-unbekannter Aufenthalt -Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung-RSB Erteilung-

  • Hallo !

    Ich habe folgenden Fall:
    Verfahren befindet sich im RSB-Verfahren. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist beendet, so dass jetzt über die Erteilung der RSB zu entscheiden ist.
    Im Rahmen der 300-er Anhörung stellte ich fest,dass die Betroffene unbekannt verzogen ist-nach Polen. Die Treuhänderin teilt dies auch in ihrem Schlussbericht mit, spricht sich aber für die Erteilung der RSB aus. Vergütungsantrag für das letzte Jahr fügt sie bei.
    Nur zum Verständnis: Aufhebung der Kostenstundung wäre doch auch noch in diesem Stadium möglich. Dem Vergütungsantrag wäre vorerst nicht zu entsprechen, da Treuhänderin erstmal die Sch. zur Zahlung auffordern müsste.
    Wobei dies ja auch nur eine Formalie sein dürfte, denn der Aufenthalt der Sch. ist ja unbekannt...Aufgrund der ursprüngl. Kostenstundung ist die Treuhänderin mit ihrem Vergütungsanspruch abgesichert, d.h. Befriedigung aus der Staatskasse erfolgt.
    Die Treuhänderin stellt in der Folge auch keinen Antrag nach § 298 InsO.
    Ohne Antrag wäre im Ergebnis dann doch die RSB zu erteilen.
    Dann frage ich mich, ob ich nicht auch gleich die RSB erteilen kann und mir die Arbeit mit der Aufhebung der Kostenstundung sparen kann...

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