Ermächtigung JA weitere vollstreckbare Ausfertigung

  • Guten Morgen,

    habe gerade eine kleine Meinungsverschiedenheit mit dem JA.

    Das JA schickte mir eine Kindesmutter, sie solle beim FamG einen Antrag stellen, auf Ermächtigung des JA zur Erteilung einer weiteren vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsurkunde, da die 1. Ausf. abhanden gekommen ist.
    Ich bat die Kindesmutter zurück zum JA zu gehen, da das JA den Antrag auf Ermächtigung stellen muss.
    Das ergibt sich meines Erachtens aus § 60 SGB VIII, 794 I Nr. 5, 797 III ZPO.
    Die Kommentare, die wir zum SGB VIII haben, sind sehr dürftig. Es wird aber immer mit der notariellen Urkunde verglichen. Bei diesen ist der Notar antragsberechtigt, der die Urkunde erstellt hat (siehe Zöller 29. Auflage, § 797 RN 10). Also ist bei Urkunden, die das JA erteilt hat, das JA selbst antragsberechtigt.
    Wie seht ihr das? Welche Erfahrungen habt ihr?

  • Also ist bei Urkunden, die das JA erteilt hat, das JA selbst antragsberechtigt.


    Korrekt

    ist die 1. vollstreckbare Ausfertigung in Verlust geraten oder sollen mehrere Vollstreckbare Ausfertigungen erteilt werden, prüft das Gericht, ob die Belange des Schuldners nicht über Gebühr beeinträchtigt würden (§ 733 Abs. 1 ZPO).
    Diese Entscheidung einzuholen, ist Aufgabe des Jugendamtes nach § 60 SGB VIII.

    (vergl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht, Randnr. 369 und 370)

  • Als Urkundsbeamter habe ich einen solchen Antrag noch nie gestellt.
    Wenn jemand eine Beurkundung bzw. Ausfertigung beantragt, soll er bitte auch die dafür notwendigen Voraussetzungen schaffen bzw. nachweisen.

    Der Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist m.E. vom Forderungsinhaber zu stellen. Bei Kindesunterhalt somit durch den gesetzlichen Vertreter (Elternteil oder als Beistand beauftragtes Jugendamt).

    In Kommentaren habe ich jedoch nichts darüber gefunden.

  • @Ernst


    Durch das Forum höre ich erstmals von einer derartigen Praxis. In allen Forumsbeiträgen zu diesem Thema habe ich überdies nur die Urkundsperson oder den Notar als Antragsteller gefunden.


    In der gesetzlichen Vorschrift kommt der gesetzliche Vertreter des Gläubigers überhaupt nicht vor. Die Anknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit an den Sitz des Jugendamts liefert zudem einen starken Hinweis auf die Zuständigkeit der Urkundsperson. Sie braucht die Genehmigung, um die Ausfertigung erteilen zu dürfen.


    Die Verluste treten hier vorwiegend an den Schnittstellen Sozialleistungsträger/Amtsgericht/Elternteil auf.

  • Moosi
    Meist sind wir ja als Beistand oder Unterhaltsvorschusstelle in den Fällen beteiligt. Als reine Urkundsperson hatte ich die letzten Jahre (>10) nicht einen Antrag gestellt. Wenn der Gläubiger für eine Vollstreckung eine weitere Ausfertigung benötigt, wird die Ermächtigung fast ausschließlich über den beauftragten Anwalt direkt beim Amtsgericht beantragt.

    Benötige ich eine weitere Ausfertigung eines anderen Jugendamtes, beantrage ich die Ermächtigung auch direkt beim zuständigen Amstgericht mit der Bitte den Beschluss direkt an das örtliche Jugendamt weiterzuleiten. Bislang immer ohne Probleme.

  • Mal verfahrensrechtlich:

    Ich gehe mal davon aus, dass man dann

    - das Jugendamt als Antragsteller,
    - das Kind als Beteiligter "Kind" und
    - die Mutter als Beteiligte "Kindesmutter"

    in die Datenbank (ForumStar) einträgt und das ganze unter "FH" führt.

  • Richtig !
    So wird das auch hier gehandhabt , allerdings mit der Maßgabe;) dass der Kindesvater noch als Antragsgegner eingetragen wird.

  • Es kommt tatsächlich nicht häufig vor, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Verpflichtungsurkunde beantragt wird. Neben "Knittel" vertritt das DIJuF in seinem Rechtsgutachten vom 25.03.2008 (JAmt 2008, Heft 6, Seiten 307 und 308) folgende Auffassung zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO:

    Geht es um die vollstreckbare Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung, ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 12 RPflG). Wird hingegen eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde beantragt, muss die Urkundsperson hierfür - unter Vorlage ihrer Vorgänge nebst einer beglaubigten Abschrift der Urschrift der Verpflichtungsurkunde - die Ermächtigung des zuständigen AG einholen (§ 60 S. 3 Nr. 2 SGB VIII). Das ist das AG, in dessen Bezirk das JA seinens Sitz hat (§ 797 Abs. 3 ZPO).

    Genehmigt das Gericht die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch die Urkundsperson, wird die entsprechende Klausel zu lauten haben "vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hiermit als Zweite auf Grund Entscheidung des Amtsgerichtes xy vom ... erteilt". (vgl. Knittel, Rn. 371).

  • . . . ., da das JA den Antrag auf Ermächtigung stellen muss.

    Wäre mal nett, wenn noch jemand zu dem "muss" seine Meinung abgibt.

    Das wir als Jugendamt antragsberechtigt sind wird ja nicht bestritten, aber nach welcher Vorschrift darf der Forderungsinhaber = Gläubiger = hier: Kind nicht selbst auch diesen Antrag stellen?
    m.E. war dies die Frage von Spurti12 in #01

  • [/QUOTE]Das wir als Jugendamt antragsberechtigt sind wird ja nicht bestritten, aber nach welcher Vorschrift darf der Forderungsinhaber = Gläubiger = hier: Kind nicht selbst auch diesen Antrag stellen?
    m.E. war dies die Frage von Spurti12 in #01[/QUOTE]

    Der Forderungsinhaber stellt doch den Antrag; und zwar bei der Stelle, die für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist. Das ist das Jugendamt, bei dem das Original bestimmungsgemäß verwahrt wird (§ 797 Abs. 2 ZPO). Diesem Jugendamt ist auch bekannt, wem die 1. vollstreckbare Ausfertigung zugesandt wurde und vor allen Dingen, wer denn der Forderungsinhaber ist.
    Die vom Jugendamt benötigte Ermächtigung des Gerichts ist doch "nur" eine verfahrensrechtliche Angelegenheit.
    Für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist das JA zuständig; nur dort kann der Gläubiger daher einen entsprechenden Antrag stellen.

  • Nur das JA ist antragsberechtigt. Dieses benötigt die Ermächtigung zur Erteilung der weit. v.Ausf. Damit wird ausgeschlossen, dass das Gericht ermächtigt, obwohl das JA kraft eigenen Prüfungsrecht bereits zu der Erkenntnis kommt, dass keine weit. v. Ausf. zu erteilen ist. Der Gl. kann auch nach Erteilung der Ermächt. hieraus keine direkten Rechtsfolgen herleiten, da die Ermächtigung das JA nicht bindet, vgl. BayObLG, 27.10.1999, 3Z BR 281/99.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobder
    Danke für den Hinweis zum Urteil.
    Da es hier die letzten Jahre immer anders lief, war dies so konkret wohl auch den hiesigen Rechtspflegern und Anwälten nicht bekannt. Ich werde künftig darauf achten.

  • Hallo,
    welche Rechtsbehelfsbelehrung kommt unter den Beschluss (Ermächtigung des JA eine weiterer vollstreckb. Ausfertigung zu erteilen) ?

  • Gibt es für diese Ermächtigung auch ein Formular im Forum Star (und ich kann es einfach nicht finden) oder habt Ihr Euch selbst einen Beschluss gebastelt?

  • In unserem Programm EUREKA konnte ich dazu kürzlich keine Vorlage finden. Habe mir dann selbst folgenden Beschluss gebastelt (ohne Gewähr!):

    In der Familiensache

    KIND, vertr. d. KM

    - Antragsteller(in) -



    gegen

    KINDESVATER

    - Antragsgegner -



    weiter beteiligt:
    Landkreis XX, Jugendamt,

    - Urkundsbehörde -



    ergeht durch den Rechtspfleger Ulf folgender Beschluss:

    Die Urkundsbehörde wird gemäß §§ 60 S. 3 Nr. 2 SGB VIII, 797 Abs. 3 ZPO ermächtigt, dem Antragsteller eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt vom xxxx (Urkunden-Register-Nr. xxxx) zu erteilen.

    Gründe:

    Der Antragsteller hat den Verlust der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der genannten Urkunde glaubhaft dargelegt.

    Der Antragsgegner wurde gehört, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Beschluss ist das unbefristete Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO zulässig. Die Erinnerung ist in schriftlicher Form bei dem Amtsgericht xx- Familiengericht -, ANSCHRIFT, einzulegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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