BGB-Gesellschaft und Auflassung

  • Tag zusammen,

    stehe schon wieder vor einem Problem im Zusammenhang mit der Eintragung und Rechtsfähigkeit von BGB-Gesellschaften.
    Übertragung eines Grundstücks erfolgte an zwei Privatpersonen "in BGB-Gesellschaft". Der Notar bemerkte den Murks und reichte -vor Beanstandung- eine eV nach, worin die Käufer erklären, sie handelten im Vertrag als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der BGB-Gesell-schaft XY.
    Frage 1: Muss die Auflassung -dieses Mal explizit an die BGB-Gesellschaft- wiederholt werden?
    b) Gehe ich Recht in der Annahme, dass Rückauflassungsvormerkungen nicht eingetragen werden können, die zum Inhalt haben, dass Rückforderungsgrund der Verfall in die Spielsucht ist?

  • a)
    Da die gleichen Gesellschafter ja durchaus verschiedene GbRs "haben" können, ist m.E. nicht automatisch klar, dass die Auflassung an die Gesellschaft XY erfolgte. Ich tendiere daher dahin, eine neue Auflassung an diese Gesellschaft zu verlangen.

    b)
    Wenn die Urkunde so abgefasst ist, dass die Spielsucht eines Gesellschaftzers der GbR ein Rückforderungsrecht begründet, bestünden keine Zweifel. Nur die GbR selbst wird wohl nicht spielsüchtig werden können, worauf man den Notar hinweisen könnte. Denke aber nicht, dass das ein Grund wäre, förmlich zu beanstanden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vgl. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post599165

    Man wird die erklärte Auflassung daher im Wege der Auslegung der erwerbenden GbR zurechnen können, sodass es im Ergebnis nur noch darauf ankommt, ob man der bekannten GbR-Rechtsprechung des BGH folgt, wonach eine GbR auch als Eigentümerin eingetragen werden kann, wenn sie sich nicht in der Auflassungsurkunde gegründet hat.

    Auch die Identität der erwerbenden GbR steht nach der Rechtsprechung des BGH fest. Es soll genügen, wenn eine "GbR, bestehend aus A und B" erwirbt.

    Dass ich alles für völlig falsch halte, hatte ich schon wiederholt dargelegt.

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