mit Einschreiben gegen ausländischen Rückschein versuche? Zuzustellen ist ein Strafbefehl.

  • "Non reclamé" = nicht abgeholt. Also würde ich eine förmliche Zustellung versuchen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mahlzeit!
    Ich bin mit meinem Latein echt am Ende. :mad:
    Es geht immer noch um die Zustellung eines Strafbefehls auf dem förmlichen Weg nach Polen. Ich recherchiere jetzt seit Stunden im Internet nach dem zuständigen Gericht und habe zum Thema sämtliche Links aus dem Forum (die teilweise nicht mehr gehen) geklickt, Wiki gefragt, den polnisch Übersetzer bemüht, ich komme aber einfach nicht weiter. :heul:


    Vielleicht kann mir jemand helfen und die zuständige Bestimmungsbehörde (wird wohl das Bezirksgericht sein?) mit Name und Anschrift benennen.

    Wäre es auch okay alles ans Ministerstwo Sprawiedliwosci (Ministerium für Justiz) Warschau zu senden???

    Vielen Dank!
    Döner

  • Erfahrungswerte nein, ich persönlich würde jedoch - aus aktuellem Anlass in einer Zustellungssache in die Türkei - nach spätestens 2 Monaten wenigstens anfragen, ob überhaupt ein Eingang des Ersuchens bestätigt werden kann... in meinem Fall kamen die Unterlagen in der dt. Botschaft in der Türkei nie an, obwohl ein vorheriges Ersuchen auf dem identischen Weg komplett reibungslos funktioniert hat. Eine kurze Eingangsbestätigung würde ich mir daher in jedem Fall - ggf. per Mail - einholen. Evtl. kann in diesem Rahmen ja nachgehakt werden, ob bzw. bis wann mit einer Erledigung des Ersuchens gerechnet werden kann... Die vorherige Zustellung in die Türkei (inkl. Rückeitung des Ersuchens) hat insgesamt 6 Monate gedauert.

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