§ 11 RVG für Streitwertbeschwerde?

  • Hallo an alle,

    auch, wenn ich heute Mittagskind und damit bald ins Wochenende verschwunden bin, möchte ich noch eben eine Frage einstellen, bei der ich mir unsicher bin:

    In einem Verfahren wurde unter anderem Streitwertbeschwerde eingelegt. Grundsätzlich sind die Kosten dieses Verfahrens ja nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG) - aber eben nur nach GKG und im Verhältnis zu Dritten, oder?

    Mein Problem ist nun, dass der Klägervertreter die Festsetzung nach § 11 RVG für dieses Beschwerdeverfahren beantragt hat. Rein nach meinem Bauchgefühl sollte das doch wiederum gehen, oder? (auch, wenn es mir hier in dem konkreten Fall ein klein wenig widerstrebt, aber immerhin ist der Anwalt tätig geworden und eventuelle Absprachen mit dem Mandanten kenne ich nicht)
    Ach so: Falls ja, welchen Gegenstandswert lege ich da zugrunde? Der Anwalt hat nun die Differenz zwischen dem vom Gericht festgelegten und dem gewünschten Streitwert angenommen - dadurch ergeben sich deutlich höhere Gebühren als im Hauptverfahren selbst!

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen - vielleicht übersehe ich ja nur gerade eine Kleinigkeit?!

  • Drollig, der Kollege. Der Gegenstandswert für die Streitwertbeschwerde ist doch nicht die Differenz der Streitwerte! Gegenstandswert ist die Differenz der Gebühren, vgl. Pukall, in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Rn. 99 zu § 32 RVG.

    Pukall weist a. a. O. allerdings mit Recht darauf hin, dass die Streitwertbeschwerde vom Anwalt aus eigenem Recht beantragt werden kann. Der Mandant schuldet das Honorar also nur, wenn die Streitwertbeschwerde im Namen des Mandanten erhoben wurde.

    Anm. von mir: Dieser Einwand ist nicht erst gem. § 11 RVG aus materiellem Recht dann beachtlich, wenn er vom Mandanten erhoben wird, sondern schon nach Aktenlage vom Rpfl. zu beachten. Wenn der Anwalt ersichtlich nicht den Mandanten vertrat, sondern die Beschwerde aus eigenem Recht einlegte, darf eine Festsetzung gem. § 11 RVG auch dann nicht stattfinden, wenn der Mandant dazu schweigt.

  • Natürlich! :daemlich

    Danke schon mal an Valerianus für das erste Beseitigen einiger Irrtümer und Knoten bei mir (hätte ich aber auch wirklich selbst auch drauf kommen können/müssen :oops:)...

  • ich habe ein verfahren in dem die Klägerin streitwertbeschwerde eingereicht hat, Kostenentscheidung gemäß 106.
    der beklagtenvertreter meldet nun eine gebühr für die streitwertbeschwerde zur kostenausgleichung an.
    sehe ich es richtig, dass dies wegen § 68 III GKG nicht geht?
    im beschluss des lg, in dem die streitwertbeschwerde zurückgewiesen wird, heißt es im übrigen auch, dass außergerichtliche kosten nicht erstattet werden.


  • im beschluss des lg, in dem die streitwertbeschwerde zurückgewiesen wird, heißt es im übrigen auch, dass außergerichtliche kosten nicht erstattet werden.

    Damit sollte die Sache eindeutig sein... ;)

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