Feststellungsklage Streitwert

  • Wird der Verwalter auf Feststellung verklagt, richtet sich der Streitwert ja nach § 182 insO, also nach der Quotenerwartung, ist i.d.R. also eher gering.

    Wird der Schuldner verklagt, damit sein Widerspruch gg. den Vorwurf der unerlaubten Handlung verschwindet (§ 184), wird der Streitwert nach Forderungshöhe, ggf. abzgl. Quotenzahlung bestimmt.

    Soweit ist ja alles klar.

    Aber: Was passiert, wenn der Gläubiger Verwalter und Schuldner in einer Klage verklagt, also als Beklagte zu 1) und zu 2)? Kann der Streitwert dann getrennt für die einzelnen Beklagten festgelegt werden?

  • 1. Wird der Verwalter auf Feststellung verklagt, richtet sich der Streitwert ja nach § 182 insO, also nach der Quotenerwartung, ist i.d.R. also eher gering.

    2. Wird der Schuldner verklagt, damit sein Widerspruch gg. den Vorwurf der unerlaubten Handlung verschwindet (§ 184), wird der Streitwert nach Forderungshöhe, ggf. abzgl. Quotenzahlung bestimmt.

    Soweit ist ja alles klar.

    3. Aber: Was passiert, wenn der Gläubiger Verwalter und Schuldner in einer Klage verklagt, also als Beklagte zu 1) und zu 2)? Kann der Streitwert dann getrennt für die einzelnen Beklagten festgelegt werden?


    zu 2. Die Streitwert richtet sich nicht nach Forderungshöhe - Quotenerwartung sondern nach der voraussichtlichen Höhe der durchsetzbaren Forderung.

    zu 3. verstehe ich erst einmal nicht, weil es sich um unterschiedliche Anträge handeln müsste.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da must Du die Prozessanwälte fragen, ich bin nur SB in Insolvenzsachen. Es dürfte aber keine notwendige Streitgenossenschaft bestehen, da Zielrichtung der Klagen völlig unterscheidlich ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da must Du die Prozessanwälte fragen, ich bin nur SB in Insolvenzsachen. Es dürfte aber keine notwendige Streitgenossenschaft bestehen, da Zielrichtung der Klagen völlig unterscheidlich ist.

    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der IV hier einen höheren Streitwert hinnehmen muss, nur weil er 'zufällig' in einer Klage gemeinsam mit dem Schuldner verklagt wird. Wären zwei getrennte Klagen angestrengt worden, stellte sich das Problem ja gar nicht, ich denke, man muss hier die Streitwerte für beiede Beklagte getrennt festlegen - wenn das geht :confused:

  • Die Streitwerte werden gesondert voneinander festgesetzt und dann addiert. Die Frage, ob hier wer einen höheren Streitwert hinnehmen muss, löst man über die Kostengrundentscheidung und die im Urteil ausgeworfene Kostenquote.

    @ LFdC:
    Eine notwendige Streitgenossenschaft sehe ich auch nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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