Ausschluss unbekannter Gläubiger

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe hier zum ersten mal einen Antrag nach § 1170 BGB:
    Für XY ist eine Hypothek eingetragen ,1940!
    Nun stellen die Eigentümer (Erben) über den Notar Aufgebotsantrag: "Gläubiger ist von Person unbekannt, konnte nicht ermittelt werden. Es ist wahrscheinlich,dass der Gläubiger bereits verstorben ist. Letzter Wohnort konnte nicht ausfindig gemacht werden (alle Melderegister 1944 zerstört)."

    Gem. BGH vom 3.3.04 reicht ein unbekannter Aufenthalt nicht aus für
    § 1170 BGB. Ist denn der Gläubiger unbekannt, er könnte doch theoretisch noch leben?? :confused: :confused:

    Außerdem steht im Antrag: Hypothek ist nicht mehr valutiert. Gem. BGH ist dies doch gerade kein Fall von §1170.
    Was tun??

  • Einen ähnlichen Fall hatte ich vor ca. 6 Monaten mit Sicherungshypotheken für eine Firma, die 1955 gelöscht wurde. Bei mir haben die Erben der eingetragenen Eigentümer angegeben, dass irgendeiner mal irgendwann die Hypotheken zurückbezahlt hatte. Damit stellt sich dann die Frage: Eigentümergrundschuld? Übergang der Hypotheken wegen Zahlung durch einen ablösungsberechtigten Dritten mit Fortbestand der Forderung?

    Gerade bei so alten Rechten ist das durchaus wahrscheinlich. Frag mal bei den Antragstellern nach, und schon entstehen die gewünschten Zweifel, die ein Verfahren nach 1170 BGB möglich machen.

  • Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der BGH (Rpfleger 2004, 363) die Anwendbarkeit des § 1170 BGB auf Gläubiger mit unbekanntem Aufenthalt entgegen der bisher hM verneint hat. Die Anwendbarkeit des § 1170 BGB kommt hier aber evtl. in Betracht, weil seit der Eintragung der Hypothek mittlerweile 66 Jahre vergangen sind. Denn wenn der Gläubiger damals schon 40 Jahre oder älter war, so dürfte klar sein, dass er nicht mehr am Leben sein kann. Damit aber steht die Hypothek bereits seinen Erben zu. Und diese Erben sind in jedem Falle in persona unbekannt.

    Aber auch wenn der eingetragene Gläubiger rein „rechnerisch“ noch am Leben sein könnte, ermöglicht § 6 Abs.1 a GBBerG (abgedruckt bei Demharter in Anhang 4) das Aufgebotsverfahren nunmehr auch bei unbekanntem Aufenthalt des an sich bekannten Gläubigers. Von der in Abs.3 S.2 enthaltenen landesrechtlichen Ermächtigung haben bisher Bayern, NRW, Bremen und Rheinland-Pfalz (letzteres befristet bis zum 31.12.2008) Gebrauch gemacht (Bauer/v.Oefele/Maaß § 6 GBBerG RdNr.22 mit Fundstellennachweisen). Da die Frage vermutlich aus BaWü kommt, wird dies leider nicht viel weiter helfen, es sei denn, von der landesrechtlichen Ermächtigung wäre erst kürzlich Gebrauch gemacht worden.

    Die Vorschrift des § 6 Abs.1 a GBBerG gilt auch für Grundpfandrechte (Bauer/v.Oefele/Maaß § 6 GBBerG RdNr.17; Böhringer NotBZ 2001, 197; Wehrstedt RNotZ 2001, 516; ebenso Palandt/Bassenge § 1170 RdNr.2 –ansonsten wäre die dortige Verweisung auf § 6 Abs.1 a GBBerG sinnlos- und MünchKomm/Eickmann § 1170 RdNr.30, der zutreffend hervorhebt, dass die Norm im Rahmen ihres ursprünglich auf die neuen Bundesländer beschränkten örtlichen Anwendungsbereichs auch für dortige ZGB-Hypotheken gilt).

  • Ich habe nochmals bei den Eigentümern nachgefragt: Es ist doch nicht nicht sicher, ob die Hypothek überhaupt zurückgezahlt wurde! Eine Klage der Eigentümer auf Grundbuchberichtigung mit öffentlicher Zustellung ist dann ja wohl nicht möglich. Wäre das dann kein Fall von § 1171 BGB? (HPR, Zivilprozess, Beck, 8. Aufl., 13. Kap., 40ff)

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