Ermächtigung JA weitere vollstreckbare Ausfertigung

  • Er könnte z.B. die ihm ausgehändigte vollstreckbare Ausfertigung vorlegen, auf welcher Zahlungen quittiert wurden. (Funktioniert so natürlich nur für rückständigen Unterhalt und ist eher unwahrscheinlich aber m.E. nicht undenkbar.)

    Ich höre daher vorher an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch wenn ich meinen Zweifel über die gesetzliche Notwendigkeit und den Sinn habe, praktiziere ich es neuerdings auch so, dass ich anhöre, dann ergeht eben der Beschluss 3 Wochen später. Aber eine Reaktion bei der Anhörung habe ich noch nie erlebt. Notwendig erscheint es mir jedenfalls nicht, was auch das Gesetz mit dem Wort "kann" aussagt.

  • Nur das JA ist antragsberechtigt. Dieses benötigt die Ermächtigung zur Erteilung der weit. v.Ausf. Damit wird ausgeschlossen, dass das Gericht ermächtigt, obwohl das JA kraft eigenen Prüfungsrecht bereits zu der Erkenntnis kommt, dass keine weit. v. Ausf. zu erteilen ist. Der Gl. kann auch nach Erteilung der Ermächt. hieraus keine direkten Rechtsfolgen herleiten, da die Ermächtigung das JA nicht bindet, vgl. BayObLG, 27.10.1999, 3Z BR 281/99.


    Gibt es zwischenzeitlich Rechtsprechung, wer die Ermächtigung für die Jugendamtsurkunden beantragen muss? :gruebel:

    In der mir zugänglichen Kommentierung wird dies überhaupt nicht problematisiert, sondern lediglich festgestellt, dass das AG entscheidet.

  • Ich möchte noch Mal -klarstellend- nachfragen.
    Es handelt sich doch bei so einem Antrag -noch dazu von der Kindesmutter und nicht vom JA gestellt- um keine FH-Sache oder?
    FH ist es doch nur dann, wenn es zuvor einen Titel vom Familiengericht im vereinfachten Verfahren gab. Oder sehe ich das falsch?
    Meines Erachtens müsste es unter sonstige F-Sachen eingetragen werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Richtig.

    Dankeschön :)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nur das JA ist antragsberechtigt. Dieses benötigt die Ermächtigung zur Erteilung der weit. v.Ausf. Damit wird ausgeschlossen, dass das Gericht ermächtigt, obwohl das JA kraft eigenen Prüfungsrecht bereits zu der Erkenntnis kommt, dass keine weit. v. Ausf. zu erteilen ist. Der Gl. kann auch nach Erteilung der Ermächt. hieraus keine direkten Rechtsfolgen herleiten, da die Ermächtigung das JA nicht bindet, vgl. BayObLG, 27.10.1999, 3Z BR 281/99.


    Gibt es zwischenzeitlich Rechtsprechung, wer die Ermächtigung für die Jugendamtsurkunden beantragen muss? :gruebel:

    In der mir zugänglichen Kommentierung wird dies überhaupt nicht problematisiert, sondern lediglich festgestellt, dass das AG entscheidet.

    Für Notarsurkunden ist die Zuständigkeit des Notars für die Antragstellung mit sorgfältiger Begründung geklärt. Mich würde interessieren, aus welchem Grund die von Wobder verlinkte Entscheidung nicht analog auf Jugendamtsurkunden übertragbar sein sollte?

    Zur Klärung ist das BayObLG durch ein konstruiertes Verfahren gekommen. Suchst Du jetzt nach Partnern für eine analoge Klärung für JA-Urkunden bei deinem OLG?

  • Ich hänge mich hier mal dran bzw. hole den Thread aus der Versenkung.

    Das JA bittet um Prüfung und Erteilung der Ermächtigung zur Ausstellung einer 2. vollstr. Ausf. der JA-Urkunde.
    Die Mutter habe die 1. vollstr. Ausf. verloren.

    KV wurde gehört - er erhebt Einwände!
    Zur Begründung führt er aus, dass er den in der Urkunde festgesetzten lfd. Unterhalt zahle und kein rückständiger Unterhalt vorhanden sei.

    Das JA teilt daraufhin mit, dass KM ergänzend UV bezieht und daher von ihr die vollstr. Urkunde eingefordert wurde, damit keine Vollstreckung erfolgen könne. Da die weg ist, soll sie beim JA die 2. vollstr. Ausfertigung beantragen, die dann beim JA verbleibt. Vollstreckung aus der Urkunde sei nicht geplant.

    Fehlt dem Antrag dann nicht das rechtl. Interesse?

  • Aus meiner Sicht fehlt es für den Antrag am Rechtsschutzbedürfnis. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragen, damit man sich diese - salopp gesagt - an die Wand hängen kann? :(

    Ja, genau so habe ich den Antrag verstanden.
    Und frage mich, ob das bisher so gemacht wurde. Ich persönlich finde das mehr als befremdlich.
    Fragen kann ich nicht wirklich jmd., da das Dezernat Familie jeder mal ne Zeit lang hatte, nie aber jmd. Wirklich (wenn ihr versteht, was ich meine). 🙄😏

    Möchte das dem JA auch so mitteilen, hatte aber gehofft, jmd. kann mir mit ner entsprechenden Entscheidung weiterhelfen. 😬

  • Da ein Unterhaltsgläubiger grundsätzlich das Recht hat, dass sein Unterhaltsanspruch tituliert wird, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis -wenn, die Original-vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich verlorengegangen ist- dass das Gericht die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung genehmigt.
    Wenn es zu einem Unterhaltsrückstand kommen sollte, kann dann vollstreckt werden.

  • Da ein Unterhaltsgläubiger grundsätzlich das Recht hat, dass sein Unterhaltsanspruch tituliert wird, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis -wenn, die Original-vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich verlorengegangen ist- dass das Gericht die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung genehmigt.
    Wenn es zu einem Unterhaltsrückstand kommen sollte, kann dann vollstreckt werden.

    100% Zustimmung. Wenn eine erste vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen wäre, gilt das auch für die zweite, wenn die erste z.B. verlorengegangen ist.

  • Hallo, ich häng mich mal ran.
    Die Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung wurde seinerzeit vom JA A errichtet.
    Die Kindesmutter und das Kind sind danach umgezogen.
    Nun beantragt das JA B (welches wohl Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat), das wir das JA A ermächtigen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
    Kann das JA B diesen Antrag stellen oder muss das JA A (als urkundsführende Behörde) den Antrag stellen?

  • Ich hätte da persönlich kein Problem aufgrund eines Antrags von JA B, das JA A zu ermächtigen.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Ermächtigung ist vorhanden. Aufgrund des Umzugs ist JA B gesetzlich zuständig und einen Schaden kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

  • Kann das JA B diesen Antrag stellen oder muss das JA A (als urkundsführende Behörde) den Antrag stellen?

    Das ist nicht gesetzlich geregelt. Nach meiner Auffassung ist es die Aufgabe des Jugendamtes B einen Antrag zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung an die Urkundsperson des Jugendamtes A zu stellen. Die Urkundsperson des JA A holt sich dann dafür entsprechend § 60 S.3 Nr.2 SGB VIII die Genehmigung seines örtlichen Gerichtes ein. Da die Glaubhaftmachung des Urkundenverlustes und die Auseinandersetzung mit dem Gericht aber wieder Aufgabe des JA B wäre, sehe ich aber ehrlicherweise auch kein großes Problem darin, wenn sie den Antrag gleich selbst stellen. Wichtig für die Urkundsperson ist eigentlich nur, dass das Amtsgericht am Ort des JA A die Genehmigung erteilt. Anbei noch ein Auszug aus dem Kunkel-Kommentar zum SGB VIII.

    LPK-SGB VIII/Diethelm Mauthe/Wolfgang Trautmann, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 60 Rn. 1-10
    Die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung und dessen Weiterleitung an das Amtsgericht obliegt der Urkundsperson. Die Urkundsperson hat sonst keine weiteren Aufgaben, insbesondere keine zur Glaubhaftmachung des Verlustes der ursprünglichen Urkunde. Diese Glaubhaftmachung und die etwaige Auseinandersetzung mit dem Gericht ist allein Sache des Antragstellers.

  • Ich schließ mich hier mal mit folgender Frage an:

    Bei Jugendamt A wurde eine Unterhaltsurkunde errichtet, Jugendamt B (wo Mutter+Kind nun wohnen) beantragt nun bei Jugendamt A weitere vollstreckbare Ausfertigung, woraufhin mir nun Jugendamt A einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Soweit passt das ja. Leider hat mir Jugendamt A den Antrag aber schriftlich geschickt.

    Muss der Antrag des Jugendamts auf Erteilung der gerichtlichen Genehmigung zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 130d ZPO elektronisch gestellt werden oder ist eine schriftliche Antragstellung zulässig?

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