§ 55 Abs. 4 InsO: Umsatzsteuer aus der vorl. IV sind stets Masseschulden

  • Hallo,

    u. a. ich soll zu der praktischen Umsetzbarkeit des BMF-Schreibens vom 17.01.2012 Stellung nehmen.

    http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…icationFile.pdf

    Ich gehe davon aus, dass dieses auch in Verwalterkreisen ein Thema ist. Habt Ihr da eine Meinung zu? Wie geht die Praxis damit um?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • So. Ich würde gerne mal auf dieses Thema zurück kommen. Gem. § 55 Abs. 4 InsO schuldet ja die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter selbst oder mit dessen Zustimmung vom Schuldner begründet wurden.

    Fragen:

    a) Gibt es in der Praxis einer vorläufigen Verwaltung denn häufig Fälle, die hier nicht drunter fallen, also Fälle, bei denen der Schuldner ohne Zustimmung des vorl. Verwalters Lieferungen o. Leistungen durchführt?

    b) Wenn ja, beziehen Schuldner im vorläufigen Insolvenzverfahren für solche Ausgangsumsätze (ohne Zustimmung, siehe a)) auch noch Eingangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen?

    c) Wenn der Schuldner Eingangsumsätze ohne Zustimmung des vorl. Verwalters bezieht und diese im vorläufigen Verfahren auch noch ohne Zustimmung bezahlt, ist diese Zahlung nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter anfechtbar?

    Ihr würdet mir mit jeder Einschätzung sehr weiterhelfen!

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  • Habe ich neulich bei sehr sehr obstruktiven Schuldner erlebt, zum Glück keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens.Exec was sind denn die Folgen davon?Im Übrigen ist die technische Abwicklung mit unseren Finanzämtern mittlerweile kein Problem mehr.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielen Dank erstmal für eure Antworten.

    @LFdC:

    zu c) Gilt denn § 81 InsO auch für Verfügungen im vorläufigen Insolvenzverfahren, die ohne Zustimmung des Verwalters erfolgen?

    Gegs:

    Die Folge wäre wohl, dass die entsprechenden Steuerverbindlichkeiten Insolvenzforderungen blieben bzw. Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen, die solchen Ausgangsumsätzen zuzuordnen wären, nur mit diesen (Insolvenzforderungen) zu verrechnen wären.

    Was machen denn "deine" Finanzämter? Geben die mit Insolvenzeröffnung für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung neue Bescheide an den IV bekannt o. verfahren die nach dem BMF-Schreiben (extra Leistungsgebot)? Ich gehe mal davon aus, dass die vorl. schwachen Verwalter die Umsatzsteuern im vorl. Verfahren nicht bezahlen und folglich der IV nach IE blechen muss...

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  • Habe gerade mal rumgefragt, kann aber unseren Steuerberater gerade nicht erreichen :(. Wenn ich ihn ausnahmsweise mal erreiche, frage ich ihn nochmals.

    Mein Kollege meinte, es geht so: Also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlen wir gar nix. Danach erfolgt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung und ohne weiteren Bescheid dann die Zahlung durch den Insolvenzverwalter (von dem Fall der Masseunzulänglichkeit mal angesehen). Bisher war unklar, auf welche Steuernummer die Voranmeldung erfolgen muss, man hat sich wohl mittlerweile auf die Massenummer geeinigt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also habe gerade nochmals nachgefragt, es ist genau so, wie es ist. Im Übrigen siehe meine PN.

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  • Habe gerade mal rumgefragt, kann aber unseren Steuerberater gerade nicht erreichen :(. Wenn ich ihn ausnahmsweise mal erreiche, frage ich ihn nochmals.

    Mein Kollege meinte, es geht so: Also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlen wir gar nix. Danach erfolgt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung und ohne weiteren Bescheid dann die Zahlung durch den Insolvenzverwalter (von dem Fall der Masseunzulänglichkeit mal angesehen). Bisher war unklar, auf welche Steuernummer die Voranmeldung erfolgen muss, man hat sich wohl mittlerweile auf die Massenummer geeinigt.

    wie gegs
    allerdings: vor IE gibt der Schuldner seine Erklärungen ab, wie gehabt. Nach IE wir für den Zeitraum die Erklärung entsprechend berichtigt und neue Erklärung auf die Massesteuernummer erteilt. Feinheiten, wie abweichende Veranlagerungszeiträume, Problematiken der Uneinbringlichkeit gem. BFH mal außen vor. Sehr interessant sind hier die sehr pragmatischen Ansätze von Busch/OFD Koblenz, die sich in der ZInsO wiederfinden. Ob diese außer in Rheinland-Pfalz und in NRW Anklang finden, kann ich aber leider nicht sagen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke euch beiden!

    @LFdC: Hast du die Fundstelle? Ich habe alle 2012er ZInsOs durchgeblättert, aber einen Aufsatz von "Busch" nicht gefunden...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • sorry, da habe ich Ursache und Wirkung verwechselt.

    Busch hat sowohl beim Leipziger Insolvenzrechtstag zu Rosenmontag als auch bei der BS-InsO Tagung im April zu dem Thema gesprochen. In der ZInsO waren da Veranstaltungshinweise.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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