Erstattung der EMA Auslagen im PKH Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO

  • Gibt's neue Entscheidungen?

    So eindeutig, wie es scheint, ist das LAG Hamm (nun veröffentlicht) nicht. "... dass er für die aus dem Verfahren erwachsenden Gebühren über einen solventen Schuldner in Form der Staatskasse verfügt." Damit kann auch nur die Hauptsache gemeint sein, sprich, der RA hat dort einen solventen Schuldner, daher sind Folgekosten seine Sache, jedenfalls sagt es nichts dazu, wer diese EMA-kosten zu tragen hat.

    Ein weiterer Punkt. Der RA hatte vor Aufhebung die Erstattung der EMA-kosten ausdrücklich beantragt, was nicht erfolgte. Dazu sagt das LAG nichts. Da auf die vorauss. Auslagen ein Vorschussanspruch besteht, dieser aber nicht erfüllt wurde, hätte, wenn ein Erstattungsanspruch bestünde, die PKH nicht aufgehoben werden dürfen, da die Nichtzahlung der Auslagen kausal für die Nichtmitteilung der PKH-Erklärung war.

    Aber genau dies hat das LAG nicht getan, sondern die Aufhebung bestätigt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wie haltet ihr es inzwischen mit den EMA-Kosten? Gibt es neue Entscheidungen? Habe auch nur das AG Plön gefunden, ich finde wenig überzeugend.

  • Ich häng mich mal hier ran, in der Hoffnung, den richtigen Thread für mein Anliegen rausgesucht zu haben. Nebenan wird grad eine Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2013 – 9 WF 209/13 besprochen. Danach kann die Vollmacht derart beschränkt werden, dass sie nicht mehr für das Überprüfungsverfahren gelten soll. Auch eine Beiordnung im Hauptsacheverfahren soll daran nichts ändern, da dieses abgeschlossen ist und das PKH-Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt.

    Damals, als diese Überprüfungsschreiben an uns aufkamen, hatte ich kurz diskutiert (m.E. auch hier), ob der RA auf diesem Weg der lästigen Pflicht entkommt, weiter unentgeltlich tätig werden zu müssen in einem abgeschlossenen Verfahren und für einen Mandanten, der regelmäßig nicht auffindbar ist. Finde den Thread nicht mehr, aber jedenfalls hatte ich mich letztlich dagegen entschieden und das Ganze nie ausprobiert.

    Andere offenbar schon, s.o. Habt Ihr, von der anderen Seite aus, Erfahrungen mit beschränkten Vollmachten? Wäre schön, wenn einer was dazu sagen kann. Vielleicht ändere ich dann meine Vollmachtsformulare doch nochmal. :cool:

  • In meinem LAG-Bezirk halten wir es weiterhin mit derBAG-Entscheidung vom19.07.2006, 3 AZB 18/06 (wer lieber den BGH zitiert: vgl.auch BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010, XII ZB 38/09).Im Überprüfungsverfahren schreibe ich daher ausschließlich den PBV der PKH-Partei an. Ausnahme: Der PBV wurde gem. § 48 BRAO entpflichtet. Dann schreibe ichselbstverständlich der Partei.
    Die Vorgehensweise dürfte m.W.n. durch die ständige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte von Hessen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Düsseldorf und Köln gedeckt sein.

    Ich hatte schon häufiger Anwälte, die die BAG-Entscheidung so lesen, dass sieals Anwälte nur noch insoweit zu beteiligen sind, dass der RA nur noch informatorisch Durchschriften meiner Briefe an die PKH-Partei erhalten sollte.Oder es wird das Mandat niedergelegt in der irrigen Annahme, dass das Gericht damit auch die Beiordnung als aufgehoben betrachtet.



    Während ich den Wunsch, das Verfahren nicht noch 4 Jahre lang mit sich rumzuschleppen, verstehen kann, lese ich die BAG-Entscheidung nun mal so, dass ich mich auch im Überprüfungsverfahren an den PBV wenden muss.


    Wenn der Anwalt seine Tätigkeit im Überprüfungsverfahren darauf beschränkt, dass erdie gerichtlichen Schreiben nur weiterleitet und den Mandanten zureigenständigen Erledigung anhält, ist das für mich in Ordnung.

    Sofern ein Rechtsanwalt mir schreibt, dass sein Mandant unbekannt verzogen ist,ermittele ich die aktuelle Anschrift über eine elektronische EMA-Anfrage undteile sie dem Anwalt mit. (Mit entsprechender neuer Fristsetzung.) Das ist natürlich insofern mit Risiken verbunden, als damit eine etwaige Meldepflichtverletzung bekannt wird. Und dann droht grundsätzlich wieder die PKH-Aufhebung… aber das ist ein anderes Thema.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Alles richtig bei den früher üblichen unbeschränkten Vollmachten. Um die geht es Adora Belle aber gerade nicht.
    Bei uns wurde nach meiner Erinnerung an die Familienzeit die Vollmachtseinschränkung beachtet. Was aber kein Wunder ist im Bezirk des BbgOLG.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau. Danke.

    Ich halte weder die Mandatsniederlegung noch das Hinwirken auf eine Aufhebung der Beiordnung für zielführend. Wenn ich allerdings schon bei Mandatserteilung meine Vollmacht beschränken kann, und das Gericht diese Beschränkung (zeitlich passende Mitteilung vorausgesetzt - wann wäre die?) beachtet, dann hab ich ab morgen ein geändertes Vollmachtsformular. :cool:

  • Diese Vollmachten wurden -wen wundert es- unaufgefordert bereits mit der Klageerhebung/Antragstellung eingereicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich halte weder die Mandatsniederlegung noch das Hinwirken aufeine Aufhebung der Beiordnung für zielführend.


     Ich wirke auch nicht aktiv daraufhin. Wenn nur ein Anwalt mir schreibt, „Das Mandat ist beendet. Lass‘ mich mitdem Überprüfungsverfahren in Ruhe“, ist es für mich geboten, dass ich ihndarauf hinweise, dass er nur mit einer Entpflichtung aus der Sache rauskommt. Ober den Antrag stellen will oder nicht, ist ihm überlassen.

    Allesrichtig bei den früher üblichen unbeschränkten Vollmachten.


    Mir wurden bereits mehrfach (nicht oft,aber auch nicht erst seit gestern) entsprechend eingeschränkte Prozessvollmachtenvorgelegt worden, aus denen sich eindeutig ergab, dass das Prozessvollmacht nurauf das Haupt- und PKH-Verfahren erstreckt und der Anwalt für das Überprüfungsverfahrenausdrücklich nicht bevollmächtigt wird.
    Daraus wird in meinem LAG-Bezirkbislang aber keine entsprechende Einschränkung der Beiordnung gefolgert. Die Rechtsprechung hat sich da bisher bei uns nicht geändert; wir unterscheiden da immer noch nicht zwischen eingeschränkter und uneingeschränkter Vollmacht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • [...] wir unterscheiden da immer noch nicht zwischen eingeschränkter und uneingeschränkter Vollmacht.

    Das halte ich für fehlerhaft. M.E. ist §83 ZPO da eindeutig. Danach ist eine Beschränkung der Vollmacht zulässig. Hier im amtsgerichtlichen (Zivil-)Verfahren gilt ohnehin immer §83 II ZPO. Im Übrigen würde ich diesem bzgl. des Überprüfungsverfahrens wegen §13 RpflG für anwendbar halten.

    Soweit keine Vollmacht besteht, kann nicht

    wirksam a

    n den RA zugestellt werden. Zumindest dann nicht, wenn dem Gericht die Einschränkung der Vollmacht bekannt ist.

    Daher würde ich die Auffassung des OLG Brandenburg teilen. Der BGH hat bzgl. dieser Frage keine Entscheidung getroffen, da kein entsprechender Fall vorlag.

  • Ich halte weder die Mandatsniederlegung noch das Hinwirken aufeine Aufhebung der Beiordnung für zielführend.


    Ich wirke auch nicht aktiv daraufhin. Wenn nur ein Anwalt mir schreibt, „Das Mandat ist beendet. Lass‘ mich mitdem Überprüfungsverfahren in Ruhe“, ist es für mich geboten, dass ich ihndarauf hinweise, dass er nur mit einer Entpflichtung aus der Sache rauskommt. Ober den Antrag stellen will oder nicht, ist ihm überlassen.

    Allesrichtig bei den früher üblichen unbeschränkten Vollmachten.


    Mir wurden bereits mehrfach (nicht oft,aber auch nicht erst seit gestern) entsprechend eingeschränkte Prozessvollmachtenvorgelegt worden, aus denen sich eindeutig ergab, dass das Prozessvollmacht nurauf das Haupt- und PKH-Verfahren erstreckt und der Anwalt für das Überprüfungsverfahrenausdrücklich nicht bevollmächtigt wird.
    Daraus wird in meinem LAG-Bezirkbislang aber keine entsprechende Einschränkung der Beiordnung gefolgert. Die Rechtsprechung hat sich da bisher bei uns nicht geändert; wir unterscheiden da immer noch nicht zwischen eingeschränkter und uneingeschränkter Vollmacht.

    Du weißt aber schon, dass es grundsätzlich überhaupt keine Beiordnung im PKH- verfahren selbst gibt und folglich gar keine Entpflichtung mgl. ist, die Vertretung im PKH-verfahren richtet sich ausschließlich nach Auftrag und Vollmacht, die zwischen RA und Mandant geregelt wird.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vermerk: Ausnahmsweise doppelt eingestellt bei "Kosten" und "PKH/VKH".
    Auch wenn es so manchem weiterhin nicht schmeckt, es bleibt bei der Regelung laut Überschrift:

    --> Mich würde interessieren, ob es bereits eine explizite Entscheidung zur "eingeschränkten" Vollmacht gibt, was ja in gewisser Weise dem BGH widersprechen würde.

  • Gut möglich, dass es da Diskrepanzen zwischen ordentlicher und Fachgerichtsbarkeit gibt.* Wie gesagt, mir lagen auch schon solche eingeschränkten Vollmachten vor - irgendwo scheint das also zu funktionieren. Auf die Schnelle habe ich jetzt keinen Fall gefunden, der "wie Faust aufs Auge" zu Adoras Fallgestaltung passt. Die mir bekannte aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit sieht keine Möglichkeit vor, das PKH-Bewilligungs- und das Nachprüfungsverfahren "für die Vollmacht" in der beschriebenen Weise zu splitten (vgl. z.B. Hessisches LAG, Beschluss vom 01.06.2017, 3 Ta 241/16, Rn. 12)

    *Und ich sehe, dass 13 zwischendrin gepostet hat. Okay, vielleicht haben wir bei den Fachgerichten doch nicht so viele Extrawürste, wie ich angesichts des Threadverlaufs dachte. :oops:

    @ Wobder: Verstehe ich dich richtig, dass du den RA im PKH-(Überprüfungs-)Verfahren dann komplett außen vor lässt?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • --> Mich würde interessieren, ob es bereits eine explizite Entscheidung zur "eingeschränkten" Vollmacht gibt, was ja in gewisserweise dem BGH widersprechen würde.

    Es gibt jedenfalls den OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2013 – 9 WF 209/13

    Ich bin ja überhaupt nur auf diesen Zug wieder aufgesprungen, weil nebenan jemand diese Entscheidung gepostet hat. Und laut FED funktioniert die Einschränkung zumindest in Brandenburg. Die Vorgehensweise widerspricht m.E. auch nicht dem BGH, sondern es muss insoweit unterschieden werden zwischen der Vollmacht = Auftrag des Mandanten und der Beiordnung. Wenn der Auftrag im Innenverhältnis beschränkt ist, kann diese Beschränkung nicht über die Beiordnung ausgehebelt werden. Jedenfalls nicht dort, wo kein Anwaltszwang besteht.

  • Ich kannte die Entscheidung bis heute nicht, habe diese jetzt gelesen und "drüben" dazu Stellung bezogen.

  • @ Schneewittchen: genau das, wenn die Vollmacht nur auf die Vertretung bei der PKH-Bewilligung beschränkt ist oder die Partei selbst beantragt hat, hatte ich schon 2012 geschrieben, vor dem OLG BB.

    ...

    Hier mal kurz, wie ich das Ganze verstehe. Der RA wird beauftragt, den PKH-antrag zu stellen. Dies ! stellt den Rechtszug i.S.d. § 172 ZPO dar. Nur dann gilt er auch für das Überprüfungsverfahren als ZU-befugt. Die Vertretung in der Hauptsache ist unerheblich, d.h. beantragt die Partei selbst PKH, ist auch die Überprüfung immer an die Partei zu richten.

    ...

    (Es ist auch billig, da es die Partei von Anfang an in der Hand hat, selbst PKH zu beantragen und deshalb fortwirkend die Überprüfung zu erhalten und sich damit nicht evtl. RA-kosten auszusetzen, vgl. BGH, VIII ZR 298/83.)

    ...

    Auch das Hess. LAG sagt nichts anderes, sondern dasselbe, "4. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a. F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat ..."

    Vorauss. ist natürlich, dass es überhaupt eine Vollmacht hierzu gibt, zumindest nicht ausgeschlossen ist, denn die Beiordnung galt ja nicht dafür. Und gegen ihren Willen kann der Partei keine Vertretung, gerade weil evtl. noch RA-Kosten entstehen können, aufgezwungen werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Mich überzeugt das eher nicht und ich habe mich immer an den BGH gehalten. Meine Gerichte haben immer mitgespielt. Ob die Entscheidung des OLG BB die Zustimmung des BGH erfährt, bezweifele ich und diese betrachte ich als "vereinzelt geblieben". Aber jeder nach seiner Überzeugung, wenn er bei seinen Obergerichten damit durchkommt.

  • @Wobder:Ich lese aus deinem Zitat nicht, dass das LArbG Hessen PKH undÜberprüfungsverfahren ein trennen würde. Nach hiesiger Auffassung (ich habe malhausintern gefragt) sehen wir PKH- und Überprüfungsverfahren als einen untrennbarenVorgang. Wenn ich das Überprüfungs- und das Bewilligungsverfahren nicht voneinandertrennen kann, kann auch keine entsprechend eingeschränkte Vollmacht erteiltwerden.

    Von Meinungsstreitigkeiten lebt die Rechtsfortbildung ja auch. Wenn ich ausForistensicht daher eine Mindermeinung vertrete, dann ist das so.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wer eine Vollmacht erteilt, kann deren Umfang doch nach Belieben bestimmen. Ob man Bewilligung und Überprüfung als ein Verfahren ansieht, ist dabei unerheblich.

    Man denke nur an die inzwischen unübliche Formulierung in Vorsorgevollmachten, dass diese nur Geltung haben sollen, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Diese Einschränkung ist trotz ihrer Unsinnigkeit wirksam. Warum sollte eine Verfahrensvollmacht nicht auch eingeschränkt werden können?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!