Vorlage einer unzulässigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren an OLG oder Richter?

  • Fall:

    Vereinfachtes Verfahren. Nach Verfügung des Festsetzungsbeschlusses macht der Antragsgegner den Einwand der Leistungsunfähigkeit geltend.

    Problem:

    Gem. §§ 252 Abs. 3, 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde nicht auf die Leistungsunfähigkeit gestützt werden.

    Meine Lösung bislang:
    Zum einen hat der Rechtspfleger über die Zu- oder Unzulässigkeit einer Beschwerde nicht zu entscheiden, sondern die Akte zur Klärung dieser Frage dem Beschwerdegericht vorzulegen (BGH, Beschl. 16.12.2008, IX ZA 46/08, Rpfleger 2009, 221; Aus den Gründen:"[...]Hält er (gemeint: Der Rechtspfleger) die sofortige Beschwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen [...]. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzulässig erachtet [...]."

    Zum anderen hat der Rechtspfleger in Familienstreitsachen keine Abhilfebefungnis (fraglich daher, ob man auf die Entscheidung des BGH abstellen kann, da im dortigen Fall ja eine grds. Abhilfebefugnis bestand).

    Demnach bislang: Akten urschriftlich dem OLG. Das OLG hat dann die Beschwerde stets wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen oder den Antragsgner zur Rücknahme bewegt.

    Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. 01.09.2011, 3 UF 217/11, FamRZ 2012, 465 f.; Langtext in Juris verfügbar) hatte jetzt aber die Idee, zu sagen:
    "Da die erhobene Beschwerde unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt". Im entschiedenen Fall das OLG Frankfurt die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen!

    Ich hätte zu der Auffassung des OLG Frankfurt gern ein paar Stimmen.

    Ist diese Ansicht vertretbar oder nicht zu Ende gedacht?

    Wenn vertretbar, ist diese Sichtweise sinnvoll?

    Handelt es sich um eine Einzelmeinung oder gibt es andere Amtsgerichte / Oberlandesgerichte die das genauso sehen?

    Schließt man sich dem an, müsste der Rpfleger vor Vorlage an dem Amtsrichter konsequenter Weise eine Nichtabhilfeentscheidung treffen, oder?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. Mai 2012 um 07:15)

  • Das ist ja hochinteressant und passt zu dem, was ich über die Arbeitsgruppe zum Vereinfachten Verfahren beim BMJ geschrieben habe (siehe hier, besonders # 18 hinsichtlich der Beschwerde).

    Damit gäbe es eine Möglichkeit, die massenweise Errichtung "falscher" Unterhaltstitel auch ohne eine Gesetzesänderung zu verhindern, weil dann beim AG eine Sachentscheidung über den Zahlungsanspruch getroffen werden kann. Bisher müssen die OLGs nahezu alle Beschwerden aus formalen Gründen abschmettern, obwohl völlig offensichtlich ist, dass die Partei nicht zahlen kann und sich nur deshalb nicht rechtzeitig gemeldet hat, weil sie das "vereinfachte" :teufel: Verfahren nicht verstanden hat.

    In der Arbeitsgruppe war auch eine Richterin vom OLG Frankfurt vertreten, vielleicht handelt es sich bei der o. g. Entscheidung um einen "Versuchsballon".

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Rechtlich finde ich die Frankfurter Meinung gar nicht so schlecht.

    Was mir persönlich etwas gegen den Strich geht ist, dass was da zwischen den Zeilen wieder politisch / gesellschaftlich durchschimmert:

    Beschwerden, die bislang unzulässig waren, dem Gericht weniger Arbeit gemacht haben, Kosten eingebracht haben und der Antragsgegner für sein "Fehlverhalten bestraft" wurde, sollen plötzlich (m. E. ohne Grund) zu zulässigen Erinnerungen werden, dass "Fehlverhalten" wird nicht mehr sanktioniert und wir sind wieder bei dem Punkt (s. meine Signatur), dass die Beteiligten machen (oder unterlassen) können was sie wollen, sich aber sicher sein können, dasss ihnen stets der Allerwerteste nachgetragen wird.

    Ist es wirklich so schlimm, dass Kind bzw. das Land (UVG-Stelle) zu einem Titel kommen, wenn der Antragsgegner sich zu spät meldet? Ich finde es gibt schlimmeres.

    Der Antragsgegner kann lesen, dann soll er es tun. Dass das vereinfachte Verfahren und die dazugehörigen Schreiben einfacher sein könnten, geschenkt.A

    ber egal, ob ich den Inhalt eines gerichtlichen Schreibens verstanden habe oder nicht, wenn ich Post vom Gericht bekomme, kann ich zum Anwalt gehen. Kann ich mir die Kosten nicht leisten, bekommt der Antragsgegner (wie hier von mir mehrfach gepostet) stets Verfahrenskosten. Nach meiner Erfahrung (10 Jahre RAST) wissen das auch alle Bürger. Noch mehr Schutz, als für alles und jedes VKH bekommen zu können, muss für den Antragsgegner m. E. nicht sein.

    Säumnisse sind zu bestrafen, so einfach ist das m. E. Ist z. B. in Zivilsachen auch nicht anders. Oder stellt sich da jemand die Frage, ob der Beklagte die übersandt Klage und das Anschreiben verstanden hat?

    Selbst wenn man sagt, durch die unzulässigen Beschwerde kämen zig "falsche" Beschlüsse zu stande, so belehrt unser OLG stets über die Möglichkeiten der Abänderungsklage usw. Diese Möglichkeiten werden halt nicht genutzt. Es kann daher m. E. keiner mit dem Argument kommen, dem OLG oder dem AG würde bei einer Änderung des vV bzw. des Beschwerdeweges reichlich Mehrarbeit (z. B. vermeidbare Abänderungsverfahren) erspart. Soll das OLg doch froh sein, dass die dortige Entscheidung bei unzulässigen Einwendungen leicht zu treffen ist,

    Nach meiner Erfahrung könnte man dem Antragsgegner im Rahmen der Anhörung zum Antrag auch schreiben" Wenn du dich nicht rührst, muss du Unterhalt in Höhe von 1 Mio. pro Monat zahlen" und es würde sich keiner rühren. Das Problem der "nicht mitarbeitenden" Antragsgegner liegt m. E. nicht in erster Linie am vV, sondern daran, dass man gerichtliche Post gar nicht oder zu spät liest. Das ändert sich auch nicht, wenn man die gerichtlichen Vorschriften ändert.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. Mai 2012 um 07:51)

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt folgt letztendlich der in den Entscheidungsgründen angegebenen Entscheidung des BGH FamRZ 2008, 1433f.

    Ich habe Bedenken, der Entscheidung des BGH (in den Fällen, in denen die Beschwerde nach § 256 FamFG ausgeschlossen ist, ist bei Entscheidung durch den Rechtspfleger die Rechtspflegererinnerung des § 11 RPflG gegeben) uneingeschränkt zu folgen.

    Das FH-Verfahren ist ein Verfahren, welches zur Schaffung eines Unterhaltstitels führt, ohne dass die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs materiell-rechtlich geprüft werden (selbst wenn der Antragsgegner SGB-XII-Leistungen bezieht kann er wegen der gesteigerten Erwerbspflicht unterhaltspflichtig sein). Danach sind für bestimmte Anträge/Einwände Formulare vorgeschrieben, müssen bestimmte Belege beigefügt werden und können nur eingeschränkt Einwände erhoben werden.

    Wäre die Entscheidung des BGH allgemeingültig, könnte der Antragsgegner z.B. den Einwand erheben, dass der Antragsteller nicht bedürftig ist. Dieser Einwand wäre zwar nach §§ 256, 252 I FamFG im Beschwerdeverfahren unzulässig. Da jedoch der Rechtspfleger entschieden hat, müsste dieser Einwand im Erinnerungsverfahren des § 11 RPflG bis zur abschließenden Entscheidung des Richters zulässig sein (würde letztendlich die materiell-rechtliche Prüfung des Unterhaltsanspruchs erfordern).

    Im konkreten Fall habe ich weitere Bedenken. Wenn ich der Auffassung des OLG Frankfurt folge, sind die entsprechenden Einwände des Antragsgegners, die eigentlich nach § 256 Satz 2 FamFG unzulässig sind, im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zulässig.

    Wie soll aber verfahren werden, wenn der Antragsgegner nicht nur Einwände nach §§ 252 II, 256 Satz 2 FamFG sondern gleichzeitig rechtzeitig erhobene Einwendungen nach § 252 I FamFG erhoben hat? In dem ersten Fall wäre nach der OLG Frankfurt Entscheidung die befristete Erinnerung zulässig. Hinsichtlich des weiteren Einwandes wäre die Beschwerde zulässig. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung (FamRZ 2008,1428ff.) entschieden, dass in diesen Fällen insgesamt die Beschwerde zulässig ist. Nach dieser Entscheidung (RdNr. 10) müssen in diesen Fällen zusätzlich die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 652 II ZPO (jetzt: § 256 FamFG) vorliegen. Diese liegen aber gerade hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwände des § 252 II FamFG nicht vor.

  • Ich habe jetzt auch eine solche Aufhebung meiner Vorlageverfügung des OLG Ffm erhalten. Wie verfahrt ihr denn in der Sache weiter?

    Entscheidet ihr nun über den erhobenen Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Abhilfeverfahrens? :gruebel:

  • Ich denke nicht, dass im FH-Verfahren die Leistungsfähigkeit zu prüfen ist. Das gilt konsequenter Weise auch für ein Erinnerungsverfahren! Ich würde daher in solchen Fällen der Erinnerung nicht abhelfen; Begründung: Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit im vV nicht zu erfolgen hat und ferner, dass im Beschwerdeverfahren mangelnde Leistungsfähigkeit nicht mehr vorgetragen werden kann. Dies muss m.E. ebenso für das Erinnerungsverfahren gelten, so dass die Erinnerung in solchn Fällen stets unbegründet ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke nicht, dass im FH-Verfahren die Leistungsfähigkeit zu prüfen ist. Das gilt konsequenter Weise auch für ein Erinnerungsverfahren! Ich würde daher in solchen Fällen der Erinnerung nicht abhelfen; Begründung: Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit im vV nicht zu erfolgen hat und ferner, dass im Beschwerdeverfahren mangelnde Leistungsfähigkeit nicht mehr vorgetragen werden kann. Dies muss m.E. ebenso für das Erinnerungsverfahren gelten, so dass die Erinnerung in solchn Fällen stets unbegründet ist.

    So werde ich es wohl auch halten. Die Richter haben darüber hinaus angekündigt, die Erinnerung als unzulässig zu verwerfen, da ja eigentlich die Beschwerde gegeben sei und das OLG diese hätte bescheiden sollen. Da schließt sich dann der Kreis :gruebel:

    Ich werde wohl dann mal den Beschluss über die Entscheidung bzgl. der Erinnerung bei der nächsten unzulässigen Beschwerde dem OLG mitsenden.

    Man darf gespannt sein.

  • ... Dies muss m.E. ebenso für das Erinnerungsverfahren gelten, so dass die Erinnerung in solchn Fällen stets unbegründet ist.

    Ich teile deine Meinung im Ergebnis aus verschied. Gründen und gerade deswegen ist die Meinung des OLG Ffm. völlig unpraktikabel. Wozu das Ganze? Das Prob. ist aber folgendes, der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit ! der Beschwerde beschränkt. Wie das OLG F. meint, steht dies der Zulässigkeit der Erinnerung gerade nicht entgegen, d.h. konsequent verfolgt, wäre die Erinnerung erfolgreich. Hierauf kann die Zurückweisung der Erinnerung folglich nicht gestützt werden. Dass der Einwand auch zur Unbegründetheit ! führt, ist nicht normiert.

    Es bleibt also nur, die Erinnerung wegen Unzulässigkeit ! zurückzuweisen, was auch das OLG kann.

    Bring so eine Sache nochmal neu hoch und verweise auf OLG BB, 17.09.2013, 3 WF 91/13. Ich habe noch Hoffung auf ein Umdenken, auch in Frankf.. ;)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich schließe mich hier mal mit folgendem Fall an:

    Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Anhörung ist erfolgt. Keine Einwände vorgebracht. Dann erging der Festsetzungsbeschluss. Jetzt meldet sich der Unterhaltspflichtige und teilt mit, dass ihm die Anhörung gar nicht zuging. Er ist bereits 2 Monate vor Anhörung umgezogen und hat sich auch ordentliche umgemeldet (Meldebescheinigung liegt vor). Der RA des Unterhaltsverpflichteten bringt jetzt die Gehörsrüge nach § 44 FamFG ins spielt und hilfsweise die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 FamFG.

    § 44 FamFG scheidet aus, weil es für den Rechtspfleger nicht anwendbar ist.
    Ich überlege jetzt wegen der hilfsweise beantragten Erinnerung und bin nicht wirklich zu einem Endergebnis hinsichtlich der Frage "zulässig oder nicht zulässig" gekommen. Als Einwand wird jetzt hervorgebracht, dass er noch ein weiteres Kind hat, welchem er unterhaltspflichtig ist (also wendet er sich gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes).

    Für Hilfe wäre ich dankbar.


    Also jetzt bin ich soweit, dass ich weiß, dass § 11 Abs. 2 RpflG zulässig ist ;)

    Einmal editiert, zuletzt von minki (1. Juni 2017 um 10:16)

  • Vergleichen wir es mal mit dem Kostenfestsetzungsverfahren:
    Beschwerde unzulässig bei einem Beschwerdewert von weniger als 200 €, Erinnerung bei einer so niedrigen Beschwer ist aber zulässig, der KFB kann im Erinnerungsverfahren geändert werden, wenn er fehlerhaft ergangen ist. Damit hätte wohl niemand Probleme.
    Hier ist die Beschwerde nicht zulässig, da die Einwendungen erst nach Erlass des Beschlusses vorgebracht werden, vorher wären sie zulässig gewesen. Warum soll man die Fehlerhaftigkeit im Verfahren dann eigentlich im Erinnerungsverfahren nicht korrigieren können? Welchen Sinn hätte eine/die Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers dann, wenn man dadurch die Entscheidung gar nicht abändern kann? Käme man nämlich zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung auch im Erinnerungsverfahren nicht abänderbar ist, müsste man wohl notgedrungen wieder § 44 FamFG ins Spiel bringen, was man bislang ja gerade dadurch ausgeschlossen hat, dass der Beschluss doch über die - gegen Rechtspflegerentscheidungen immer zulässige - Erinnerung grundsätzlich abänderbar ist.

    Eines von beiden muss also möglich sein:
    a) nicht nur die an sich zulässige Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, sondern auch die tatsächliche Abänderung der Entscheidung oder
    b) Abänderung über die Gehörsrüge nach § 44 FamFG.

    Da die Verletzung rechtlichen Gehörs aber nur einer von mehreren möglichen Gründen ist, warum er Beschluss des Rechtspflegers aufzuheben oder abzuändern wäre, halte ich Buchstabe a für den besseren Weg.

  • Dazu Klein in Schulte-Bunert/Weinreich, 4. Aufl., Rz. 12 zu § 257 FamFG:
    "Ist eine Beschwerde unzulässig, dann ist ... die Rechtspflegererinnerung ... nur dann statthaft, wenn sich die Unzulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels ... daraus ergibt, dass dieses Rechtsmittel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher, von der betroffenen Partei nicht beeinflussbarer Beschränkungen nicht gegeben ist (OLG Bremen JAmt 2012, 535)."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Naja, wenn man sowohl Beschwerde als auch Rechtspflegererinnerung für unstatthaft hält (den Argumenten kann man ja durchaus folgen), stellt sich mir die Frage, warum dann wiederum § 44 FamFG nicht anwendbar sein soll. Zwar eröffnet sich noch eine Möglichkeit speziell bei der Festsetzung von Unterhalt über das spätere Abänderungsverfahren, aber das ist ja nur eine ganz spezielle Regelung für dieses Verfahren. Abgesehen davon ist ein Abänderungsverfahren auch mit weiteren Kosten verbunden, die bei richtiger Sachbehandlung ggf. nicht entstanden wären.

  • Über den Wortlaut des § 256 FamFG hinaus können regelmäßig auch schwere Verfahrensfehler gerügt werden, hierunter fällt auch der Einwand der fehlenden oder fehlerhaften Zustellung des Festsetzungsantrages, d.h. die Beschwerde ist zulässig und auf ihre Begründetheit vom OLG zu prüfen, vgl. OLG Celle, 17 UF 161/11.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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