Beschwerde gegen Entgegennahme Schlussrechnung u. Betreuervergütung

  • Habe eine Beschwerde gegen die beanstandungslose Entgegennahme der Schlussrechnung und die letzte Betreuervergütung. Der verstorbene Betroffene hat zwei Erben. Ein Erbe hat die Beschwerde für sich eingelegt und zugleich auch in Vollmacht für den anderen Erben. Er fordert Auskunft vom Betreuer und Betreuungsgericht über viele Dinge, wirft dem Betreuer pflichtwidriges Handeln und Unterschlagung von Geldern vor. Die Vollmacht lag aber nicht bei. Denke auch, dass er keine hat, da die Geschwister verstritten sind.

    M. E. ist die Entgegennahme der Schlussrechnung mit der Feststellung, dass es keine Beanstandungen gibt, nicht anfechtbar, oder? Die vielen Auskunftsansprüche und Belegevorlagen, die der Erbe fordert sind meines Erachtens vom Betreuer zu erfüllen. Habe ihm daher die Beschwerdeschrift übermittelt mit der Bitte um Stellungnahme. Wollte diese dann dem Erben schicken und ihn noch zur Vorlage der Vollmacht auffordern. Bin ich überhaupt dazu verpflichtet, dieses Hin- und Her bis zum Ende zu vermitteln? Ich habe bereits auf den Prozessweg verwiesen, was aber irgnoriert wird.

    Die Vergütung ist richtig berechnet. Das Argument, dass der Betreuer seine Pflichten nicht erfüllt hat, ist ja unbeachtlich im Vergütungsverfahren. Speziell sagt der Erbe nichts dazu. Es sind über 900,-, sodass ich von einer Beschwerde ausgehe.

    Habe noch nie einen Nichtabhilfebeschluss gemacht und weiß jetzt auch nicht ganz, wie ich die beiden Dinge behandeln soll und was ich schreiben soll...

  • Zitat

    M. E. ist die Entgegennahme der Schlussrechnung mit der Feststellung, dass es keine Beanstandungen gibt, nicht anfechtbar, oder? Nein, ist sie nicht. Die vielen Auskunftsansprüche und Belegevorlagen, die der Erbe fordert sind meines Erachtens vom Betreuer zu erfüllen. Richtig. Habe ihm daher die Beschwerdeschrift übermittelt mit der Bitte um Stellungnahme. Wollte diese dann dem Erben schicken und ihn noch zur Vorlage der Vollmacht auffordern. Bin ich überhaupt dazu verpflichtet, dieses Hin- und Her bis zum Ende zu vermitteln? Ich habe bereits auf den Prozessweg verwiesen, was aber irgnoriert wird. Stichwort Vermittlung der Schlussrechnungslegung, BGB § 1892. Mehr nicht.

    Die Vergütung ist richtig berechnet. Das Argument, dass der Betreuer seine Pflichten nicht erfüllt hat, ist ja unbeachtlich im Vergütungsverfahren Richtig.


    :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ok, ich bin also schonmal auf dem richtigen Weg...;) Danke, Sonea!

    Da der Erbe ein bekannter Querulant ist, weiß ich schon jetzt, dass er sich nicht mit dem zufrieden geben wird, was er nachgereicht bekommt. D.h. ich komme um eine LG-Vorlage nicht herum. Die Zulässigkeit (wg. Frist, Vollmacht) hat ja das Beschwerdegericht zu prüfen. Kann ich selbst aber feststellen, dass in Sachen Schlussrechnung kein Beschwerderecht existiert und auf das Prozessgericht verwiesen wird? Gibt hoffentlich auch keine Rechtspflegererinnerung, oder?

    Bräuchte ein bisschen Hilfestellung, wie in dem Fall ein Nichtabhilfebeschluss zu formulieren wäre...Danke.

  • Leider hat das noch kein Ende:
    Habe ihm gesagt, dass er bei mir mit seinen Beschwerden sozusagen an der falschen Adresse ist. Er schreibt munter weiter und glaubt mir kein Wort.

    Nun hat er Fristverlängerung für mind. 4 Monate für weitere Stellungnahmen, Akteneinsicht und aufgrund seiner Trauersituation beantragt und weiter, dass die Akte für weitere 4 Monate nicht an das LG abgegeben wird.

    Muss ich einem solchen Antrag entsprechen, wo die Verzögerung doch zu keinen neuen Erkenntnissen führt!? Schließlich ist nicht das Betreuungsgericht, sondern das Prozessgericht für seine Einwendungen zuständig.

    Kann ich nicht die Fristverlängerung ablehnen und einfach einen Nichtabhilfebeschluss erlassen?

  • ...weil in § 68 I 1 FamFG steht: "hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen"!?

    Tendiere auch zu einer Kürzung der Frist, möchte nur vermeiden, dass mir das LG die Sache wieder zurückgibt, weil er sozusagen nicht die Zeit bekommen hat, alles oder noch mehr vorzubringen...

    Mein Kollegin wäre wg. seiner Aussage "aufgrund seiner Trauersituation" vorsichtig und hätte die Frist gewährt...

    Vielleicht Kürzung auf 1 Monat, maximal 2 Monate? :gruebel:

  • Hieran schließt sich gleich meine nächste Frage an:

    Der Nichtabhilfebeschluss ist ein Beschluss, keine Verfügung; so steht es auch im Kommentar. Daraus schließe ich, dass ich ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen muss. Das wird meinen Beteiligten wiederum dazu einladen gegen diesen Beschluss erneut Beschwerde einzulegen, weil er ja ausdrücklich gegen eine Abgabe an das LG war.

    Was mache ich dann damit? (Das erschließt sich mir eh nicht, wieso es gegen den Nichtabhilfebeschluss ein Rechtsmittel geben soll...)


  • ...

  • Ok, wie gesagt, ich hab noch nie selbst einen Nichtabhilfebeschluss gemacht, nur gesehen.

    Im Kommentar stand jedenfalls durch Beschluss, daher dachte ich mir, dass i.V.m. § 69 III FamFG auch §§ 38 und 39 FamFG müssen. Aber um so besser!

    Vielen Dank für die Hilfe. Dann setze ich jetzt eine kürzere Frist und gebe danach ab.

  • Mache ich, Frog!

    Ich hoffe natürlich, das LG schließt sich meiner Ansicht und der von Sonea an. Falls hier jemand irgendwelche Einwände oder Bedenken hat, bitte melden!!

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