Rechtspfleger oder Justizinspektor

  • Oh, vielen dank! Also an alle: ich nehme gerne noch weitere landesrechtliche Regelungen!Aber ich hab schon gemerkt, Hinterlegung ist hier nicht so der Renner! ;)

  • Ah, ich muss noch anmerken, die aktuellen Gesetze hab ich alle. Ich brauch eher was, wo geregelt steht, ob Rechtspfleger als Rechtspfleger oder Justizinspektor. ;)

  • Rechtspfleger immer als Rechtspfleger, der Beamte des gehobenen Dienstes mit seiner entsprechenden Bezeichnung wie eben z.B. Justizinspektor

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja okay, habt ihr zwei Recht, aber es geht mir ja weithin um die Problematik, ob der Rechtspfleger in der Hinterlegung als Rechtspfleger oder Justizinspektor unterzeichnet und das finde ich nur raus, wenn ich die anderen Vorschriften lese, da es scheinbar keine allgemeine Regelung gibt.Für Niedersachsen bin ich ganz gut versorgt, aber danke. ich freu mich über jeden Hinweis!

  • Ja okay, habt ihr zwei Recht, aber es geht mir ja weithin um die Problematik, ob der Rechtspfleger in der Hinterlegung als Rechtspfleger oder Justizinspektor unterzeichnet und das finde ich nur raus, wenn ich die anderen Vorschriften lese, da es scheinbar keine allgemeine Regelung gibt.Für Niedersachsen bin ich ganz gut versorgt, aber danke. ich freu mich über jeden Hinweis!

    Die allgemeine Regelung ist eben § 12 RPflG, und die ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Hinterlegungssachen dem Rechtspfleger zugewiesen sind (keines der Landesgesetze schließt die Anwendung dieser Vorschrift aus).
    Sind die Hinterlegungssachen dagegen nicht dem Rechtspfleger zugewiesen, sondern dem Beamten des gehobenen Dienstes, so findet das Rechtspflegergesetz keine Anwendung, also auch nicht dessen § 12. Dann ergibt sich aus allgemeinem Beamtenrecht, mit welcher Bezeichnung der Beamte zu unterschreiben hat.

  • Bitte nennt mir mal gemäß dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz der Länder, eine Aufgabe dem Rechtspfleger zuzuordnen, die ihm nicht ohenhin nach Bundesrecht (RpflG, HinterlO usw.) zugewiesen ist. Solange ich keine finde (ich lasse mich aber gerne eines Bessseren belehren), können die Länder m. E. in ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz nur ihre Mitarbeiter im gehobenen Dienst als Beamte damit betrauen, nicht aber in deren gerichtsverfassungsrechtlich nur nach Bundesrecht zu bestimmenden Funktion "Rechtspfleger".

  • Also ich weiß auf jeden Fall, dass Rheinland Pfalz da die Ausnahme stellt, denn ihre HintO ist noch aus 1995/96. Dort gibt es keine Rechtspflegerzuständigkeit. Geregelt ist hier in einer, glaube Ausführungsverordnung , dass eben genau der Beamte des gehobenen Dienstes zuständig ist, somit also der Rechtspfleger hier mit Justizinspektor unterschreiben muss!

  • Bitte nennt mir mal gemäß dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz der Länder, eine Aufgabe dem Rechtspfleger zuzuordnen, die ihm nicht ohenhin nach Bundesrecht (RpflG, HinterlO usw.) zugewiesen ist. Solange ich keine finde (ich lasse mich aber gerne eines Bessseren belehren), können die Länder m. E. in ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz nur ihre Mitarbeiter im gehobenen Dienst als Beamte damit betrauen, nicht aber in deren gerichtsverfassungsrechtlich nur nach Bundesrecht zu bestimmenden Funktion "Rechtspfleger".

    Die Kompetenz der Laender, landesrechtlich den Gerichten zugewiesene Aufgaben auf den Rechtspfleger zu uebertragen, ergibt sich aus § 37 RPflG.

  • Bitte nennt mir mal gemäß dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz der Länder, eine Aufgabe dem Rechtspfleger zuzuordnen, die ihm nicht ohenhin nach Bundesrecht (RpflG, HinterlO usw.) zugewiesen ist. Solange ich keine finde (ich lasse mich aber gerne eines Bessseren belehren), können die Länder m. E. in ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz nur ihre Mitarbeiter im gehobenen Dienst als Beamte damit betrauen, nicht aber in deren gerichtsverfassungsrechtlich nur nach Bundesrecht zu bestimmenden Funktion "Rechtspfleger".

    Die Kompetenz der Laender, landesrechtlich den Gerichten zugewiesene Aufgaben auf den Rechtspfleger zu uebertragen, ergibt sich aus § 37 RPflG.

    Und das gilt für das Hinterlegungswesen?

  • Bitte nennt mir mal gemäß dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz der Länder, eine Aufgabe dem Rechtspfleger zuzuordnen, die ihm nicht ohenhin nach Bundesrecht (RpflG, HinterlO usw.) zugewiesen ist. Solange ich keine finde (ich lasse mich aber gerne eines Bessseren belehren), können die Länder m. E. in ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz nur ihre Mitarbeiter im gehobenen Dienst als Beamte damit betrauen, nicht aber in deren gerichtsverfassungsrechtlich nur nach Bundesrecht zu bestimmenden Funktion "Rechtspfleger".

    Die Kompetenz der Laender, landesrechtlich den Gerichten zugewiesene Aufgaben auf den Rechtspfleger zu uebertragen, ergibt sich aus § 37 RPflG.

    Und das gilt für das Hinterlegungswesen?


    Ja, das gilt unter anderem für das Hinterlegungswesen.

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