Tod Insolvenzschuldner vor Eigentumsumschreibung

  • Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen. In Abteilung II wurde am 17.05.2011 ein Insolvenzvermerk eingetragen.
    Das Insolvenzverfahren wurde am
    - 04.09.2008 eröffnet
    - 14.01.2010 unter Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben
    - 19.04.2011 wurde Nachtragsverteilung hinsichtlich meines Grundbesitzes angeordnet und dem Treuhänder B die Verteilung übertragen

    - Am 30.03.2012 wurde hier der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt.
    - Der Kaufvertrag mit Auflassung ist vom 05.08.2011.
    - Bei der Beurkundung handelte ein Dritter aufgrund Vollmacht des B vom 11.07.2011. Bei Vollmachtserteilung hat B die Bescheinigung des Insolvenzgerichts vom 04.09.2008 vorgelegt.

    Zur Sicherheit habe ich beim Insolvenzgericht eine Bestätigung, dass der Insolvenzverwalter B nach wie vor verfügungsbefugt ist, angefordert.

    Daraufhin übersandte das Insolvenzgericht den Beschluss vom 23.5.2012 womit das Insolvenzverfahren wegen Restschuldbefreiung wegen des Todes des Insolvenzschuldners aufgehoben wird. Der Insolvenzschuldner ist am 19.01.2012 verstorben.

    Meine Frage ist, welche Auswirkung hat der Tod des Insolvenzschuldners auf die noch nicht vollzogene Auflassung???
    Fällt die Verfügungsbefugnis des Verwalters schon mit dem Tod oder erst mit dem Aufhebungsbeschluss weg? Im zweiten Fall, wäre wohl § 878 BGB einschlägig.

  • Die Massezugehörigkeit - und damit die Verwaltungs- und Verfügungbefugnis des Insolvenzverwalters - endet grds. erst mit Beendigung der Nachtragsverteilung (und damit sicher nicht vor Eintragung der Auflassung) oder durch die Aufhebung ihrer Anordnung (vgl. §§ 200, 215 InsO). Letzlich hängt es also davon ab, wie sich der Tod des Schuldners auf die Nachtragsverteilung auswirkt. Die Anordnung (§ 203 InsO) bewirkt die Fortsetzung des eigentlich schon am 14.01.2010 aufgehobenen Insolvenzverfahrens (= nachgeordnetes Verteilungsverfahren). Womöglich wird das Verfahren bis zu dessen endgültiger Aufhebung am 23.05.2012 - wie sonst auch - (kraft Gesetzes) als Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgeführt. Entsprechend hätte die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters bis dahin fortbestanden und § 878 BGB käme zur Anwendung. Die Auswirkung des Todes auf die Nachtragsverteilung könnte im Inso-Forum aber sicher besser beantwortet werden. @ Admin: verschieben?

  • Kann ich den Eintrag auch ins Insolvenzforum verschieben? Ansonsten bitte ich den Administrator meinen Beitrag zu verschieben. Vielen Dank!!!

  • Ursprünglich wurde das Verfahren am 14.01.2010 unter Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben, aber da mein Grundstück erst später bekannt wurde, wurde am 19.04.2011 Nachtragsverteilung angeordnet. Die endgültige Aufhebung erfolgte wohl mit Beschluss vom 23.5.2012.
    Bin mit eben nur nicht sicher welche Auswirkung der Tod auf die Nachtragsverteilung bzw. die Verfügungsbefugnis des Verwalters hat. Kann mir jemand helfen?

  • Das klingt gar nicht blöd. Ich war mir nur nicht sicher und bin mehr als froh, wenn ich die Eintragung vornehmen kann. Vielen Dank!

  • Womöglich wird das Verfahren bis zu dessen endgültiger Aufhebung am 23.05.2012 - wie sonst auch - (kraft Gesetzes) als Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgeführt.

    Dem stimme ich nicht zu. Der Schuldner ist in der WVP verstorben, somit ist eine Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr möglich. Das Verfahren ist analog § 299 InsO aufzuheben.

  • Dem stimme ich nicht zu. Der Schuldner ist in der WVP verstorben, somit ist eine Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr möglich. Das Verfahren ist analog § 299 InsO aufzuheben.

    Und bis zur Aufhebung besteht das normale Verfahren samt Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fort?:gruebel: Ich hatte das so verstanden, daß der Aufhebung in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Ohne automatische Überleitung in ein Nachlaßinsolvenzverfahren (natürlich begrifflich ohne Restschuldbefreiung), könnte dann der Antrag aber nicht mehr vollzogen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (26. Juni 2012 um 10:58)

  • Womöglich wird das Verfahren bis zu dessen endgültiger Aufhebung am 23.05.2012 - wie sonst auch - (kraft Gesetzes) als Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgeführt.

    Dem stimme ich nicht zu. Der Schuldner ist in der WVP verstorben, somit ist eine Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr möglich. Das Verfahren ist analog § 299 InsO aufzuheben.

    ich denke, es sind hier 2 Sachen zu trennen:

    1. Nachtragsverteilung - die wird vom Tod nicht beinflusst und läuft weiter bis der dazugehörige Gegenstand verwertet und der Erlös verteilt ist

    2. die Wohlverhaltensphase - die ist entsprechend § 299 InsO zu beenden.

  • Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter auch nach Erlass des Aufhebungsbeschlusses vom 23.05.2012 noch verfügungsbefugt ist, solange der Gegenstand nicht verwertet und der Erlös verteilt ist?

  • Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter auch nach Erlass des Aufhebungsbeschlusses vom 23.05.2012 noch verfügungsbefugt ist, solange der Gegenstand nicht verwertet und der Erlös verteilt ist?

    Prinzipiell nicht. Nur wenn eine Nachtragsverteilung (NTV) besteht. Ansonsten ist der Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO weg und es gibt nur noch die Abtretungserklärung über das Arbeitseinkommen (wenn sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschliesst)

  • Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter auch nach Erlass des Aufhebungsbeschlusses vom 23.05.2012 noch verfügungsbefugt ist, solange der Gegenstand nicht verwertet und der Erlös verteilt ist?

    das ist der Teil, der an deinem Sachverhalt unklar ist, es kann nur eine Aufhebung geben - wann war die ?

    Ist 2012 wirklich das Insolvenzverfahren aufgehoben worden oder nicht eher festgestellt, worden, dass das Restschuldbefreiungsverfahren aufgrund Tod beendet ist?

  • Ich glaub da habt ihr recht!
    Im Beschluss vom 23.05.2012 steht:
    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des A

    wegen Restschuldbefreiung
    1. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird aufgrund des Todes des Schuldners für erledigt erklärt
    2. Der Treuhänder wird von seinem Amt entbunden
    3. Die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners vom ... ist beendet.

    Gründe:
    Der Schuldner ist am 19.01.2012 verstorben.

    Also zur Nachtragsverteilung steht da nichts, was wohl heißt, dass die noch läuft, oder??

  • Wenn ich mir die Nummer 2 anschaue, läuft da wohl nichts mehr... wer soll denn noch einziehen?

  • auch das muss wann wieder trennen: das Amt des Treuhänders für die WVP ist beendet, die Neubestellung für die NTV ist noch aktuell

  • Mehr wird aus dem Vordruck nicht rauszuquetschen sein. Ist wohl der 08/15 Vordruck im Falle des Versterbens und wäre soweit ok.

    Wäre es kein IK Verfahren gewesen, hätte man die doppelte Belegung des Begriffes "Treuhänder" nicht.


    Im Zweifelsfall wird man um ein Hinweis des Insolvenzgerichts ersuchen müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich werde das zuständige Insolvenzgericht nochmal anschreiben und um Übersendung einer Bestätigung, dass der Treuhänder im Rahmen der Nachtragsverteilung nach wie vor verfügungsbefugt ist, bitten.

    Schon mal vielen lieben Dank für eure Hilfe!

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