Kostenfrage

  • Nein wenn, die Kosten nicht ausdrücklich jemand anders tragen muss, § 337 FamFG, dann ist die Kostenhaftung, die hier nur in der Auslagenhaftung besteht, gem. § 26 Abs. 3 GNotKG auf die Auslage: Verfahrenspflegervergütung beschränkt, die aber nur auch dann erhoben wird wenn Vermögen da ist.

  • Ich habs nicht verstanden. Forderst du die Verfpfl.kosten beim Betroff. an, wenn niemand die Kosten auferlegt wurden und der Betroff. vermögend ist?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nenn bitte mal die Rn., aus der Du das 'und!' liest. Finde mich da nicht durch.

    M. M. ist zwischen damals und heute kein Unterschied - im Unterbringungsverfahren - ob isoliert oder nicht, nur 31015, sofern mehr als der Vermögensschonbetrag da ist. Trifft der Unterbringungs(versagungs)beschluss keine Kostenentscheidung, bleibts bei Obigem.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nachtrag: Ich kann aus den BGH-Entscheidungs-Rn. 11 und 12 nicht nehmen, dass da ein 'und' stehen muss.
    Für mich wird in den Absätzen nur klargestellt, dass Gebühren weder für Haupt- noch Rechtsmittelverfahren anfalllen.

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  • Zitat:
    "Deshalb sieht das Gesetz bereits keinen Gebührentatbestand für Unterbringungs-verfahren vor.
    ...
    Für die gerichtlichen Auslagen wird durch § 26 Abs. 3 GNotKG [...] bestimmt, dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge auferlegt werden können und dies auch nur dann, wenn die Auslagen nicht als Gerichtskosten einem anderen auferlegt sind"

    Die Beschränkung auf § 1836c BGB steht dann direkt in der KV-Nr. 31015 GNotKG

  • @leviathan: Ja oder nein?

    BGH "bestimmt, dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge auferlegt werden können", was nur Sinn macht, wenn er nicht ohnehin nach Abs. 3 haften würde.

    Bisher war die Haftung kein Prob., da der Betroff. ohnehin nach § 2 KostO haftete. Aus § 128b KostO, der ja übernommen wurde, wurde nach allg. A. keine Kostenschuldnerschaft hergeleitet, sondern nur eine Begrenzung.
    Folgl. gilt das auch für Abs. 3.

    Daher macht die Regelung mitten in einer Vorschrift, die die Kostenschuldnerschaft positiv regelt (und auch die §§ davor und dahinter) nach m.A. keinen Sinn.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ah! Jetzt.


    Nein § 26 begrenzt nicht nur sondern nennt auch den Kostenschuldner.
    Aktenversendungspauschale wird ja auch ohne Kostenentscheidung erhoben.

  • Eben nicht, genausowenig wie § 128b KostO vorgehend, § 2 Nr. 3 KostO (ab 01.09.09 ,vorher als Interess.schu.) legte das fest. (Guck mal Korinthenberg zu 128b)

    In der Gesetzesbegründung wurde knapp gesagt, 128b wird übernommen, aus. Aber, warum dann die sprachlichen Unterschiede, § 26 GNotKG in allen! Absätzen "Die Doku-pauschale, die Versendungspauschale etc. schuldet".

    Das deutet darauf hin, dass er auch alles gleich regeln wollte. In 128b war noch von "werden erhoben" die Rede.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja, wenn Du's eh weißt? :D
    Das alte Zeug hab ich mir natürlich nicht mehr angeschaut und ist mir auch nicht mehr erinnerlich. :oops:
    In Unterbringung hab ich nur auf ausdrückliche Weisung als ForumStar-Anweisungsbeamter gehandelt,
    das Weglegen haben die Richter selber verfügt.
    Die funktionelle Zuständigkeitsfrage des Kostenbeamten umgeht die Serviceeinheit am einfachsten indem sie auf richterliches Geheiß gleich weglegt (also ins Betreuungsheft einlegt).

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