Reisekosten=Massekosten?

  • Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch, was auch daran liegen könnte, dass Sonntag ist :cool:
    Daher meine Frage: Ein Mitarbeiter des IV nimmt vor Ort Termine bei der Schuldnerin wahr, z.B. Unterlagen sichten, Gespräche mit Verfahrensbeteiligten führen uw. Dafür berechnet der Mitarbeiter Reisekosten (Kilometergeld plus Mwst.). Diese Kosten zahlt der IV aus der Masse. Ist das korrekt? Ehrlich gesagt ist mir eine solche Rechnung noch nie begegnet.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es gibt eine Entscheidung des BGH, bei welchem es dem IV gestattet ist, Verträge mit seinen eigenen Angestellten zu schließen und dies aus der Masse zu vergüten. Da reiten aber die Schlussrechnungsprüfer gerne drauf herum. Eigene Reisekosten des Verwalters hingegen wären aber durchaus als besondere Auslagen zu akzeptieren. Insoweit vermag ich den Stress nicht zu verstehen. Allerdings nicht nachzuvollziehen ist bei den MA es, dass dies mit Umsatzsteuer abgerechnet wird, dann müsste es sich um eine steuerbare Leistung handeln, der MA müsste ja dann auf der Abrechnung eine Umsatzsteuer (eigene) haben, damit die Masse die Vorsteuer gelten machen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mitarbeiter ist vielleicht zu viel gesagt. Es ist ein Rechtsanwalt, der unter der gleichen Adresse wie der IV residiert. Da er als RA umsatzsteuerpflichtig ist, nehme ich an, dass er hier auch so abrechnet.
    An die BGH-Entscheidung hatte ich in dem Zusammenhang gar nicht mehr gedacht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann sieht die Sache aber meines Erachtens anders aus. Ist es ein externer Dritter, ist doch zu fragen, ob die übertragenen Aufgaben Regelaufgaben waren. Maus Du bist mit Deinen Verwaltern aber echt gestraft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Och naja, ist immer der gleiche IV... Was mich ja so verwirrt, ist, dass ausschließlich die Kilometerkosten abgerechnet werden. Der Rest wird dann am Ende des Verfahrens abgerechnet und zhwar auf diese Weise wie in dem anderen Thread beschrieben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine kürzlich gelesen zu haben, dass Reisekosten eines vom IV beauftragten RA aus der selben Kanzlei/Societät keine Masseverbindlichkeiten sind, oder zumindest nicht steuerbar nach dem UStG. Bin mir aber nicht zu 100% sicher, weil ich es nur so im vorbeilesen gesehen hatte.

  • Ok, ich nehme alles zurück, es gilt für Reisekosten bei einem Rechtsstreit an einem auswärtigen Gericht.

    shame on me :D

  • Ich kann Dir eine Stelle aus dem Hamburger Kommentar zu § 54 InsO anbieten:

    Nach dem bisherigen Verständnis des Auslagenbegriffs (für viele: Jaeger-Henckel § 54 Rn. 15 f.) sollen hier nur eigene Aufwendungen abgegolten werden, wie Reisekosten, Telefon-, Fotokopier-, Portokosten u.a., sowie die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 3 InsVV), nicht jedoch die Kosten für das eigene Büropersonal, auch wenn es die dem Verwalter auferlegten hoheitlichen Pflichten erfüllt (BGH ZInsO 2006, 1501). Insoweit ist die Entscheidung des BGH (BGH ZInsO 2004, 970), der zumindest in masselosen Insolvenzverfahren mit Kostenstundung gem. § 4a eine Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Auslagen i.S.d. Nr. 2 für gegeben sieht, pragmatisch richtig, jedoch dogmatisch problematisch.

  • Ok, ich nehme alles zurück, es gilt für Reisekosten bei einem Rechtsstreit an einem auswärtigen Gericht.

    Und dann ist es auch kein Problem der InsVV, sondern des RVG und der ZPO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da gibt es auch ein ganz häßliches Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Gegenseite dem Insolvenzverwalter keine Reisekosten seines Anwalts zu erstatten hat. Weil ein Insolvenzverwalter kann doch einen Kollegen am Gerichtsort beauftragen und dann alles per Telefon klären *vogel zeig*

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da gibt es auch ein ganz häßliches Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Gegenseite dem Insolvenzverwalter keine Reisekosten seines Anwalts zu erstatten hat. Weil ein Insolvenzverwalter kann doch einen Kollegen am Gerichtsort beauftragen und dann alles per Telefon klären *vogel zeig*


    Der Leitsatz dieser Entscheidung liest sich fälschlicherweise so, als ob das ein allgemeines Prinzip sein soll. Dem ist nicht so. In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um einen ausgesprochenen Simpelsachverhalt, bei dem der Terminsvertreter wirklich nur den Inhalt der Klageschrift kennen mußte. Das ist bei meinen Prozeßsachen durchweg anders. Und ich werde auch zukünftig meine Reisekosten in der Kostenfestsetzung geltendmachen und das notfalls per Rechtsbehelf weiterverfolgen.

  • Dann nehme ich mir mal ein Beispiel an meinem großen Bruder zonk und tue gleichfalls so.

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  • Die Stimme der Vernumpft sagt, daß wir's zumindest versuchen müssen, oder?

    Zitat von BGH

    Die Zuziehung eines in der Nähe des .. Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende .. Partei stellt .. im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung .. dar. [9] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann .. entbehrlich sein, wenn die Sache vom Kläger selbst oder von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozeßbevollmächtigten umfassend über das Streitverhältnis in Kenntnis zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.


    Bei allen etwas komplexeren gesellschafts- oder anfechtungsrechtlichen Streitigkeiten ist es m.E. unentbehrlich, daß der Sachbearbeiter (ich) und Prozeßanwalt (auch ich) die Hintergründe, d.h. insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung der Insolvenzschuldnerin und die Vorgeschichte des Insolvenzverfahrens im Detail kennt. Das vor allem, weil die Gerichte zur Vorbereitung der mündl. Verhandlung grundsätzlich keine Hinweise zur zweckdienlichen Ergänzung des Vortrags erteilen. Der im Termin auftretende Prozeßanwalt muß also spontan auf die Hintergrundfragen, die das Gericht sich immer für den Termin aufspart, Antwort geben können. Dazu muß man die Einzelheiten des schuldnerischen Unternehmens inkl. Buchhaltung schon genau kennen. Das ist schlicht nichts, worüber man einen beliebigen Rechtsanwalt am Prozeßort im Vorfeld mal so eben "in Kenntnis setzen" kann.

    Daß in diesen Fällen die Prozeßführung durch mich als Sachbearbeiter des Insolvenzverfahrens keine "Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung" sein soll, wird wohl hoffentlich auch der BGH nicht behaupten wollen.

  • Och naja, ist immer der gleiche IV... Was mich ja so verwirrt, ist, dass ausschließlich die Kilometerkosten abgerechnet werden. Der Rest wird dann am Ende des Verfahrens abgerechnet und zhwar auf diese Weise wie in dem anderen Thread beschrieben.

    Das mit den Reisekosten ist insoweit konform, dass hier nicht das Gehalt eigener Hilfskräfte (die ja über die Vergütung abgebildet werden) in Rechnung gestellt wird, sondern Reisekosten. Zur Problematik allgemein IX ZB 198/05.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Stimme der Vernumpft sagt, daß wir's zumindest versuchen müssen, oder?

    Du sprichst mit meiner Zunge. Zumal die Gefahr ins Hintertreffen zu geraten, oftmals auch deshalb besteht, weil der gegnerische Kollegen von seinen Mandanten in der Regel eine vollständige Vollstreckungsakte erhält. Ich muss mir mein Bild mittels Unterlagen machen, die der Schuldner ausnahmsweise nicht dem Schredder übergeben hat. Bis zu einer mündlichen Verhandlung habe ich dann teilweise schon bis zu zehn Stunden mit unserem Steuerberater zusammen über dem Akt gebrütet. Deshalb kann ich den Richtern auch nur zurufen, lasst es, die Insolvenzverwalter persönlich zu laden. Die haben ohnehin keine Ahnung. Die Anfechtungsabteilung c'est moi. Fast hätte ich jetzt geschrieben, wie mein Verwalter sich vergleicht, bestimme darüber hinaus auch nur ich und immer noch ich :D.

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