Freigabe durch Inso-Verwalter

  • Mahlzeit!

    Ich frage mich grad mal wieder, in welcher Form ein Insolvenzverwalter ein Grundstück freigeben muss. Materiellrechtlich reicht die Schriftform, klar. Fürs GB-Verfahren muss die Freigabeerklärung doch aber notariell beglaubigt hergereicht werden, oder?:gruebel: Schöner/Stöber (RN 1638) will ohne nähere Begründung einen schriftlichen Antrag zulassen.

    Muss die "Freigabe" noch zugestellt werden, oder reicht eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Freigabe eines Massegegenstandes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Schuldner. Diese bedrürfte noch nicht mal der Schriftform.
    Um den Insolvenzvermerk dann aber aus dem Grundbuch zu löschen wären 3 Wege denkbar:
    -Schuldner macht Grundbuchunrichtigkeit geltend und begehrt Löschung. Problem: Nachweis.
    -IV bewilligt Löschung des Vermerks: der muss es ja am ehesten wissen. Auf Anregung des IV / TH und Nachweis der Eröffnung könnte ja auch ein Insolvenzvermerk eingetragen werden, also sollte der IV diesen auch zur Löschung bewilligen. Problem: Kosten, diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein, bei gestundeten Verfahren gibt es in der Regel aber keine Masse.
    -IV zeigt dem Gericht die Freigabe an und regt an durch das Gericht den Insovlenzvermerk löschen zu lassen. Problem: Gericht hat die Arbeit :mad: .

  • In diesen Fällen ersucht hier das InsO-Gericht meist um Löschung des Vermerks. Dürfte m.E. die günstigste und schnellste Methode sein, den Vermerk raus zu bekommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis im Verfahren nach § 22 GBO auf Antrag des Schuldners ist zu umständlich, weil hierfür auch der Zugang der Freigabeerklärung des Verwalters an den Schuldner in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müsste.

  • Ist die Löschung des Insolvenzvermerks automatisch der Nachweis, dass das Grundstück aus der Insolvenzmasse herausgefallen ist?

    Die Entziehung der Verfügungsbefugnis im Rahmen eines Insolvenzverfahren besteht doch unabhängig von der Eintragung des Inso-Vermerkes.

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  • -IV zeigt dem Gericht die Freigabe an und regt an durch das Gericht den Insovlenzvermerk löschen zu lassen. Problem: Gericht hat die Arbeit :mad: .



    Dies ist aber der in der InsO vorgesehene (Haupt)Weg, § 32, III.



    Nach § 32 Abs. 3 S. 2 kann aber auch der Verwalter die Löschung beantragen. Wird bei uns teilweise auch noch praktiziert. GBA ruft dann immer bei uns an und will Löschungsersuchen.

    Den Weg, dass ein Verwalter die Löschung beim GBA unter Vorlage des Löschungsersuchens in der Form des § 29 GBO hab ich bei uns noch nicht erlebt. Wird wohl auch kein Verwalter durchziehen, da es ja wieder Notarkosten verursachen würde.

  • Ist die Löschung des Insolvenzvermerks automatisch der Nachweis, dass das Grundstück aus der Insolvenzmasse herausgefallen ist?

    Die Entziehung der Verfügungsbefugnis im Rahmen eines Insolvenzverfahren besteht doch unabhängig von der Eintragung des Inso-Vermerkes.


    Worauf willst Du hinaus??

    Ich hatte mal einen Fall, da hat der Schuldner selbst sein Grundstück verkauft und aufgelassen. Im KV war erwähnt, dass das Grundstück aus der Masse freigegeben wurde. InsO-Vermerk war aufgrund Löschungsersuchen bereits gelöscht worden. Ich habe dann zu Sicherheit noch einen Blick in die InsO-Akte geworfen und gesehen, dass der Verwalter die Freigabe mitgeteilt hatte und um Übersendung eines Löschungsersuchens ans GBA gebeten hatte. Damit war der Fall für mich klar und ich hatte antragsgemäß ohne Mitwirkung des Verwalters umgeschrieben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf: So ähnlich siehts bei mir auch aus.

    Der Inso-Vermerk wurde aufgrund Ersuchens gelöscht. Das Grundstück wurde dann vom Insolvenzschuldner verkauft. Das Verfahren läuft aber noch. Mir liegt eine schriftliche Erklärung des Verwalters vor, dass er das Grundstück aus der Masse freigibt.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Frage von Franziska ist durchaus nicht unberechtigt.

    Denn das GBA kann bei einer auf Ersuchen erfolgten Löschung des InsO-Vermerks nicht wissen, aus welchem Grund der Vermerk gelöscht wird. Da die Vermutung des § 891 (hier: Abs.2) BGB nicht für gelöschte Verfügungsbeschränkungen gilt (KGJ 52 A, 166 = RJA 17, 64), andererseits aber feststeht, dass das InsO-Verfahren noch fortdauert, muss sich auf irgendeine Weise über die zu prüfende Verfügungsbefugnis des Schuldners Gewissheit verschafft werden.

    Nichts anderes tat auch Ulf, indem er Nachschau in den InsO-Akten hielt.

  • Der Inso-Vermerk wurde aufgrund Ersuchens gelöscht. (...) Mir liegt eine schriftliche Erklärung des Verwalters vor, dass er das Grundstück aus der Masse freigibt.


    Der Schuldner gewinnt mit Freigabe des Grundstücks diesbezüglich seine Verfügungsmacht zurück.

    Ich würde hier die Freigabe - und damit auch die Verfügungsmöglichkeit des Schuldners - durch die Dir vorliegenden Unterlagen als nachgewiesen ansehen. Form des § 29 GBO muss hinsichtlich der Freigabeerklärung hier m.E. nicht verlangt werden. Die Freigabeerklärung ist insoweit ja auch keine Eintragungsgrundlage.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage von Franziska ist durchaus nicht unberechtigt.

    Denn das GBA kann bei einer auf Ersuchen erfolgten Löschung des InsO-Vermerks nicht wissen, aus welchem Grund der Vermerk gelöscht wird. Da die Vermutung des § 891 (hier: Abs.2) BGB nicht für gelöschte Verfügungsbeschränkungen gilt (KGJ 52 A, 166 = RJA 17, 64), andererseits aber feststeht, dass das InsO-Verfahren noch fortdauert, muss sich auf irgendeine Weise über die zu prüfende Verfügungsbefugnis des Schuldners Gewissheit verschafft werden.

    Nichts anderes tat auch Ulf, indem er Nachschau in den InsO-Akten hielt.



    OK.OK.

    Ich bin davon ausgegangen, dass wir nur das Löschungsersuchen ans GBA schicken, wenn die Freigabe durch den Verwalter erfolgt ist. Habe das Problem so nicht gesehen.

    Danke juris

  • Habe zu diesem Thema ne Frage:

    Insoverwalter veräußert Grundstück an Dritten. Er bewilligt in der Urkunde die Entlassung aus der Pfandhaft und die freie Abschreibung des Grundstücks ohne Insovermerk auf den Käufer.

    Die betroffenen Grundstücke sollen nun auf das GB-Blatt des Käufers übertragen werden.

    Meine mich zu errinnern, dass durch nicht Mitübertragung des Insovermerks dieser auch als gelöscht gilt oder lieg ich da falsch ?? Dankeschön.

  • Habe hierzu auch eine kurze Frage:

    Der Insolvenzvermerk ist noch im Grundbuch eingetragen. Der Schuldner verkauft und es wird Eintragung der AV beantragt.

    Der Notar teilt lediglich im Vertrag mit, das der Verwalter das Grundstück aus der Masse freigegeben hätte.
    Ein Nachweis liegt nicht vor.

    Würdet ihr jetzt gleich ein Löschungsersuchen vom InsO-gericht verlangen oder doch die Möglichkeit die Freigabeerklärung (dann in der Form des § 29 ?) einzureichen aufzeigen? :gruebel:

    Danke schon mal.

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