Tag zusammen,
stehe schon wieder vor einem Problem im Zusammenhang mit der Eintragung und Rechtsfähigkeit von BGB-Gesellschaften.
Übertragung eines Grundstücks erfolgte an zwei Privatpersonen "in BGB-Gesellschaft". Der Notar bemerkte den Murks und reichte -vor Beanstandung- eine eV nach, worin die Käufer erklären, sie handelten im Vertrag als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der BGB-Gesell-schaft XY.
Frage 1: Muss die Auflassung -dieses Mal explizit an die BGB-Gesellschaft- wiederholt werden?
b) Gehe ich Recht in der Annahme, dass Rückauflassungsvormerkungen nicht eingetragen werden können, die zum Inhalt haben, dass Rückforderungsgrund der Verfall in die Spielsucht ist?