§§ 24 ff BauGB pp Nachweis

  • Moin,
    ich suche schon eine ganze Weile und finde natürlich (Montag ??) nichts.
    Meine Frage:
    Muss die Bescheinigung über den Vorkaufsrechtverzicht der Gemeinde (§§ 24 ff BauGB, 32 DschPflG) im Original vorgelegt werden oder genügt die durch den Notar begl. Kopie ??
    Vorab schon mal danke.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Moin,

    mir hat bisher immer eine (durch den Notar) beglaubigte Kopie genügt !

    Hier bei uns wird es mal im Original, mal in begl. Kopie vorgelegt.

    Ich bin auch noch nie auf die Idee gekommen, hier immer das Original zu verlangen.....
    wobei ich natürlich weiß, dass die Phrase "das haben wir schon immer so gemacht" kein wirkliches Argument ist ;)

  • Gute Frage, darüber habe ich noch nie groß nachgedacht, weil eigentlich immer das Original vorgelegt wird. Ohne jetzt etwas nachlesen zu können: die Vorkaufsrechtsverzichtserklarung dürfte mit Zugang an die Beteiligten wirksam werden. Eine "Einziehung" das Originals, weil die ausstellende Behörde es sich anders überlegt dürfte ausgeschlossen sein. Es sind an den Besitz/ die Vorlage des Originals keine rechtswirkungen geknüpft und die Vorlage einer beglaubigten Kopie müsste somit möglich sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Gute Frage, darüber habe ich noch nie groß nachgedacht, weil eigentlich immer das Original vorgelegt wird. Ohne jetzt etwas nachlesen zu können: die Vorkaufsrechtsverzichtserklarung dürfte mit Zugang an die Beteiligten wirksam werden. Eine "Einziehung" das Originals, weil die ausstellende Behörde es sich anders überlegt dürfte ausgeschlossen sein. Es sind an den Besitz/ die Vorlage des Originals keine rechtswirkungen geknüpft und die Vorlage einer beglaubigten Kopie müsste somit möglich sein.


    Geht mir genau so, nie darüber nachgedacht:oops:. Vorgelegt werden die sonst immer im Original (durch "meine" Notare). Im vorliegenden Fall aber beim Wert von 13.000.000 € kommt eine begl. Kopie durch einen Anwaltsnotar und schon wird man unsicher.
    Vielen Dank fürs Mitdenken
    Sternensucher

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • LG Neuruppin 5. Zivilkammer - Entscheidungsdatum: 19.05.1998
    (auch unter DNotI-Report 1998, 152)

    Leitsatz:

    Im Grundbuchverfahren ist es allgemein anerkannt, daß Eintragungsunterlagen - auch der
    Nachweis der Erteilung von Negativzeugnissen oder behördlichen Genehmigungen - unabhängig
    davon, ob sie unter GBO § 29 Abs 1 S 1 oder S 2 fallen, grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung
    oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden können.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • § 69 Absatz 3 Satz 3 des Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 sah keine GB-sperre vor, sondern hat das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht lediglich mit der Vormerkungswirkung nach § 1098 Absatz 2 BGB versehen.

    Die Bestimmung galt allerdings nur bis zum 31.05.2013.

    Eine Nachfolgebestimmung habe ich nicht feststellen können. Falls in Brandenburg jetzt das Bundesnaturschutzgesetz gilt, gilt nach § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG vom 29.07.2009 nichts anderes. D. h. die Nichtausübung des naturschutzrechtlichen VR ist Dir nicht nachzuweisen. Daher bedarf es auch keiner Form.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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