Mehrwertsteuer für EMA-Auskunft

  • Ene kurze Frage:
    Ich weiß, dass für die Aktenversendungspauschale inzwischen Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist. (AG Donaueschingen). Jetzt beantragt ein ProzBev. Mehrwertsteuer auf die 8,00 € EMA-Gebühren. Da das für mich neu ist, möchte ich gern wissen, woher er diese Erkenntnis hat oder ob es einfach ein Versehen ist. Hat jemand dafür vielleicht eine Entscheidung?
    Vielen Dank schon im Voraus

  • Ja, Umsatzsteuer. Die Kosten für die EMA sind kein durchlaufender Posten, Kostenschuldner ist der RA, der die EMA eingeholt hat. Daher steuerbar. Siehe auch http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/kammerreport.details.php?id=31, dort h), hatte ich bereits gestern an anderer Stelle zitiert.

    P. S.: Nicht nur Donaueschingen, sondern inzwischen auch der BGH hat bezüglich der Aktenversendungspauschale so entschieden... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

    2 Mal editiert, zuletzt von skugga (1. August 2012 um 16:17)

  • Ja, Umsatzsteuer. Die Kosten für die EMA sind kein durchlaufender Posten, Kostenschuldner ist der RA, der die EMA eingeholt hat. Daher steuerbar. Siehe auch http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/kammerreport.details.php?id=31, dort h), hatte ich bereits gestern an anderer Stelle zitiert.

    P. S.: Nicht nur Donaueschingen, sondern inzwischen auch der BGH hat bezüglich der Aktenversendungspauschale so entschieden... ;)

    Wie jetzt, das AG Donaueschingen reicht dir nicht???;)

    Im Übrigen hat skugga völlig Recht. Ich frage mich schon seit langem, warum das keiner macht bzw. warum die Leute vom Finanzamt noch nicht dafür gesorgt haben. Wenn man sich die Rechtssprechung des BGH zur Aktenversendungspauschale ansieht, dürfte dies auch 1:1 auf die EMA anzuwenden ist.

  • Ich frage mich schon seit langem, warum das keiner macht...

    Ich mach das eigentlich immer. ;) Bislang hat mirs auch noch nie jemand abgesetzt. Nebenbei, wenn ich die EMA über unser Anwaltsprogramm einhole, steht unten auf der Auskunft auch die Rechnung für die EMA - MIT Märchensteuer. Für die Abrechnung kann ich mir dann aussuchen, ob ich die ins elektr. Kostenblatt einpflege, wo sie ohne MwSt. auftaucht, dafür aber in der Abrechnung logischerweise im Nettobereich steht oder ob ich sie samt der MwSt. in die Auslagen buche, dann wird sie unten halt brutto dazugerechnet.

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  • :daumenrau :dito:

  • Kann nicht mehr lange dauern bis man sich über den Satz (19 oder 7) Gedanken macht. Ist das Produkt mit einer Dienstleistung verbunden oder nicht? :gruebel:

  • Ich kann Dir sagen, wer sich diese Gedanken NICHT macht... :teufel:

  • Kann nicht mehr lange dauern bis man sich über den Satz (19 oder 7) Gedanken macht. Ist das Produkt mit einer Dienstleistung verbunden oder nicht? :gruebel:

    Na, das ist doch so wumpe wie Bahntickets zu 7 oder 19 %, so lange der RA den Zinnober in Erbringung einer Dienstleistung macht, gibts für ihn 19 %. Und ob ich da nu 7 % rausrechnen muss, um hinterher 19 % draufzuhauen...

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  • Thema ist nicht neu..

    Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sorgt jetzt endlich für Klarheit (OFG Karlsruhe, Verfügung vom 15. 8. 2007, Az. S 7200 Karte 16).

    Rechtsanwälte und Notare dürfen die für Ihr Unternehmen verauslagten Kosten nur dann umsatzsteuerfrei an Sie weiterberechnen, wenn es sich um so genannte durchlaufende Posten handelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG).

    In allen anderen Fällen liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts bzw. Notarleistung zählt.
    Durchlaufende Posten liegen vor, wenn die Rechtsanwälte und Notare im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausüben, also selbst

    • keinen Anspruch auf die Zahlung des Betrags haben und
    • nicht zur Zahlung verpflichtet sind.



    Also beim EMA, Gewerbeamtauskünfte, Auskünfte aus dem Handelsregister, Gerichtskosten für das EV Protokoll muss die MwSt drauf.
    Dort ist der RA bzw. IKU Kostenschuldner

  • Thema ist nicht neu..

    Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ...

    Die OFD-Verfügung habe ich schon damals vor Äonen, als sie ganz frisch war, gerne als Munition verwendet - was leider nicht unbedingt von Erfolg gekrönt war, da Juristen im Notfall sagen, dass eine OFD sie einen feuchten Kehrricht interessiert... ;)

    Insofern bin ich nun ganz froh über den BGH (ich! Froh über den BGH! Potzblitz! :D) - und ein lobendes Wort für das AG Donaueschingen wollen wir auch nicht vergessen, näch? :strecker

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  • So macht sich ein AG unsterblich... :wechlach:

  • So macht sich ein AG unsterblich... :wechlach:

    Ich finde gerade Gefallen an dem Gedanken, künftig in alle Fundstellenangaben unserer Schriftsätze noch die Angabe einzuschmuggeln: "Statt Vieler: AG Donaueschingen..." :D

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  • Ich habe jetzt das erste Mal, dass ein RA für die 7 € EMA-Anfrage noch zustäzlich die VV 7008 beantragt.
    Sonst setzen die die Kosten für die EMA-Anfrage einfach unter den Bruttobetrag.

    Stutzig macht mich auch, dass die Kosten folgendermaßen bezeichnet sind: "Auslagen mit Umsatzsteuer EMA" - ist in den obigen 7 € nun schon die Umsatzsteuer enthalten? :gruebel:

    Ich habe hier gelesen, dass der RA diese Auslage versteuert bekommt.

    Nur verstehe ich das im Hinblick auf den RVG Kommentaer Gerold/Schmidt, 21. Auflage, noch nicht ganz. Dort heißt es zu VV 7008, Rn. 19:
    Ergibt sich die Schuldnerschaft des Mandanten nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, so muss der Rechtsanwalt [...] zum Ausdruck bringen, dass er im Namen des Mandanten tätig ist. Andernfalls fällt bei ihm Mehrwertsteuer an. Hierzu gehören Behördenauskünfte."


    Bekommt der RA nun die 7 € EMA-Anfrage noch versteuert?

  • An wen ist denn die Kostenrechnung der Gemeinde/Stadt gerichtet (muß er doch glaubhaft gemacht haben)? Es muß geklärt sein, wer Kostenschuldner der Gemeinde/Stadt geworden ist (s. die von Dir zitierte Rn. im Gerold/Schmidt). Die Angabe "Auslagen mit Umsatzsteuer EMA" ist wohl mißverständlich: Evtl. macht er noch weitere Auslagen geltend und berechnet lediglich auf die EMA-Gebühr seine 19%ige USt? Denn in der EMA-Gebühr ist eine solche wohl nicht enthalten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • :genauso:

  • Das Problem an der OFD Verfügung ist, Sie bindet nur die nachgeordneten Finanzbehörden.Von Seiten des Umsatzsteuerrechtes ist es ganz klar. Beantragt jemand die Auskunft bei einer Behörde erhält er diese USt-frei. Berechnet er die Kosten weiter, fällt Umsatzsteuer an, denn die Einholen der Auskunft ist im Zweifel eine Nebenleistung zur eigentlichen Dienstleistung, und somit eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.Werden die Kosten jedoch nur für einen Dritten vorgestreckt oder ausgelegt, fällt keine Umsatzsteuer an. Das ist Steuerrecht.In Zweifelsfällen kann als Anhaltspunkte genommen werden, auf wen die Gebührenrechnung der Gemeinde ausgestellt wird.Das AG und der BGH entscheiden jedoch nicht über Steuerrecht, sondern über Kostenrecht.Kommt die Sache vor das FG BaWü, wird dieses entscheiden wie die OFD, denn die Sache ist glasklar. Nur bedeutet dass nicht, dass sich die Amtsgerichte daran halten müssen, denn Kostenrecht ist war ganz anderes. Nachher erfinden die noch sowas wie eine fiktive Umsatzsteuerbelastung.

  • Genau deshalb erfordere ich die Belege, um den Adressaten der EMA-Rechnung zu ersehen. Dass sich Steuer- und Zivilrecht nicht einig sind, musste man ja schon des öfteren erfahren - im Zweifel wird sich aber bei uns immer das zivile Obergericht durchsetzen, deshalb haben wir kaum Alternativen. Und wer ist schon Steuer-Experte... :confused:

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