Gebühren für Kostenfestsetzungsverfahren, obwohl keine Vertretung in I. Instanz

  • Unser Mandant hat sich in erster Instanz selbst vertreten. Wir wurden nur für Berufungsinstanz beauftragt. Kostenentscheidung I. Instanz Kostenquotelung und II. Instanz wegen Berufungsrücknahme muss Gegner zahlen. Jetzt ist das Kostenfestsetzungsverfahren fällig. Ich hab unsere Kosten für die II. Instanz geltend gemacht und aus Kulanz auch Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite mit geprüft. Unser Mandant möchte nun auch seine Kosten der I. Instanz (Verdienstausfall, Portokosten, Fahrtkosten, ....) mit geltend machen. Das sollen wir für ihn machen. Da dies hier sehr aufwendig ist, haben wir eine Pauschalvergütung vereinbart. Diese möchte Mandant selbstverständlich ebenfalls mit geltend gemacht haben. Würde theoretisch für meine Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren I. Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr entstehen?

  • Warum ist die Partei nicht in der Lage, selbst einen Kfa für die I. Instanz einzureichen?
    Ich sehe die Probleme nicht, soviel kann das nicht sein.
    Verdienstausfall: Beleg vom Arbeitgeber, sonst gibt´s nichts. Reisekosten: nach JVEG, Protokosten. Quittungen einreichen.
    Ich sehe da keine Notwendigkeit, einen RA damit zu beauftragen, daher würde ich da auch nichts festsetzen.

  • Schwierig ist die Einreichung der Kosten nicht, aber da es sich um eine Kostenquotelung handelt, will der Mandant auf Nummer sicher gehen. Und da wir es nicht kostenlos machen wollen, haben wir eine Pauschale vereinbart - mit dem Hinweis, dass Gegenseite nicht verpflichtet ist, zu zahlen. Ich wollt schon mal vorab wissen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, eine Gebühr nur für das KF-Verfahren festgesetzt zu bekommen und wenn ja, Pauschalgebühr (50,00 EUR) oder Verfahrensgebühr (172,90 EUR) - ich selbst glaub nämlich auch nicht dran.

  • Wenn eine Partei nur für das KFV einen RA beauftragt, dann entsteht für deren Vertretung aus dem Kostenwert eine 0,8 Gebühr Nr. 3403 VV RVG


    (vgl. Wolf/Schneider, RVG, 4. A., Rn. 15 zu Nr. 3403 VV)

    Vgl. auch:

    Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 4. A. (2011), Rn. 5 zu Nr. 3403 VV




    OS
    […] Für das Betreiben des Kostenfestsetzungsantrags kann eine eigene Gebühr nach Nr. 3403 des Vergütungsverzeichnisses des RVG gefordert werden [Rn. 26].

    VG Potsdam, Beschl. v. 31.07.2009 - 11 KE 21/09

    Rpfleger 2009, 700 = AGS 2010, 366 = juris (090052219)

    Aus den Gründen:
    [Rn. 26] In derselben Angelegenheit, d.h. gerichtlich, ist der Erinnerungsführer erst wieder mit dem an das Gericht gerichteten Antrag auf Kostenfestsetzung vom 2. Februar 2009 tätig geworden, so dass zwei Kalenderjahre zwischen der Mandatbeendigung 2006 und dem erneuten gerichtlichen Tätigwerden des weiteren RA 2009 liegen. Es kann daher allein für das Betreiben des KFA eine eigene Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG gefordert werden.

  • Einspruch, Euer Ehren! :D Nach ganz h. M. erhält der RA für das KfV auch dann keine zusätzlichen Gebühren, wenn er die Kostenfestsetzung für eine Instanz beantragt, in der er nicht tätig war, z. B. der RA der I. Instanz für die Kosten der Berufung oder der RA der Berufung für die Kosten der ersten Instanz (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, § 19 Rn. 140; VG Oldenburg, JurBüro 1974, 1394; Gerold/Schmidt-von Eicken, 15. Aufl., § 37 BRAGO Rn. 26; Mayer/Kroiß-Ebert, § 19 Rn. 100; Bischof/Jungbauer, § 19 Rn. 63, Schneider/Wolf-Schneider/Wolf/Mock, § 19 Rn. 138).

    Die von Dir (13) genannten Entscheidungen betreffen den Fall, daß der RA ausschließlich für das KfV beauftragt wird (sonst also im Verfahren nicht tätig war)!

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  • Recht haste. Nicht genau gelesen. Es ist hier ja der Berufungsanwalt. Alles zurück, ich behaupte dasselbe wie Bolleff. :oops: :D

  • Ich greife das Thema nochmal auf. Bei mir wurde der Kläger nicht anwaltlich vertreten. Kostengrundentscheidung: Beklagte trägt die Kosten. Nun beantragt ein Rechtsanwalt des Klägers die Gerichtskostenausgleichung und die Festsetzung der verrechneten Gerichtskosten. Zudem macht er eine Verfahrensgebühr 3403 RVG für das nun beantragte Kostenfestsetzungsverfahren geltend (aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens, was ich selbstverständlich noch beanstanden werde). Ich habe echte Bauchschmerzen bei dem Gedanken daran, dass ein Rechtsanwalt erstmals ledliglich für die Gerichtskostenausgleichung und Festsetzung auftritt. Immerhin musste die Partei nichts anderes schreiben als" Ich beantrage die Gerichtskosten auszugleichen und den verrechneten Betrag verzinslich gegen den Beklagten festzusetzen". Einer Partei, die den gesamten Prozess alleine bearbeitet hat, kann doch wohl so ein Satz zugemutet werden oder!? Hat jemand von euch schon mal die Kosten als nicht notwendig zurückgewiesen oder irgendwelche Entscheidungen diesbezüglich? Liebe Grüße

  • Einer Partei, die den gesamten Prozess alleine bearbeitet hat, kann doch wohl so ein Satz zugemutet werden oder!?


    Ich verstehe das schon argumentativ nicht: Wenn die Partei sich im Prozeß durch einen RA vertreten lassen hätte, würdest Du vermutlich nicht auf die "Idee" kommen, dessen Kosten dafür anzuzweifeln. Die Kosten eines RA sind aber nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grds. notwendig. Wenn also die Kosten des RA im KfV unter denjenigen liegen, die im Rechtsstreit angefallen wären, kann Deine "Idee" deshalb schon überhaupt keine Rolle spielen.

    Bezüglich des Wertes der Gebühr Nr. 3403 VV aus dem Hauptsachewert gebe ich Dir recht.

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  • Ich meine zudem auch, dass man es einer Partei in jeder Phase des Rechtsstreits nicht verwehren kann, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ergo: Wie Bolleff.

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