Ausgleichung § 106 - PKH- Übergang

  • Hallo Ihr Kostenexperten,

    ich steh gerade ein wenig auf dem Schlauch was folgenden Fall betrifft:

    Beklagtenpartei hat PKH ohne Raten und wurde zu 16 % in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Klagepartei ohne PKH und trägt 84 % der Kosten des Verfahrens. Jetzt hab ich von Klage- und Beklagtenpartei jeweils Anträge nach § 106 ZPO und von PKH-Partei den Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung (Gegenstandswert unter 3.000 €, PKH-Vergütung 336,18 €). Ich würde jetzt die Ausgleichung ganz normal vornehmen erstmal ohne Beachtung der PKH. Habe dann einen Erstattungsanspruch (218,20 €) für die PKH-Partei festgestellt. Jetzt weiss ich nicht so recht wie ich weiter verfahre? Geht der Erstattungsanspruch auf die Landeskasse über? Was setze ich dann in meinem KFB noch fest? Hilfe!!

    Schon mal Danke im Voraus :)

  • Du stellst in deinem Beschluss fest, dass der Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 218,20 EUR auf die Staatskasse übergegangen ist. Dies ergibt sich aus der im Beschluss enthaltenen Ausgleichung. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses dem Kläger zum Soll gestellt.

    Die Differenz zu der ausgezahlten RA-Vergütung verbleibt bei dem Beklagten. Daher ist nach Ablauf einer von dir bestimmten Frist zu prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten geändert haben.

  • @ Rpf: Auch wenn die doppelte Halbtagskraft schon abstrakt alles gesagt hat, wären für eine konkrete Durchrechnung mit deinen Zahlen noch folgende Beträge notwendig:

    - Verfahrenswert

    - Nach § 106 ZPO angemeldete Wahlanwaltsvergütung des
    a) Klägers
    b) Beklagten

    Ich gehe davon aus, dass die PKH-Vergütung des Beaklagtenvertreters 336,18 € beträgt und bereits festgesetzt ist. Ist dies zutreffend?

    Bis zu Nennung der o. g. Beträge gehe ich davon aus, dass jede Seite 336,18 € gem. § 106 ZPO zur Ausgleichung angemeldet hat.

    Ohne die fehlenden Angaben ergäbe sich folgende Berechnung:

    Jede Seite hat gem. § 106 ZPO 336,18 € angemeldet, die jew. entstanden, erstattungsfähig und auch ausgleichsfähig sind.

    Von dem Gesamtkosten in Höhe von 672,36 € (= 2 x 336,18 €) trägt der Beklagte 16%. Dies entspricht 107,58 €. Abzüglich seiner eigenen Kosten ergibt sich für den Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 228,60 €.

    Würde man
    a) den Erstattungsanspruch in Höhe von 228,60 € mit der
    b) bereits erhaltenen PKH-Vergütung in Höhe von 336,18 € addieren ergäbe sich ein
    Gesamtanspruch in Höhe von 564,78 €

    Der Gesamtanspruch in Höhe von 564,78 € würde die Kosten, die dem Beklagten höchstens entstehen (336,18 €) in Höhe von 228,60 € übersteigen.

    Um diesen Betrag (228,60 €) ist der Erstattungsanspruch (228,60 €) zu kürzen auf 0,00 €. Festzusetzen nach § 106 ZPO ist nichts mehr.

    Der Erstattungsanspruch zu Gunsten der Landeskasse gem. § 59 RVG gegen den Kläger beträgt 228,60 € und ist zum Soll zu stellen.

    Bzgl. des Beklagten notiertes du eine Frist nach § 120 Abs. 4 ZPO "wegen der 107,58 €" (An den RA gezahlt 336,18 €, 228,60 € davon holt sich die Landeskasse von Kläger durch die o. g. Sollstellung wieder). Verbessern sich später seine Verhältnisse, "darf" er die 107,58 € später in Raten zahlen.

    Gegenprobe:
    Der Beklagte hat zu zahlen 84% der Gesamtkosten in Höhe von 672,36 € (2 x 336,18 €). Dies entspricht 564,78 €. Er zahlt effektiv
    a) seinen eigenen RA = 336,18 €
    b) den zum Soll gestellten Übergangsanspruch in Höhe von 228,60 €.
    Summe: 564,78 €
    Gegenprobe passt.

    Der Kläger hat zu zahlen 16% der Gesamtkosten in Höhe von 672,36 € (2 x 336,18 €). Dies entspricht 107,58 €. Er zahlt derzeit nix, da er PKH ohne Raten hat. Aber wegen der 107,58 € hast du die Akten ja auf Frist gem. § 120 Abs. 4 ZPO gelegt. Auch hier passt daher die Gegenprobe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo,

    ich habe hier einen sehr ähnlichen Fall, allerdings das Problem, dass schon ein KFB in der Welt ist, gegen den Erinnerung eingelegt wurde.
    Die Erinnerung scheint begründet, ich stelle es mal so dar, wie es m.M. nach richtig hätte sein müssen:

    Kläger PKH o.R.
    Beklagter keine PKH
    Streitwert genau 3.000 €, sodass keine Problematik hins. Wahlanwaltsvergütung besteht.

    Klägervertreter hat sich bereits einen PKH-Vorschuss auszahlen lassen, allerdings nicht in voller der Höhe der endgültigen Kostentragungslast. Sie hat hier eine Aufstellung vorgenommen und am Schluss nur einen Teil davon gefordert, der auch angewiesen wurde.

    Jetzt sind auf seite des Klägers 800,00 € entstanden und bei der Beklagten 20,00 €. Kostenquote jeder 1/2.

    Als PKH-Vorschuss wurden dem Kl.V. bereits 400,00 ausgezahlt.

    Kann hier eine Ausgleichung normall vorgenommen werden?
    Schließlich hat ja der Kläger theoretisch 10,00 € an die Beklagte zu erstatten, da PKH ja nur für seine und die GK greift. Wenn ich hier keine separaten Ausgleichungen vornehme, fällt das ja untern Tisch und der Kläger profitiert komplett von seiner PKH?!?

    Dann würde sich ja noch eine Differenz zwischen Vergütung des RA und abzüglich Erstattung der Bekl. und abzgl. Vorschuss ergeben. Dies stellt hier keinen Übergang dar. D.h. es dürfte ja noch ein Erstattungsanspruch gegenüber der LK bestehen, weil ein geringerer Vorschuss gefordert wurde?? Oder fällt das dann anteilig unter den Tisch wegen der theoretisch zu erstattenden 10,00 € für den Beklagten????

    Wie weise ich das zum Schluss aus?????

    Vielen Dank, ich komme hier irgendwie ins Schleudern, gerade wie ich damit verfahre, dass ja der Kläger auch nen Teil an den Beklagten zahlen müsste, was ja nicht von PKH erfasst ist???

    Danke.

  • Sehe ich jetzt das Problem nicht?
    Der Kläger hate gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 390 € (820:2-20). Dieser geht komplett auf die StaKa über, da bereits 400 € an den Kl-V ausgezahlt wurden.
    Der Kl-V kann sich noch 400 € aus der StaKa "holen".

  • Mh, ja mit den Werten schon. War blöd von mir nur ca-Werte zu nehmen.

    Tatsächliche Werte sind:

    Kl.V. hat Kosten in Höhe von 833,60 €
    Bekl. 20,00 €

    Vorschuss hat sich Kl.V. nur in Höhe von 404,90 € auszahlen lassen.

    Dann würde meine Berechnung so aussehen:

    Es wären vom Bekl. an Kläger 406,80 € zu erstatten (833,60 + 20,00 = 853,60 €, 853,60 /2 = 426,80 €, abzgl. d. eigenen 20,00 € = 406,80 €)

    Aus der Landeskasse hat Kl.V. bereits 404,90 € erhalten

    Beklagtenvertreter würde also insg. 811,70 € erhalten (406,80 € + 404,90 €)

    Aber er darf nur bis zur Höhe der gesetzl. Gebühren = 833,60 € erhalten

    Da der Betrag den er erhalten würde geringer als der ihm zustehende ist, hat er noch einen Anspruch in Höhe von 21,90 € gegenüber der Landeskasse.


    Ist das so richtig? Oder muss ich bei der Höhe der gesetzlichen Gebühren nur die 50 % (da ja die Quote 1/2 zu 1/2 lautet) annehmen?

    Ich bin mittlerweile völlig durcheinander... Ich habe doch hier keinen Übergang auf die Landeskasse? Diese versucht doch später sich das Geld vom Kläger wiederzuholen, was sie als Vorschuss gezahlt hat, falls er wieder Geld hat. Sonst kommt ja der Kl.V. nicht an seine volle Vergütung, oder?

    Ein Übergang neben einer Festsetzung dürfte doch nur in Frage kommen, wenn der Bekl. noch mehr zu zahlen hätte, als dem Kl.V. noch zusteht?! Das ist ja hier nicht so.

    Danke.

  • Ab da kann ich nicht mehr folgen... :gruebel:

    Ich sehe für deinen Fall (sofern ich den SV richtig aufgefasst habe) 2 Alternativen:

    a) Du forderst den Kl.V. gem. § 55 Abs. VI RVG auf, seine restlichen PKH-Vergütungsansprüche binnen Frist anzumelden und machst im Anschluss ergebnisabhängig die Ausgleichung nach 106 mit Feststellung des Übergangs auf die Landeskasse.

    b) Du machst sofort die Ausgleichung unter Berücksichtigung der vollen klägerseits entstandenen Kosten mit dem Ergebnis, dass sich nach Übergang des Betrages i.H.v. 404,90 € auf die Landeskasse ein festsetzbarer restlicher Erstattungsanspruch des Kl.-->Bekl. von 1,90 € ergibt. Sofern der Kl.V. seine restliche PKH danach jedoch noch anmeldet, muss der KFB nachträglich berichtigt werden.

  • also, ich meine wenn er 404,90 € (die er als Vorschuss bekommen hat) und die 406,80 € vom Beklagten hat, hat er erst 811,70 €, obwohl er ja insgesamt, wenn er den Vorschuss richtig eingefordert hätte, einen Anspruch auf 833,60 € gehabt hätte. Der Klägervertreter hat doch Gebühren in dieser Höhe verdient und die hat er doch auch zu bekommen?? Eben zusammengesetzt aus dem Erstattungsanspruch durch den Beklagten (da dieser 50 % der Kosten tragen muss) und dem Erstattungsanspruch als Vorschuss aus der Landeskasse.

    Wenn ich nach deiner zweiten Variante gehen würde, fehlt dem Kl.V. doch noch die Hälfte seiner Vergütung?? Oder bin ich jetzt völlig auf dem Holzweg?

    Seine Vergütung dürfte sich doch aus 50 % Erstattung durch den Beklagten und 50% des Klägers (welcher PKH hat und somit die Landeskasse durch Vorschuss eingesprungen ist) zusammensetzen???:confused:

  • Also, ich würde den Kl-V auffordern, seine Gebühren gegen die StaKa geltend zu machen. Kann man ja höflich anfragen.
    Denn der Kl-V hat Anspruch auf 100% seiner Vergütung aus der StaKa (da der Kl. PKH hat).
    Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Erstattung von 50% der Kosten des Kl. abzgl. 50% der Kosten des Bekl. (so müsste es bei der Ausgleichung raus kommen).
    Dieser Anspruch geht auf die StaKa über, da der Kl. PKH hat.

  • @hexhex:
    Ersetzte Beklagtenvertreter durch Klägervertreter und Du liegst vollkommen richtig.
    Die Folgebeiträge hingegen sind im konkreten Fall mit § 59 RVG nicht vereinbar - vgl. § 59 Abs. 1 RVG.
    Sie korrespondieren zudem nicht mit dem Antragsgrecht des beigeordneten Anwaltes nach § 126 ZPO.
    Bei voller PKH kommt erst der beigeordnete Anwalt bis zur Höhe seiner Wahlanwaltsvergütung und erst dann die Landeskasse.

  • Wenn es um Kostenausgleichung und PKH geht bin ich immer unsicher.

    SV:
    Bekl. hat Teil-PKH bis zu einem Wert von 499,97 Euro bewilligt bekommen. PKH-Vergütung in Höhe von 157,68 Euro wurde ausbezahlt.

    Kostenausgleichsantrag des Klägers in Höhe von 563,17 Euro (hat 13 % zu tragen) und des Beklagten in Höhe von 752,68 Euro (hat 87 % zu tragen) liegen vor.

    Nach der Ausgleichung hat der Kläger einen Erstattungsanspruch von 392,11 Euro.

    Wie, wo und wann muss ich die ausbezahlte PKH-Vergütung beachten?

    Einmal editiert, zuletzt von Wickie (21. Oktober 2013 um 17:55)

  • Da die PKH-Partei die größere Quote hat, ergeben sich eigentlich keine Probleme, insbesondere da kein Übergang festzustellen ist. Die ausgezahlte PKH-Vergütung bleibt komplett in der SKR auf Seiten der PKH-Partei stehen nebst anteiligen Gerichtskosten (diese aufgeschlüsselt nach PKH und nicht-PKH) und dann setzt du dir deine Überprüfungsfrist für die Bekl. gem. § 120 ZPO.

  • OK - DANKE!
    Also ganz normal ausgleichen. PKH-Vergütung wird nicht irgendwo abgezogen und interessiert mich erst wieder beim Überprüfungsverfahren.

  • Hallo

    Ich habe eine Frage zur Feststellung des Übergangsanspruchsnach § 59 RVG.

    Dem Kläger (zugleichWiderbeklagter 1) wurde PKH nur für das Klageverfahren bewilligt mit Beiordnung.

    Er wurde im Klageverfahren von einem Anwalt A vertreten, der seine Vergütung in Höhe von rund 200 € aus der Landeskasse erhalten hat(PKH-Vergütung = WAV).

    Im Zuge einer Widerklage wurden der Kläger (Widerbeklagte 1) und der DrittWiderbeklagte 2 (=Versicherung) von einem anderen Anwalt B vertreten. Hier ist eine Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 500,00 € angefallen. Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt.


    Nun habe ich eine wilde Kostenausgleichung vorzunehmen (§106 ZPO und teilw. Baumbachsche Formel), bei der ich die Kosten des gemeinsamen Anwaltes B je zur Hälfte auf Kläger und den DrittWBekl 2 verteilt habe und die Kosten des Anwaltes A logischerweise nur dem Kläger zugeordnet habe. Die Erstattungsfähigkeit von 2 Anwälten soll hier nicht problematisiert werden.


    Im Ergebnis komme ich auf Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von rund 250 € und der DrittWBekl2 gegen die Beklagten in Höhe von rund 200 €.


    Meine Frage: Gibt es hier überhaupt einen Übergangsanspruch?
    Der Erstattungsanspruch nur des Klägers ist zwar mit 250 € höher als die PKH-Vergütung (=200 €), jedoch sind ja auch noch Kosten für den Anwalt B, der mit PKH gar nichts zu tun hat, auf Seiten des Klägers angefallen.

    Und auch wenn ich die gesamten Erstattungsansprüche des Klägers und des Drittwiderbeklagten zusammenrechne, dann komme ich auf einen Betrag 450 €, der zusammen mit der Zahlung aus der Landeskasse von 200 € (somit 700,00 €) die gesamten Kosten beider Anwälte(= 750 €) ebenfalls nicht übersteigt.


    Habe ich einen Denkfehler oder gehe ich falsch an die Sache ran?
    Ich hoffe ihr versteht mein Problem.


    Liebe Grüße

  • Die wesentliche Frage ist, welchen Anspruch der Rechtanwalt nach §126 ZPO geltend machen könnte.
    Ich hab leider nichts dazu gefunden, wie das in diesem Fall zu laufen hätte.

    Ich tue mich schwer damit eine Einschätzung ohne Kenntnis von der Kostengrundentscheidung abzugeben.
    Als erstes würde ich schauen, ob sich aus den Gründen des Urteils ableiten kann, wie die Quoten nur bzgl. des Klage bzw. der Widerklage ausgesehen hätten. Dann könnte man den Kostenausgleichsanspruch fiktiv zwischen Klage und Widerklage aufteilen. Der fiktive Teil, der auf die Klage entfällt wäre dann m.E. übergegangen.

    Ggf. könnte man die Meinung des Bezirksrevisors einholen.

  • Die wesentliche Frage ist, welchen Anspruch der Rechtanwalt nach §126 ZPO geltend machen könnte.
    Ich hab leider nichts dazu gefunden, wie das in diesem Fall zu laufen hätte.

    Ich tue mich schwer damit eine Einschätzung ohne Kenntnis von der Kostengrundentscheidung abzugeben.
    Als erstes würde ich schauen, ob sich aus den Gründen des Urteils ableiten kann, wie die Quoten nur bzgl. des Klage bzw. der Widerklage ausgesehen hätten. Dann könnte man den Kostenausgleichsanspruch fiktiv zwischen Klage und Widerklage aufteilen. Der fiktive Teil, der auf die Klage entfällt wäre dann m.E. übergegangen.

    Ggf. könnte man die Meinung des Bezirksrevisors einholen.

    Ich wollte den Beitrag nicht mit Zahlen abschreckend überladen, darum habe ich nur die Erstattungsansprüche angegeben. Denn die Ermittlung der(Einzel-)Erstattungsansprüche war unproblematisch.

    Ich habe mir jetzt die Mühe gemacht und im ersten Schritt herausgearbeitet, wie die diversen Quoten in derKostengrundentscheidung berechnet worden sind. In einem zweiten Schritt habe ich sodann so getan, als hätte es kein Widerklageverfahren gegeben und eine fiktive Kostenausgleichung nur der Kosten des Klageverfahrens unter Berücksichtigung der fiktiven Kostengrundentscheidung vorgenommen.

    Ohne ein Widerklageverfahren hätte sich nach meiner Berechnung kein Erstattungsanspruch des Klägers ergeben, im Klageverfahren hat er überwiegend verloren.

  • Wenn sich der Erstattungsanspruch aus dem Widerklageverfahren ergibt, wo RA A nicht mandatiert war (wenn ich das richtig verstanden habe), dann würde annehmen, dass kein Übergang auf die Staatskasse stattgefunden hat.

    Der Weg einer solchen fiktiven Hilfsrechnung ist m.E. der Richtige. Diesen kann man dann auch vernünftig und nachvollziehbar begründen.

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