Kostenfrage

  • Hallo zusammen

    Kurz vor dem Wochenende habe ich noch ein Kostenproblem.

    Die Betreuung wurde lediglich für den Verkauf von Grundbesitz angeordnet,da ansonsten Vollmachten existieren.
    Der Grundbesitz wurde verkauft und der Erlös deckt gerade die Verbindlichkeiten. Es bleibt also nichts übrig.
    Die Betreute bezieht lediglich eine Rente und lebt im Heim.

    Da die Betreuung nur eine einzelne Rechtshandlung betrifft, müsste ich also Kosten erheben .
    Ich würde hier vom Mindestwert ausgehen, ABER es gibt noch Gutachterkosten von ca. 400,00€ und die Vergütungspauschale der Berufsbetreuerin ,die bisher nach dem Staus mittellos/im Heim abgerechnet hat.

    Kann ich von der Erhebung der Kosten absehen ? Wenn ja wonach ?

  • Ja, das hatte ich mir auch schon gedacht.

    Aber mir widerstrebt es, von jemandem der ansonsten als mittellos gilt und für eine Dauerbetreuung null,nix gezahlt hätte ,Gebühren und Auslagen in nicht unbeträchtlicher Höhe zu erheben.

  • Aus: Korintenberg, 18. Auflage 2010, zu § 93 KostO:

    Randnummer 20:
    Die Einzel-Fürsorgemaßnahme (§ 93) ist wesentlich teurer als die Dauer-Fürsorgemaßnahme (§ 92). So beläuft sich etwa bei einem Wert von 50 000 Euro die Jahresgebühr (§ 92) auf 25 Euro, die volle Gebühr (§ 93) auf 132 Euro. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Jahresgebühr aus dem Wert nach Abzug der Verbindlichkeiten erhoben wird, die volle Gebühr aus dem Wert ohne deren Abzug (§ 18 Abs. 3); des weiteren, dass einer Jahresgebühr mehrere Einzelgebühren gegenüberstehen können.

    Randnummer 21:
    "Die Regelung erscheint, weil es an der „verhältnismäßigen Gleichheit“ fehlt, verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung ist dahin möglich, dass die Einzelgebühr(en) (§ 93) nicht höher sein darf (dürfen) als die Jahresgebühr (§ 92)."

    ...und die Jahresgebühr würde ja nicht anfallen, da nach Abzug der Verbindlichkeiten kein Wert über 25.000 € verbleibt.
    Würde ich auch so machen.

  • Wobei die Gebühr noch das geringste Übel ist. Der Richter hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das mal locker über 400,00 € kostet.

  • Wobei die Gebühr noch das geringste Übel ist. Der Richter hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das mal locker über 400,00 € kostet.


    ... das aber bei Kostenberechnung nach § 92 KostO nicht zu erheben wäre, da Vermögen < 25.000,- €

    Daher müsste man wohl auch hier davon absehen, wenn keine Gebühr erhoben wird. Wäre sonst irgendwie inkonsequent, keine Gebühr zu erheben, da im Falle des § 92 keine anfielen, aber die Auslagen in Rechnung zu stellen.

  • Wobei die Gebühr noch das geringste Übel ist. Der Richter hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das mal locker über 400,00 € kostet.


    ... das aber bei Kostenberechnung nach § 92 KostO nicht zu erheben wäre, da Vermögen < 25.000,- €

    Daher müsste man wohl auch hier davon absehen, wenn keine Gebühr erhoben wird. Wäre sonst irgendwie inkonsequent, keine Gebühr zu erheben, da im Falle des § 92 keine anfielen, aber die Auslagen in Rechnung zu stellen.

    :daumenrau

  • Guten Morgen,

    der Betreuer beantragt, „einen Gutachter zu bestellen, der die notwendigen Unterbringung in der gerontopsychatrischen Abteilung feststellt und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung“.
    Betreuungsrichter bestellt sodann einen SV und beauftragt ihn mit Erstellung eines entspr. Gutachtens.
    Im Gutachten wurden festgestellt, dass die Voraussetzungen für die geschlossene Unterbringung auf einer gerontopsychiatrischen Abteilung nicht vorliegen.
    Der Betreuer nahm sodann den Antrag zurück.

    Der Betreuungsrichter schreibt mir die Sache nun zu „Frau Rechtspflegerin (Kosten des GA?)“ und will damit wohl sagen/fragen, ob man die Kosten des GA vom Betreuer (nur der könnte es sein, der Betreute ist mittellos) wieder einziehen muss.

    Mir fällt dazu höchstens § 22 GNotKG ein. Aber das Unterbringungsverfahren nach § 1906 BGB ist ja kein Antragsverfahren, so dass ich beabsichtige, die Akten dem Betreuungsrichter wieder zuzuschreiben und um „ggf.“ eine Kostenentscheidung nach § 27 GNotKG bitte.

    Korrekt?

    Danke!

  • Auf die Schnelle würde ich mich an § 26 Abs. 3 GNotKG halten. Es scheint ja ein Betreuungsverfahren zu geben, in welchem zusätzlich noch die Frage der Unterbringung erörtert werden sollte.
    Daher auch ohne Kostenentscheidung des Richters die Staatskasse als (entgültiger) Kostenträger.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • FamFG 3. Buch 1. Abschnitt: Betreuungsverfahren: zust. grdsl. Rpfl. komplett.

    FamFG 3. Buch 2. Abschnitt: Unterbringungsverfahren: zust. Ri. komplett und sonst niemand!

    Dass die vollkommen eigenständigen und vom Betreuungsverfahren unabhängigen Akten des Unterbringungsverfahrens meist als U-Heft in der Betreuungsakte liegen ist sehr irritierend, also so rein verfahrenssystematisch gesehen.

    KV-GNotKG, HA 1: Betreuungssachen und betr.ger. Zuweisungssachen.

    Unterbringungssachen: KV-GNotKG Fehlanzeige, kost nix, hat auch noch nie, BGH sagt's auch, FGPrax 2014, 180 unten 11)

    Falls also nicht § 337 FamFG, dann maximal § 26 Abs. 3 GNotKG und zwar unabhängig vom Betreuungsverfahren.

  • Klar, hast Recht. Bevor ich aber meinem Betreuungsrichter versuche das zu erklären, schreibe ich lieber unzuständiger Weise "keine Kosten" in die Akte. Akte = Betreuungsakte. Auch nicht Sonder- oder U-Heft.

    Danke für Eure Antworten!

  • ...

    Klar, hast Recht. Bevor ich aber meinem Betreuungsrichter versuche das zu erklären, schreibe ich lieber unzuständiger Weise "keine Kosten" in die Akte. Akte = Betreuungsakte. Auch nicht Sonder- oder U-Heft.

    Danke für Eure Antworten!

    Und wie willst Du dann einen Lerneffekt erzielen? :D

    Aber mal im Ernst: Mich freut es auch nicht, wenn ich von einem richterlichen Kollegen, einer rechtspflegerlichen Kollegin oder einer Servicekraft darauf hingewiesen werde, dass was nicht stimmt. Es freut mich nicht, weil ich dann eben mal wieder einen Fehler gemacht habe. Trotzdem sage ich Danke und korrigiere den Fehler (oder leiste meinerseits Erklärungsarbeit, wenn es kein Fehler war). Niemand ist perfekt und alle machen Fehler. Und ich bin letztlich doch froh, wenn einer meiner Fehler noch intern abgefangen wird und korrigiert werden kann. Richtig Stress machen doch erst die Fehler, die Außenwirkung erlangen, manche sind nicht mehr korrigierbar und bei den anderen macht es jedenfalls erhebliche Mehrarbeit. Die interne Korrektur funktioniert aber nur, wenn man miteinander redet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vermutlich weil alles in der Abteilung "Betreuungsgericht" bearbeitet wird und einfach der Unterschied zwischen den drei Verfahrensarten, die dort geführt werden grdsl. nicht beachtet wird.

  • Oder einfach, weil der Beamte des gehobenen Dienstes, der im Nebenberuf Rechtspfleger ist, zuständiger Kostenbeamter ist?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...Unterbringungssachen: KV-GNotKG Fehlanzeige, kost nix, hat auch noch nie, BGH sagt's auch, FGPrax 2014, 180 unten 11)

    Falls also nicht § 337 FamFG, dann maximal § 26 Abs. 3 GNotKG und zwar unabhängig vom Betreuungsverfahren.

    Wenn ich den BGH richtig verstehe, werden von dem Betroff. bei (isol.)Unterbringung nur dann die Verf.pfl.auslagen angefordert, wenn er nicht mittellos ist und! ihm die Kosten ausdrückl. auferlegt wurden. Macht ihr das so und hat der Gesetzgeber das auch so gewollt? Bisher (nach KostO) kam es nur auf Vermögensstatus an.

    Systematisch macht der Abs. 3 im § 26 überhaupt keinen Sinn, weil alle anderen Absätze Kostenschuldner schaffen, der Abs. 3 aber ausschließlich begrenzt, wenn man ihm den gleichen Bedeutungsgehalt wie bisher beimisst. :confused:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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