PKH-Vergütung doppelt ausgezahlt

  • Habe hier eine ziemlich alte PKH-Akte geerbt und neben vielen kleinen Problemen auch festgestellt, dass die PKH-Vergütung für die I. Instanz doppelt ausgezahlt wurde (einmal September 2001 und einmal April 2003).

    Kann man die PKH-Vergütung evtl. von dem Rechtsanwalt zurückfordern oder ist da nach so langer Zeit nichts mehr zu machen?

  • Ich würde ihn höflich auffordern, den zuviel gezahlten Betrag an das Gericht zurückzuzahlen. Wenn er ehrlich ist (als Anwalt - klar ... :teufel: ), zahlt er ohne Murren. Ist ihm wohl nicht mal aufgefallen ;) . Rückforderungsanspruch gegen Parteien hast Du ja auch vier Jahre lang.
    Einklagbar? Keine Ahnung. Soweit ist es bei uns nie gekommen.
    Einem Anwalt haben wir mal mit der RAK gedroht - hat gewirkt, weil er wohl schon genug am Hacken hatte ...

  • Der RA ist ungerechtfertigt bereichert und sollte daher umgehend aufgefordert werden, den Betrag zurück zu zahlen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns in Ba-Wü ist das so geregelt , ( wo weiß ich jetzt nicht auf die Schnelle ) , dass Zahlungsaufforderung an RA erfolgt und er noch einmal erinnert wird.
    Zahlt er nicht freiwillig , muss der Vorgang dem LG/AG-Präsidenten vorgelegt werden , der sich um die weitere Einziehung kümmert.
    Wenn Anwälte öfters auftauchen ,habe ich es aus praktischen Gründen so gehandhabt , dass ich den Rückforderungsanspruch mit demnächst fälligen Gebührenansprüchen aus anderen Verfahren verrechnet habe.
    Also Akte auf die Seite legen und warten bis der nächste Antrag vom selben Anwalt kommt.

    Natürlich habe ich den betr. RA vorher von meiner Absicht informiert, zur Gewährung eines "fairen Verfahrens" .
    Rechtliches Gehör heisst das ja bei uns Rpfl.s nicht mehr.

  • Haben hier auch einen ähnlich gelagerten Fall, wo dem RA zuviel PKHV ausbezahlt wurde. Ein Anruf meinerseits erfolgte und der RA erklärte sich einverstanden auf mein sodann erfolgtes Schreiben den Betrag zurückzuzahlen. Nun will er von mir noch die rechtliche Grundlage der Rückforderung erfahren.

    Ich würde ihm als AGL § 812 BGB nennen. Passt das? Ich denke schon. Weiter werde ich ihn freundlich darauf hinweisen, dass bei Nichtrückerstattung der RAK Kenntnis gegeben wird.

    Geht das so?

  • Der Holzhammer muss wohl nicht gleich sein. Er hat ja gesagt, dass er zahlen werde; er braucht wohl nur einen Zweizeiler für die Akten.Und vielleicht einen Hinweis darauf, wann, wo, wie und weshalb eine Doppelzahlung erfolgt ist...

  • Wie jetzt? Ihm wird ja wohl nicht verborgen geblieben sein, dass er zu viel erhalten hat. Auf den Begriff "ungerechtfertigte Bereicherung" sollte er als RA alleine kommen können. :gruebel:

  • Der Holzhammer muss wohl nicht gleich sein. Er hat ja gesagt, dass er zahlen werde; er braucht wohl nur einen Zweizeiler für die Akten.Und vielleicht einen Hinweis darauf, wann, wo, wie und weshalb eine Doppelzahlung erfolgt ist...

    Dem schließe ich mich an.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wie jetzt? Ihm wird ja wohl nicht verborgen geblieben sein, dass er zu viel erhalten hat. Auf den Begriff "ungerechtfertigte Bereicherung" sollte er als RA alleine kommen können. :gruebel:

    Ihm nicht. Aber Du glaubst gar nicht, was Steuerberater alles haben wollen, wenn Du denen die Unterlagen schickst und dann sowas wie "Rückzahlung Gebühren" als Vorkontierung auf dem Kontoauszug steht... Insofern tippe ich auch auf 3-Zeiler für die Akten bzw. für die Buchhaltung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Das kann natürlich sein. Wenn die Steuerei ins Spiel kommt, klemme ich ohnehin meistens ab. Was Schlimmeres gibt es wohl nicht. Ich habe damals schon gewusst, weshalb ich nicht zum FA gegangen bin... :roll:

  • Ihm nicht. Aber Du glaubst gar nicht, was Steuerberater alles haben wollen, wenn Du denen die Unterlagen schickst und dann sowas wie "Rückzahlung Gebühren" als Vorkontierung auf dem Kontoauszug steht... Insofern tippe ich auch auf 3-Zeiler für die Akten bzw. für die Buchhaltung.


    :dito:
    In solchen Fällen mache ich eine Annahmeanordnung im System und teile dem RA dann auch unser Buchungskassenzeichen mit.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich muss das hier mal aus der Versenkung holen, weil wir den Fall auch haben und der RA nicht freiwillig zurück zahlt.
    Der Betrag wurde ja nicht nur 2 mal angewiesen, sondern auch 2mal festgesetzt. Muss die zweite Festsetzung als Rechtsgrundlage der Auszahlung nicht vor der Klage aus der Welt geschafft werden? Wenn ja, wie?
    Kann ich als Sachabteilung einfach die Aufrechnung erklären, falls nochmal ein VKH-Anspruch entsteht? Wie mache ich das?

  • Um die zweite Festsetzung "aus der Welt zu schaffen", könntest du mal deinen Bezirksrevisor darauf aufmerksam machen. Der wird dann sicherlich Erinnerung einlegen.

  • Um die zweite Festsetzung "aus der Welt zu schaffen", könntest du mal deinen Bezirksrevisor darauf aufmerksam machen. Der wird dann sicherlich Erinnerung einlegen.

    :daumenrau Wie schnecki. Der Erinnerung abhelfen und dann im Buchungsprogramm die Forderung eingeben. Den Rest macht die Zentrale Zahlstelle Justiz, wobei ich mir trotzdem noch eine Prüffrist für den Zahlungseingang in die Akte schreibe.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die Rechtsgrundlage, um Überzahlungen gegen Rechtsanwälte zum Soll zu stellen, ist § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG. Zivilrechtlich einklagen muss man das nicht. Die Vorschrift lässt offen, ob und ggfs. wie die Überzahlung festgestellt werden muss. Ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die Akte dem Bezirksrevisor vorzulegen wäre, der Erinnerung gegen den zweiten Vergütungsfestsetzungsbeschluss einlegt. Nach Aufhebung des Beschlusses stünde fest, dass es eine Überzahlung gegeben hat und man könnte zum Soll stellen. Ich kenne auch Kollegen, die einfach so zum Soll stellen. Damit habe ich Bauchschmerzen, weil die Gerichtskasse zum Soll gestellte Forderungen zwangsweise beitreiben kann und der Rechtsanwalt kein Verfahren hatte, in dem er eine abweichende Auffassung vorbringen konnte.

  • Vorlage an den BezRev ist bereits erfolgt. Der legte aber keine Erinnerung ein, sondern bat um Wiedereinziehung über SAP. Dem RA wurde eine SAP-Buchungsnummer mitgeteilt, auf die er zahlen sollte. Dies ist nicht erfolgt.
    Die Gerichtskasse hält sich nicht für zuständig für die Vollstreckung. Laut einem Erlass des Ministeriums (Hessen) sind sie nur zuständig bei Überzahlungen aufgrund rechtsförmlicher Entscheidung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 As. 1 JBeitrO). Sonst gelte Bereicherungsrecht.

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