Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren - Ag erhebt Einwendungen

  • Folgender Fall:

    Der Landkreis beantragt als UV-Kasse Unterhalt im vereinfachten Verfahren beginnend ab dem 01.10.2011 festzusetzen.

    Der Ag erhebt Einwendungen mittels des Vordrucks unter "G". Als Beleg über sein Einkommen hat der Ag einen Sozialhilfebescheid für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.09.2012 beigefügt. Ich habe den Ag aufgefordert Nachweise über sein Einkommen für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.01.2012 einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Ag auch nach einer Erinnerung nicht nachgekommen.

    Frage: Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann ja nur berücksichtigt werden, wenn der Ag Belege über seine Einkünfte vorlegt. Für den Zeitraum ab dem 01.02.2012 hat er ja Belege vorgelegt und somit kann ich doch ab dem 01.02.2012 den Unterhalt nicht festsetzen, oder? Daher wäre ja nur der Zeitraum 01.10.2011 bis 31.01.2012 festzusetzen. Aber wenn es sich lediglich um rückständigen Unterhalt handelt, vollstreckt der Ast da nicht eigentlich mittels Mahnbescheid?

    Der LK ist nicht bereit den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zurückzunehmen und wird auch keinen Antrag stellen, das streitige Verfahren durchzuführen.

    Ich weiß nicht so recht, was ich jetzt machen soll :confused::confused::confused:

  • Folgender Fall:

    Frage: Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann ja nur berücksichtigt werden, wenn der Ag Belege über seine Einkünfte vorlegt. Für den Zeitraum ab dem 01.02.2012 hat er ja Belege vorgelegt und somit kann ich doch ab dem 01.02.2012 den Unterhalt nicht festsetzen, oder? Daher wäre ja nur der Zeitraum 01.10.2011 bis 31.01.2012 festzusetzen. Aber wenn es sich lediglich um rückständigen Unterhalt handelt, vollstreckt der Ast da nicht eigentlich mittels Mahnbescheid?

    Wieso sollte der Antragsteller auf das Mahnverfahren zu verweisen sein, wenn er den Weg des vereinfachten Verfahrens zur Titulierung ( zu Recht ) gewählt hat ?:gruebel:

    M.E. ist Teilfestsetzung für die Zeit bis 31.01.2012 möglich unter Zurückweisung der Einwendungen des Agg. als unzulässig.

    Für die Zeit ab 01.02.12 würde ich darauf hinweisen , dass ohne Antrag auf streitiges Verfahren ( einer der beiden Parteien ) das vereinfachte Verfahren nicht durchgeführt werden kann und das Verfahren für diesen Zeitraum nach Ablauf der Frist nach § 7 AktO behandelt wird.

  • Hallo,

    ich habe zu diesem Thema (Einwendungen) auch mal eine Frage:

    Bei mir wurden auch Einwednugen nach § 252 Abs.2 FamFG erhoben (fehlende Leistungsfähigkeit). Der Agg hat das Formular verwendet, jedoch nicht unterschrieben. Ausserdem wurden lediglich Kontoauszüge und Mietvertrag vorgelegt, jedoch keine Gehaltsabrechnungen.

    Ich habe ihm das Formular nochmals zugesandt mdB um Vervollständigung und Einreichung der letzten 12 Gehaltsabrechnungen.
    Nun kam alles rein. Die Ratenzahlungen hat er belegt. Jedoch ist bei manchen Belastungen der Grund der Verbindlichkeit unklar (z.B. bei einem Darlehen über 5.000,-€).

    Meine Frage ist nun, ob ich die "mangelhafte"Darlegung/Nachweisführung durch den Agg bereits als Unzulässigkeit der Einwendung werten muss (so sieht es zumindest der Kommentar wohl vor). Oder ob ich dem Agg Gelegenheit zur Vervollständigung geben sollte, wenn ich anhand der Kontoauszüge bereits sehe, dass er nicht leistungsfähig ist; und nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen gem. § 254 FamFG verfahre...

  • Ansichtssache, denke ich.

    Ich bin da nicht übermäßig streng. So lange alles belegt und nachvollziehbar ist, verlange ich keine super-detaillierten Angaben. Wenn ersichtlich ist, dass Kreditgeber eine Bank ist und sich Restschuld und Ratenhöhe ergeben, würde mir das genügen. Anders nur bei Privatdarlehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ansichtssache, denke ich.

    Meine ich auch. Wäre, nachdem ja jetzt noch das Wichtigste eingereicht wurde, hier auch nicht zu streng. Wenn die Gehaltsabrechnungen z. B. nach wie vor noch fehlen würden, hätte ich z. B. festgesetzt und den Einwand zurückgewiesen.

    Ich habe es in den letzten 10 Jahren noch nie erlebt, dass die Antragsteller meine Einschätzung, dass der Einwand zulässig ist, nicht geteilt hätten. Vielmehr reicht es dem Antragsteller ja oft schon, wenn er aus den Unterlagen des Antragsgegners sehen kann, ob es z. B. Sinn hat, die Sache überhaupt weiter zu verfolgen oder sich außergerichtlich zu einigen. in diesem Fällen hat das vereinfachte Verfahren auch seine Schuldigkeit getan.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (5. November 2012 um 19:46)

  • Nun kam alles rein. Die Ratenzahlungen hat er belegt. Jedoch ist bei manchen Belastungen der Grund der Verbindlichkeit unklar (z.B. bei einem Darlehen über 5.000,-€).

    Meine Frage ist nun, ob ich die "mangelhafte"Darlegung/Nachweisführung durch den Agg bereits als Unzulässigkeit der Einwendung werten muss (so sieht es zumindest der Kommentar wohl vor).

    Wenn der Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt und die Einkünfte belegt wurden handelt es sich um zulässige Einwendungen.

    .... wenn ich anhand der Kontoauszüge bereits sehe, dass er nicht leistungsfähig ist...

    Es wird nur die Zulässigkeit geprüft und nicht die Begründetheit der Einwendungen. Das ist Sache des streitigen Verfahrens.

    Ein(e) Rechtpfleger(in) hat doch keine Unterhaltsberechnung durchzuführen und zu beurteilen, ob ein Unterhaltspflichtiger durch Autoraten,Beschaffungsdarlehen o.ä. keinen Unterhalt zahlen muss.

  • _ernst_g

    kann ich nur zustimmen. Der Wechsel ins streitige Verfahren sollte zügig und großzügig erfolgen. Schon im anschließenden VKH-Verfahren ist ausreichend Gelegenheit, Unterhaltsberechnung anzustellen.

    Anders als Ulf bin ich der Meinung, dass die Bewertung von Privatdarlehen in die Auskunftsstufe des streitigen Verfahrens gehört.

  • Danke für eure Meinungen!!! :daumenrau
    Bin Anfänger in diesem Bereich (erst seit 2 Monaten beim Fam.gericht) und habe nicht ausreichend Praxiserfahrung.

  • Hallo, kurz dazu:
    In meinem Fall wurden zulässige Einwendungen gem. § 254 Abs. 4 erhoben. Der Antragsgegner verpflichtet sich zur Zahlung von 50,00 €.
    Ich würde nun einen Teilfestsetzungsbeschluss machen. Muss ich den Antragsteller dazu vorher anhören? Können die Antragsteller wegen des Restbetrages noch das streitige Verfahren beantragen oder ist der Unterhaltsanspruch für diese Zeit damit abgegolten?

    :)

  • Einwendungen sind m. E. immer dem Antragsteller mitzuteilen (Kopie der entsprechenden Schuldnerschreiben bzw. Formulare und eingereichte Belege).

    Nur dann kann dieser Stellung nehmen und ggf. die entsprechenden Konsequenzen ziehen (Rücknahme Antrag, Antrag auf streitiges Unterhaltsverfahren usw.).

  • Hatte zufällig gerade zum ersten Mal auch so einen Fall und viel dazu gelesen (soviel, wie man halt findet zu diesem Thema). Muster findet man natürlich nicht ...

    Habe - ohne vorherige Anhörung des Antragstellers -die Teil-Festsetzung vorgenommen und bezüglich des Restes auf das streitige Verfahren verwiesen, das auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird. Steht als Hinweis auch ziemlich am Ende des Eureka-Vordrucks für den UFB.
    Habe den Beschluss auch als Teil-UFB bezeichnet.
    Kosten entstehen für die Teilfestsetzung nicht, eine Kostenentscheidung ist daher nicht zutreffen; diese bleibt ggf. einem streitigen Verfahren vorbehalten.

    Vorherige Anhörung des Antragstellers bei dieser Fallgestaltung konnte ich im Gesetz nicht finden und macht auch keinen Sinn (wenn die Einwendungen zulässig erhoben und die entsprechenden Belege vorgelegt wurden, wie der SV vorgibt). Was sollte er auch vortragen?

  • ....

    Vorherige Anhörung des Antragstellers bei dieser Fallgestaltung konnte ich im Gesetz nicht finden und macht auch keinen Sinn (wenn die Einwendungen zulässig erhoben und die entsprechenden Belege vorgelegt wurden, wie der SV vorgibt). Was sollte er auch vortragen?


    Wie schon geschrieben:

    Wenn man den Antragsteller vor einer Entscheidung anhört, kann sich dieser äußern, ob er eine Teilfestsetzung wünscht, ggf. den Antrag zurücknimmt oder gleich die Überleitung in das streitige Verfahren beantragt.

    Aus meiner Sicht macht es daher auf jeden Fall Sinn. (Mal davon abgesehen, dass die Anhörung auch im Hinblick auf das rechtliche Gehör erforderlich sein dürfte.)

  • Im MüKo zu § 253 FamFG Nr. 7 steht:
    Hat der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 eine Verpflichtungserklärung bzgl. eines Teils des beantragten Unterhalts abgegeben, ist das vereinfachte Verfahren insoweit entscheidungsreif; das Gericht hat nach § 253 Abs. 1 S. 2 einen Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen, ein Antrag ist nicht (mehr) erforderlich.

    Das war für mich eindeutig, dass eine Teilfestsetzung ohne vorherige Anhörung des Antragstellers gesetzeskonform ist.

    Aber natürlich kann man auch anhören, wenn einem das lieber ist, bzw. man es in bestimmten Konstellationen für sinnvoll hält. Würde ich im Einzelfall auch prüfen.

  • Ich habe vor einer Teilfestsetzung auch immer angehört. Aus den von Frog genannten Gründen.

    Nach meiner Erfahrung wünschen auch nur ca. 15% der Antragsteller eine Teilfestsetzung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sehe ich auch so. Wenn der Ast. eine teilweise Festsetzung möchte, soll er diese beantragen.

    Ulf

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  • War jetzt meine erste Teilfestsetzung und vielleicht auch ein Ausnahmefall. Beantragt waren 120% (über Jugendamt als Beistand), anerkannt wurden 110%.
    Bei einer anderen Konstellation würde ich künftig vielleicht;)auch anders verfahren.

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