Hallo an alle,
auch, wenn ich heute Mittagskind und damit bald ins Wochenende verschwunden bin, möchte ich noch eben eine Frage einstellen, bei der ich mir unsicher bin:
In einem Verfahren wurde unter anderem Streitwertbeschwerde eingelegt. Grundsätzlich sind die Kosten dieses Verfahrens ja nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG) - aber eben nur nach GKG und im Verhältnis zu Dritten, oder?
Mein Problem ist nun, dass der Klägervertreter die Festsetzung nach § 11 RVG für dieses Beschwerdeverfahren beantragt hat. Rein nach meinem Bauchgefühl sollte das doch wiederum gehen, oder? (auch, wenn es mir hier in dem konkreten Fall ein klein wenig widerstrebt, aber immerhin ist der Anwalt tätig geworden und eventuelle Absprachen mit dem Mandanten kenne ich nicht)
Ach so: Falls ja, welchen Gegenstandswert lege ich da zugrunde? Der Anwalt hat nun die Differenz zwischen dem vom Gericht festgelegten und dem gewünschten Streitwert angenommen - dadurch ergeben sich deutlich höhere Gebühren als im Hauptverfahren selbst!
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen - vielleicht übersehe ich ja nur gerade eine Kleinigkeit?!