§ 100 und Gegenleistung

  • Ist es eigentlich möglich, in einem § 100er-Beschluss eine Gegenleistung einzubauen nach dem Motto: 'Unterhalt wird nur gewährt, wenn der Schuldner seine Arbeitskraft einsetzt' o.ä.?

  • dann ist es aber kein Unterhalt mehr, jedenfalls nicht im Sinne der Betriebsausgaben bei BFF.

    Ja ja, ich weiß, wir sind genau bei diesem unschönen Streitthema, was denn nun Unterhalt nach 100 und was Betriebsausgaben sind. Ich habe beide hierzu existierenden Meinungen gelesen, würde nicht sagen, dass ich es 100%ig kapiert habe. Leztendlichgeht es darum, dem selbständigen Schuldner einen 'Lohn' zu gewähren, ohne den er nicht weiterarbeiten könnte (zumindest schätze ich ihn so ein, dass er es nicht tun würde).

    Ist der Weg über 100 wirklich so exotisch? :confused:

  • also 100 InsO ist eine der wenigen Vorschriften, die ich bis heute nicht verstanden habe. Der Vorläufer § 129 Abs. 1 KO war da noch von erfreulicher Eindeutigkeit. Der in Konkurs Gefallene sollte nicht der Armenfürsorge anheimfallen. Äh, im Sozialstaat an sich überflüssig. Jedoch ist der Begrüdung zu 100 InsO zu entnehmen, dass die Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden sollen, sofern die Masse die Gewährung des Unterhalts hergibt. Dies ist so nicht verständlich; jedenfalls erschließt sich mir diese Norm nicht. Allein durch den Umstand, dass sich jemand nicht mehr der Einzelzwangsvollstreckung ausgesetzt sieht sondern nunmehr in der Generalexekution befindet, werden doch die sozialhilerechtichen Parameter nicht vollstreckungsrechtlich zu verschieben sein.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Soooo schlecht finde ich § 100 InsO gar nicht...
    Hier wurde Schuldnern schon öfter Unterhalt aus der Masse gewährt für die Zeit der Betriebsfortführung und solange der Schuldner Vollzeit (oder was auch immer - sind der Fantasie ja keine Grenzen gesetzt) arbeitet und ausreichende Überschüsse erwirtschaftet werden. Hat eigentlich immer gut geklappt. Für den IV hat es m.E. den Vorteil, dass er durch den Beschluss der Gläubigerversammlung abgesichert ist und sich keine Vorwürfe gefallen lassen muss, wieso er dem Schuldner Geld aus der Insolvenzmasse zukommen lässt.

  • Soooo schlecht finde ich § 100 InsO gar nicht...
    Hier wurde Schuldnern schon öfter Unterhalt aus der Masse gewährt für die Zeit der Betriebsfortführung und solange der Schuldner Vollzeit (oder was auch immer - sind der Fantasie ja keine Grenzen gesetzt) arbeitet und ausreichende Überschüsse erwirtschaftet werden. Hat eigentlich immer gut geklappt. Für den IV hat es m.E. den Vorteil, dass er durch den Beschluss der Gläubigerversammlung abgesichert ist und sich keine Vorwürfe gefallen lassen muss, wieso er dem Schuldner Geld aus der Insolvenzmasse zukommen lässt.


    Das ist auch genau der Fall, zu dem der 100 passt ! Deshalb werden diese Dinge auch stets in der GLV abgehandelt. Aber ich hab den vor mir oben angesprochenen "Rest" nie verstanden...

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  • Ich muss das nochmal hochholen, weil ich in der nachmittäglichen Hitze irgendwie auf dem Schlauch stehe.

    Schuldner befindet sich im eröffneten Insolvenzverfahren und ist selbständig tätig. Diese Tätigkeit wurde freigegeben. Vor 2 Monaten erlitt der Schuldner einen unverschuldeten schweren Verkehrsunfall, uner anderen lag er ca. 4 Wochen im Koma. Alle Rippen gebrochen, Lungenriss, etc. Er ist wohl gerade nochmal mit dem Leben davongekommen. Es stehen jetzt erhebliche Schmerzensgeldforderungen gegenüber der Kfz-Versicherung der Unfallverursacherin im Raum. Das Schmerzensgeld unterläge ja grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag. Nun bittet der Schuldner, ihm bisherige Abschlagszahlungen der Versicherung auf das Schmerzensgeld gem. § 100 InsO zu überlassen, da er seine freigegebene selbständige Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr ausüben kann. Ist das denn ein Fall von § 100 InsO oder wäre das nicht eher § 765a ZPO? (Am Rande bemerkt: Der Schuldner verfügte über eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rückkaufswert. Die wurde gekündigt und der Rückkaufswert aufgelöst. 1 Monat später kam es zum Unfall).

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