Fall:
Vereinfachtes Verfahren. Nach Verfügung des Festsetzungsbeschlusses macht der Antragsgegner den Einwand der Leistungsunfähigkeit geltend.
Problem:
Gem. §§ 252 Abs. 3, 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde nicht auf die Leistungsunfähigkeit gestützt werden.
Meine Lösung bislang:
Zum einen hat der Rechtspfleger über die Zu- oder Unzulässigkeit einer Beschwerde nicht zu entscheiden, sondern die Akte zur Klärung dieser Frage dem Beschwerdegericht vorzulegen (BGH, Beschl. 16.12.2008, IX ZA 46/08, Rpfleger 2009, 221; Aus den Gründen:"[...]Hält er (gemeint: Der Rechtspfleger) die sofortige Beschwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen [...]. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzulässig erachtet [...]."
Zum anderen hat der Rechtspfleger in Familienstreitsachen keine Abhilfebefungnis (fraglich daher, ob man auf die Entscheidung des BGH abstellen kann, da im dortigen Fall ja eine grds. Abhilfebefugnis bestand).
Demnach bislang: Akten urschriftlich dem OLG. Das OLG hat dann die Beschwerde stets wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen oder den Antragsgner zur Rücknahme bewegt.
Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. 01.09.2011, 3 UF 217/11, FamRZ 2012, 465 f.; Langtext in Juris verfügbar) hatte jetzt aber die Idee, zu sagen:
"Da die erhobene Beschwerde unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt". Im entschiedenen Fall das OLG Frankfurt die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen!
Ich hätte zu der Auffassung des OLG Frankfurt gern ein paar Stimmen.
Ist diese Ansicht vertretbar oder nicht zu Ende gedacht?
Wenn vertretbar, ist diese Sichtweise sinnvoll?
Handelt es sich um eine Einzelmeinung oder gibt es andere Amtsgerichte / Oberlandesgerichte die das genauso sehen?
Schließt man sich dem an, müsste der Rpfleger vor Vorlage an dem Amtsrichter konsequenter Weise eine Nichtabhilfeentscheidung treffen, oder?