Mehrfache Pfändung ist erfolgt. Der Drittschuldner möchte nun nach § 853 ZPO hinterlegen.
Zusätzlich liegt dem Drittschuldner ein Schreiben des Insolvenzverwalters des Schuldners vor, wonach schuldbefreiende Zahlungen nur noch an den Insoverwalter geleistet werden können.
Läuft die Hinterlegung trotzdem nach § 853 ZPO und sind zusätzlich a) Schuldner und b) X als Insoverwalter über das Vermögen des Schuldners als Empfangsberechtigte zu benennen? Oder § 372 BGB (so wie wenn neben Pfändungen eine Abtretung vorliegt)? Oder geht s gar nicht und der Drittschuldner muß einfach an den Insoverwalter zahlen?