Erstattung der EMA Auslagen im PKH Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO

  • Eine Vollmacht sicher, aber bei einer Prozessvollmacht ist das gem. § 83 ZPO nur eingeschränkt möglich.

  • Eine Vollmacht sicher, aber bei einer Prozessvollmacht ist das gem. § 83 ZPO nur eingeschränkt möglich.

    Nun verhält es sich doch aber so, dass weder Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch das Überprüfungsverfahren einem Anwaltszwang unterliegen.
    Ein etwaiger Anwaltszwang für das Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf das dazugehörige PKH-Verfahren.

    Also ist es gem. § 83 Abs. 2 ZPO möglich, Vollmachten für einzelne Prozesshandlungen zu erteilen - umgekehrt können dann selbstverständlich auch einzelne Handlungen von einer globalen Prozessvollmacht ausgenommen werden.

    Selbst wenn die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das PKH-Bewilligungsverfahren bevollmächtigt hat und die oberstgerichtliche Rechtsprechung im PKH-Prüfungsverfahren wohl einhellig eine Wiederaufnahme des PKH-Bewilligungsverfahren sieht und darob eine Fortgeltung der für das Bewilligungsverfahren erteilten Vollmacht annimmt: Was sollte dagegen sprechen, dass die Partei die ursprüngliche Vollmacht auf ein Tätigwerden bis zur Bewilligung limitiert?
    Mir erscheint es gänzlich aberwitzig, Anwalt wie Partei in einen vierjährigen Vertretungszwang zu prügeln, wenn eine Vertretung seitens der Partei (!) erkennbar nicht gewünscht ist.

    Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 08.12.2010, XII ZB 39/09 Folgendes fest:

    "Für den Gesetzgeber lag der Grund für die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können.
    Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft."

    Genau dieser "Schutzbedürftigkeit" begibt sich die PKH-Partei doch gerade, wenn sie bewusst und von Anfang an die Vollmacht einschränkt.
    Durch die weitere Einbindung des Prozessbevollmächtigten (gegen den Willen der Partei) würde genau das Gegenteil erreicht. Der Anwalt steht der Partei im Inneverhältnis aus keinem Gesichtspunkt mehr in der Pflicht und wird nicht weiter tätig werden und die Chose geht für die Partei nach hinten los.


  • :daumenrau Ich halte diese Ausführungen für zutreffend.

    Selbst wenn eine entsprechende Einschränkung der Vollmacht nicht erteilt ist, vermag ich mich der genannten BGH-Rechtsprechung bislang nicht mit vollster Überzeugung anzuschließen.

    Aus meiner Sicht sollte auch mit Beendigung des Hauptsacheverfahrens die Beteiligung des beigeordneten Rechtsanwaltes enden. Weshalb dieser weitere vier Jahre lang für lau der Übermittler der Gerichtsschreiben an seine Partei sein soll, dürfte sich auch vielen Rechtsanwälten nicht erschließen. Es ist doch auch ziemlich lebensfremd, dass die PKH-Partei, die das Verfahren als erledigt ansieht, während der ganzen Überprüfungsfrist ihrem RA jeweils ihre aktuelle Anschrift mitteilt. Und einige ziehen in den vier Jahren sogar mehrfach um...

  • Weshalb dieser weitere vier Jahre lang für lau der Übermittler der Gerichtsschreiben an seine Partei sein soll, dürfte sich auch vielen Rechtsanwälten nicht erschließen. Es ist doch auch ziemlich lebensfremd, dass die PKH-Partei, die das Verfahren als erledigt ansieht, während der ganzen Überprüfungsfrist ihrem RA jeweils ihre aktuelle Anschrift mitteilt. Und einige ziehen in den vier Jahren sogar mehrfach um...

    Kein Mensch wendet sich an den RA, wenn das Hauptsacheverfahren rum ist. Sprich: der RA hat schlicht und ergreifend im Normalfall sei mindestens 3 von 4 Jahren keinen blassen Schimmer, wo der (Ex-)Mandant steckt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Naja, zumindest sollte das Gericht gem. § 120 a ZPO wissen, wo der Mandant steckt
    .

    Ich halte mich an de BAG und BGH Rechtsprechung.

    Kar,die Anwaltschaft hat viel unbezahlte Arbeit damit, ich finde es aber trotzdem richtig.

    Bevor es die BAG Rechtsprechung gab, hatte ich je nach Auffassung der Beschwerdekammer den Anwalt zu beteiligen oder auch nicht. Mehr Aufhebungen gab es, wenn der Anwalt nicht beteiligt wurde. Offenbar war den Parteien nicht klar, dass ich es ernst meine..


  • Ich halte mich an de BAG und BGH Rechtsprechung.

    Das tun diejenigen, die bei einer eingeschränkten Vollmacht im Prüfungsverfahren nur die Partei selbst beteiligen, ebenfalls.
    Denn sowohl BAG als auch BGH fordern, dass bei Fortgeltung der Vollmacht der beigeordnete RA beteiligt wird - und das ist bei einer entsprechend eingeschränkten Vollmacht eben nicht der Fall. ;)

  • Ich halte mich an de BAG und BGH Rechtsprechung.

    Klar,die Anwaltschaft hat viel unbezahlte Arbeit damit, ich finde es aber trotzdem richtig.

    Bevor es die BAG Rechtsprechung gab, hatte ich je nach Auffassung der Beschwerdekammer den Anwalt zu beteiligen oder auch nicht. Mehr Aufhebungen gab es, wenn der Anwalt nicht beteiligt wurde. Offenbar war den Parteien nicht klar, dass ich es ernst meine.

    :daumenrau
    Komisch ist, dass sowohl der BGH als auch das BAG die Möglichkeit der "eingeschränkten" Vollmacht in keiner Weise berücksichtigt haben. Dort spielt allein eine Rolle, dass das Überprüfungsverfahren noch mit zum Verfahren gehört und daher nur der RA zu kontaktieren ist.

    Ich habe es auch immer so gehalten wie Störtebecker trotz Maulerei einiger RAe und die höheren Gerichte haben immer mitgespielt. Wer in seinem Beritt mit der "eingeschränkten" Vollmacht durchkommt, kann es ja so machen. Ich halte die RA-Methode auch für richtiger.

  • Ich kann die RA insoweit verstehen, als dass sie kein "Post-Weiterleitungs-Dienstleister" sein wollen. In den meisten Fällen kommt bei der Überprüfung außer "weglegen" nichts bei rum.

    In den Fällen jedoch, in denen eine Rate angeordnet werden soll, ist es m.E. die Aufgabe eines RA, dem Mandanten beizustehen um finanziellen Schaden abzuwenden. Viele Laie kommen mit Erklärung schlicht nicht zurecht und erhoffen sich Hilfe von ihrem RA.
    Auch wenn es viele RA nervt (verständlich), aber "Wasch mich (Vergütung aus der Staatskasse), aber mach mich nicht nass (Lass mich mit dem Papierkram in Ruhe)" funktioniert leider nicht.
    Wie oft hab ich erkennbar unvollständig ausgefüllte Erklärungen vorliegen gehabt. Die Zwischenverfügungen werden häufig nicht verstanden und nicht beantwortet. Wenn dann Raten festgesetzt werden (die man sich nicht leisten kann) oder gar PKH aufgehoben wird, kommt dann doch das Rechtsmittel - häufig dann doch durch den RA...

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