Geschäftsgebühr mehrere Auftraggeber Sozialrecht

  • RA hat 2 Mandanten (Bedarfsgemeinschaft) im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter vertreten. Der Widerspruch hatte Erfolg. RA erachtet die Sache als umfangreich und schwierig und erhöht die Mittelgebühr um 20 %. Umfang und Schwierigkeit werden vom Jobcenter nicht infrage gestellt.

    Es gibt jedoch Streit um die Berechnungsgrundlage der Gebühren:

    RA hat gerechnet:

    Erhöhter Betragsrahmen gem VV 1008 um je 30 %, also 52 - 676
    Mittelgebühr hieraus: 364
    Erhöhung um 20 % wegen Umfang und Schwierigkeit: 72,80
    Berechnete Geschäftsgebühr: 436,80 €

    Das Jobcenter rechnet:

    Mittelgebühr der Geschäftsgebühr: 240
    Erhöhung 20 % 48
    Gesamt: 288
    Erhöhung für weiteren Auftragsgeber: (+ 30 %) 86,40
    Berechnete Geschäftsgebühr: 374,40

    Meines Erachtens ist der Rechenschritt des Jobcenters doch nicht richtig, da sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstwert um je 30 % erhöht und daraus die Mittelgebühr zu errechnen ist.

    Oder liege ich falsch? :gruebel::gruebel:

  • Oder liege ich falsch? :gruebel::gruebel:


    Nein, Du liegst richtig. Erst werden - schon nach dem Wortlaut des Gesetzes - die Betragsgrenzen um 30 % erhöht, daraus dann die Mittelgebühr errechnet und dann nach Umfang und Schwierigkeit i. S. v. § 14 RVG nach unten oder oben abgewichen, hier also von dem um 30 % erhöhten Rahmen die Gebühr um 20 % weiter erhöht (vgl. auch Schneider/Wolf-Schnapp/Volpert, RVG, 6. Aufl. 2012, Rn. 62 zu Nr. 1008 VV; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, Rn. 242 zu Nr. 1008 VV).

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  • Danke. :)

    Das Jobcenter wendet jedoch ein, die Schwellengebühr betrage 240,- €. Hiervon seien 20 % für die Schwierigkeit / den Umfang hinzuzusetzen, also 288,- €. Und für den weiteren Auftraggeber weitere 30 % pauschal. Anscheinend habe dies das BSG mit Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R so entschieden.

    Die Argumentation soll wohl sein, dass obwohl es sich um mehrere Auftraggeber handelt, dennoch eine Gebühr von mehr als 240 € nur verlangt werden kann, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Die Verschiebung des Betragsrahmens spiele also zunächst überhaupt keine Rolle, auch wenn noch so viele Auftraggeber vorhanden sind. Von der Schwellengebühr von 240,- € seien dann pauschal 30 % für jeden Auftraggeber anzusetzen.

    Das kann doch wohl kaum richtig sein, oder? :gruebel:

  • Vorab: Die Entscheidung des BSG steht geradezu im Widerspruch zu der Auffassung des JobCenters.

    Ab Rn. 22 ff. findest Du die Ausführungen zur Erhöhung dazu. Ich hatte übersehen, daß es bei der Nr. 2400 VV neben der Mittelgebühr auch die sog. Schwellengebühr gibt. Normalerweise ist diese bei 240,- € angesetzt. Darüber darf nur hinausgegangen werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das BSG hat in dem Sinne entschieden, daß bei Erhöhung mehrerer Auftraggeber sich nicht nur der Gebührenrahmen, sondern auch diese Schwellengebühr um jeweils 30 % je weiterem Auftraggeber erhöhe. Das bedeutet, daß in Deinem Fall die Mittelgebühr (wie vom RA angegeben) zwar 364,- € beträgt, die Schwellengebühr aber lediglich (wie im Fall des BSG) 312,- €. Wenn der RA nunmehr aufgrund des Umfanges und/oder der Schwierigkeit seine Gebühr um 20 % erhöht bestimmt hat, wären dies weitere 62,40 €, so daß er eigentlich nur 374,40 € verlangen dürfte (vermutlich auch wollte). Wenn er aber in Wahrheit 436,80 € verlangt, dann hat er seine Gebühr tatsächlich um 40 % erhöht. Ob er das also tatsächlich wollte oder vielmehr von ihm ein Rechenfehler besteht, wäre zu klären bzw. entsprechend zu entscheiden.

    Ich denke, angesichts der ausdrücklichen 20%igen Erhöhung in seinem Antrag kann man ihm eine 40%ige Erhöhung nicht unterstellen.

    Im Ergebnis liegen somit wohl beide falsch bzw. der RA hat die Schwellengebühr, von der aus die Bestimmung nach § 14 RVG zu treffen ist (und nicht von der Mittelgebühr), übersehen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (9. Mai 2012 um 13:09)

  • "RA hat gerechnet:

    Erhöhter Betragsrahmen gem VV 1008 um je 30 %, also 52 - 676
    Mittelgebühr hieraus: 364
    Erhöhung um 20 % wegen Umfang und Schwierigkeit: 72,80
    Berechnete Geschäftsgebühr: 436,80 €"

    Im Ergebnis wie das Jobcenter und letztlich auch Bolleff in seinem Vorbeitrag:
    Der Fehler liegt wohl in der Errechnung einer Mittelgebühr.
    Zu errechnen wäre die Schwellengebühr
    Ohne Nr. 1008 beträgt diese 1/2 von 520 € - 1/2 von 40 €= 240 €
    mit Nr. 1008 1/2 von 676 € - 1/2 von 52 €= 312 €
    + 20 % = 374,40 €
    Alternativberechnung 240 € + 20 %= 288 € zzgl. 30 % nach Nr. 1008= 374,40 €.

  • Hallo Little Steven,
    hallo Bollef,

    danke für eure Hilfe!

    Also hat das Jobcenter recht. :(
    Diese sind auch im Ergebnis auf eine Geschäftsgebühr von 374,40 € gekommen.

    Im Ergebnis bleibt dann also festzuhalten, dass man - anders als zB bei den Gebühren eines Verteidiger - in Sozialrechtsangelegenheiten von einer Schwellengebühr und nicht von einer Mittelgebühr bei einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen hat.

  • Hallo Little Steven,
    hallo Bollef,

    danke für eure Hilfe!

    Also hat das Jobcenter recht. :(
    Diese sind auch im Ergebnis auf eine Geschäftsgebühr von 374,40 € gekommen.

    Im Ergebnis bleibt dann also festzuhalten, dass man - anders als zB bei den Gebühren eines Verteidiger - in Sozialrechtsangelegenheiten von einer Schwellengebühr und nicht von einer Mittelgebühr bei einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen hat.

    Siehe auch Nrn. 2300 und 2301 VV RVG.

  • Also hat das Jobcenter recht. :(
    Diese sind auch im Ergebnis auf eine Geschäftsgebühr von 374,40 € gekommen.


    Stimmt! Hatte ich ebenfalls übersehen, daß am Ende das JobCenter auch auf diesen Betrag kommt. In der Tat macht es mathematisch keinen Unterschied, ob man erst um 30 % und dann um 20 % oder andersherum rechnet (nur aus rein dogmatischen Gründen wäre ersteres richtig). Naja, schade für den RA ;)

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  • Also hat das Jobcenter recht. :(
    Diese sind auch im Ergebnis auf eine Geschäftsgebühr von 374,40 € gekommen.


    Stimmt! Hatte ich ebenfalls übersehen, daß am Ende das JobCenter auch auf diesen Betrag kommt. In der Tat macht es mathematisch keinen Unterschied, ob man erst um 30 % und dann um 20 % oder andersherum rechnet (nur aus rein dogmatischen Gründen wäre ersteres richtig). Naja, schade für den RA ;)

    Nö! M.E. erst 20 % für die Eingangsgebührenermittlung aus der sich die Gebührenerhöhung für den weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ableitet.

  • Also hat das Jobcenter recht. :(
    Diese sind auch im Ergebnis auf eine Geschäftsgebühr von 374,40 € gekommen.


    Stimmt! Hatte ich ebenfalls übersehen, daß am Ende das JobCenter auch auf diesen Betrag kommt. In der Tat macht es mathematisch keinen Unterschied, ob man erst um 30 % und dann um 20 % oder andersherum rechnet (nur aus rein dogmatischen Gründen wäre ersteres richtig). Naja, schade für den RA ;)

    Nö! M.E. erst 20 % für die Eingangsgebührenermittlung aus der sich die Gebührenerhöhung für den weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ableitet.


    :gruebel: Hab ich jetzt das BSG und die Literatur mißverstanden? Ich dachte, es/sie rechnet (dogmatisch) so: Es wird der Rahmen und die Schwellengebühr um 30 % erhöht. Wenn dann die konkrete Schwellengebühr feststeht, kann ich erst das Ermessen danach ausrichten und - z. b. wie hier - um 20 % diese wegen § 14 RVG erhöhen.

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  • Also hat das Jobcenter recht. :(
    Diese sind auch im Ergebnis auf eine Geschäftsgebühr von 374,40 € gekommen.


    Stimmt! Hatte ich ebenfalls übersehen, daß am Ende das JobCenter auch auf diesen Betrag kommt. In der Tat macht es mathematisch keinen Unterschied, ob man erst um 30 % und dann um 20 % oder andersherum rechnet (nur aus rein dogmatischen Gründen wäre ersteres richtig). Naja, schade für den RA ;)

    Nö! M.E. erst 20 % für die Eingangsgebührenermittlung aus der sich die Gebührenerhöhung für den weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ableitet.


    :gruebel: Hab ich jetzt das BSG und die Literatur mißverstanden? Ich dachte, es/sie rechnet (dogmatisch) so: Es wird der Rahmen und die Schwellengebühr um 30 % erhöht. Wenn dann die konkrete Schwellengebühr feststeht, kann ich erst das Ermessen danach ausrichten und - z. b. wie hier - um 20 % diese wegen § 14 RVG erhöhen.

    Siehe Rn. 18, 19 - mehr noch 20 der Entscheidung. Wobei es da auch kranken mag, denn warum soll die auf § 14 RVG gestützte Gebürenbemessung, wenn sie z.B. lediglich in einer Person (Vermögens-Einkommensverhältnisse) begründet ist sich auf die Erhöhung für den weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG auswirken. Was spräche dagegen die Tätigkeit für jeden Auftraggeber gesondert zu bewerten und dann die Gebühr etwa wie folgt zu ermitteln: z.B. für den ersten Auftraggeber die Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG zutreffend mit der um 20 % erhöhten Schwellengebühr bemessen zzgl. weiterer 30 % nach Nr. 1008 VV RVG von der bei gesonderter Vertretung mit der Schwellengebühr zu bemessenden Tätigkeit für den weiteren Auftraggeber. Dem Gebührenerhöhungsgedanken der Nr. 1008 VV RVG mag dies eher gerecht werden. Doch auch da muss man genau hinschauen, weil bei Gebühren mit einem Satzrahmen immer 0,3 Gebühren hinzugerechnet werden.

    beldel:
    Die Thematik könnte etwas für das Unterforum Fachgerichtsbarkeit sein. Wäre interessant zu erfahren, wie die Kollegen aus der Sozialgerichtsbarkeit das beurteilen.

    erledigt

    6 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (10. Mai 2012 um 12:44)

  • Hat jemand noch eine Idee/Meinung zu den Vorüberlegungen?
    Spricht etwas dagegen und ggf. was?

  • Ich verstehe das Problem nicht ganz. Geht es um den dogmatischen Ansatz?

    Die Erhöhung nach Nr.1008 VV RVG wirkt sich bei Nr.2400/2401 VV RVG auch auf die Schwellengebühr/Kappungsgrenze aus. Ok. Aber soll jetzt die Erhöhung für Auftraggeber B gemäß § 14 Abs.1 S.1 RVG anders bewertet werden als die "Grundgebühr" für Auftraggeber A?

    Die Bemessungskriterien können ja bei einer Auftraggebermehrheit durchaus differieren. Ich würde da aber auf die Gesamtheit der Auftraggeber abstellen. Beispiel - wenn es nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gehen würde -: Rechtsanwalt vertritt A (reich) und B (arm). Die Auftraggeber leben dann - insgesamt betrachtet - in durchschnittlichen Verhältnissen, ergo Mittelgebühr. Alles andere ist kaum machbar. Ich stelle mir gerade die Konsequenzen für eine BG aus 6 Personen vor, von denen seitens des Jobcenters jeweils unterschiedliche Beträge zurückgefordert werden *grusel*.

  • Ich verstehe das Problem nicht ganz. Geht es um den dogmatischen Ansatz?

    Die Erhöhung nach Nr.1008 VV RVG wirkt sich bei Nr.2400/2401 VV RVG auch auf die Schwellengebühr/Kappungsgrenze aus. Ok. Aber soll jetzt die Erhöhung für Auftraggeber B gemäß § 14 Abs.1 S.1 RVG anders bewertet werden als die "Grundgebühr" für Auftraggeber A?

    Die Bemessungskriterien können ja bei einer Auftraggebermehrheit durchaus differieren. Ich würde da aber auf die Gesamtheit der Auftraggeber abstellen. Beispiel - wenn es nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gehen würde -: Rechtsanwalt vertritt A (reich) und B (arm). Die Auftraggeber leben dann - insgesamt betrachtet - in durchschnittlichen Verhältnissen, ergo Mittelgebühr. Alles andere ist kaum machbar. Ich stelle mir gerade die Konsequenzen für eine BG aus 6 Personen vor, von denen seitens des Jobcenters jeweils unterschiedliche Beträge zurückgefordert werden *grusel*.

    Mir ist nicht verständlich, warum die Erhöhung generell aus dem Betrag berechnet werden soll, der nur für einen Auftraggeber zutreffen mag.
    Klagt der arme B und tritt der reiche A im Laufe des Verfahrens hinzu ....
    Daher halte ich es für überlegenswert im Einzelfall (Bedarfsgemeinschaften wird man davon regelmäßig ausnehmen können) bei den ausschlaggebenden Bemessungskriterien des § 14 RVG genau hinzuschauen, zumal letztlich auch jeder Auftraggeber selbst einmal in den Genuss der Zahlung kommen kann.
    Die Begründung der BSG-Entscheidung zum Ausgangsbetrag für Nr. 1008 VV RVG überzeugt daher m.E. nicht für jeden abstrakt denkbaren Einzelfall.

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