Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen. In Abteilung II wurde am 17.05.2011 ein Insolvenzvermerk eingetragen.
Das Insolvenzverfahren wurde am
- 04.09.2008 eröffnet
- 14.01.2010 unter Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben
- 19.04.2011 wurde Nachtragsverteilung hinsichtlich meines Grundbesitzes angeordnet und dem Treuhänder B die Verteilung übertragen
- Am 30.03.2012 wurde hier der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt.
- Der Kaufvertrag mit Auflassung ist vom 05.08.2011.
- Bei der Beurkundung handelte ein Dritter aufgrund Vollmacht des B vom 11.07.2011. Bei Vollmachtserteilung hat B die Bescheinigung des Insolvenzgerichts vom 04.09.2008 vorgelegt.
Zur Sicherheit habe ich beim Insolvenzgericht eine Bestätigung, dass der Insolvenzverwalter B nach wie vor verfügungsbefugt ist, angefordert.
Daraufhin übersandte das Insolvenzgericht den Beschluss vom 23.5.2012 womit das Insolvenzverfahren wegen Restschuldbefreiung wegen des Todes des Insolvenzschuldners aufgehoben wird. Der Insolvenzschuldner ist am 19.01.2012 verstorben.
Meine Frage ist, welche Auswirkung hat der Tod des Insolvenzschuldners auf die noch nicht vollzogene Auflassung???
Fällt die Verfügungsbefugnis des Verwalters schon mit dem Tod oder erst mit dem Aufhebungsbeschluss weg? Im zweiten Fall, wäre wohl § 878 BGB einschlägig.