Genehmigung für Sondervereinbarung Mietkaution ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Die Wohnung der Betreuten wurde neu vermietet.

    Die Mietkaution ist zunächst auf das Girokonto der Betreuten eingezahlt worden.Danach wurde ein Mietkautionskonto eingerichtet.

    Die Betreuerin beantragt nun die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Sondervereinbarung Mietkaution bei der Bank.Das Konto läuft auf die Betreute.

    Muss hier eine Genehmigung erteilt werden ?Brauche ich für das neue Konto einen Sperrvermerk ?

  • Warum hast Du denn den Unsinn nicht gleich bei der Genehmigung des Mietvertrages über Wohnraum d. Betreuten unterbunden und auf das Einhalten der >>üblichen<< (weil meist am unproblematischten für alle Beteiligten) Vorgehnensweise hingewirkt?


    Kontoeröffnungen braucht man nicht zu genehmigen! Mietkautionskonten kann man auch auf den Namen des Mieters laufen lassen, ansonsten Sperrvermerk!

  • § 1907 Abs. 3 BGB >>...ODER vom Betreuer Wohnraum VERmietet werden soll.<< - diese Alternative hat mit der Dauer nix zu tun.
    Ist also sehr wohl zu genehmigen!

    hier der Fall, s.o. >>Die Wohnung der Betreuten wurde neu vermietet.<<

  • - Genehmigt wird immer eine Erklärung. (Also nicht nur ein Detail eines Rechtsgeschäfts, hier die getroffene Vereinbarung über die Art der Kautionserbringung als Teilbestimmung innerhalb des abgeschlossenen Mietvertrags.)

    - Genehmigungsbedürftig ist das Rechtsgeschäft, weil Wohnraum vermietet werden soll (§ 1907 Abs. 3 BGB) (so übrigens auch LG Wuppertal FamRZ 2007, 1269).

    - Wenn ich DAS HIER richtig lese, ist die hier erfolgte Vorgehensweise nicht ungewöhnlich, sondern sogar die gebräuchlichste. Man schreibt: "Am häufigsten ist die sogenannte Barkaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter an den Vermieter den vereinbarten Kautionsbetrag ... Der Vermieter muss die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto (Kautionskonto) anlegen."
    Demzufolge besteht an der Genehmigungsfähigkeit auch hinsichtlich dieser Regelung für mich kein Zweifel.

    - § 551 Abs.3 S.1 BGB besagt: "Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen." Daraus entnehme ich, dass es sich um eine Geldanlage handelt, und würde daher den "Sperrvermerk" (§ 1809 BGB) verlangen.


    Abseits davon stellt sich mir die Frage, ob für die Rückzahlung der Mietkaution nach Ende der Vermietung wohl eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 13 BGB erforderlich ist, wo es sich doch bei der Mietkaution um die Sicherung der Vermieteransprüche gegen den Mieter handelt. Ich kann mich nicht erinnern, je so eine Genehmigung gesehen zu haben (wobei Betreute als Vermieter hier selten sind).

  • :( Hello again!!!

    Würdet ihr die Sondervereinbarung für Mietkaution jetzt genehmigen????? :confused:

    DANKE für eure Hilfe!!! :)

    Mangels Genehmigungserfordernis: NEIN!

    Du gehst also davon aus, dass die Genehmigung für die Vermietung des Wohnraums bereits (beantragt und) erteilt ist, nicht wahr? Denn in #4 hast Du ja selbst dargelegt, warum der Mietvertrag einer Genehmigung bedarf.

  • :( Hello again!!!

    Würdet ihr die Sondervereinbarung für Mietkaution jetzt genehmigen????? :confused:

    DANKE für eure Hilfe!!! :)

    Mangels Genehmigungserfordernis: NEIN!

    Du gehst also davon aus, dass die Genehmigung für die Vermietung des Wohnraums bereits (beantragt und) erteilt ist, nicht wahr? Denn in #4 hast Du ja selbst dargelegt, warum der Mietvertrag einer Genehmigung bedarf.

    stimmt, davon durfte ich ausgehen so wie die ausgangsfrage gestellt war.

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